Zusammenfassung
Rechtsprechung wird in der DDR zunächst von der Staatlichen Gerichtsbarkeit ausgeübt. Sie erstreckt sich gemäß § 4 Satz 1 GVG erst einmal global und unbeschadet etwaiger zwingender anderer Eingangsinstanzregelungen auf die Gebiete1 des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts einschließlich des Neuererrechts2, die weitgehend durch die entsprechenden Gesetzbücher (Zivilgesetzbuch, Familiengesetzbuch, Arbeitsgesetzbuch,3 Strafgesetzbuch) abgesteckt sind und für die bei den Gerichten (statt der möglichen Ausformung eigenständiger Gerichtszweige) spezialisierte Kammern bzw. Senate gebildet werden.4 Darüber hinaus können den Gerichten gemäß § 4 I Satz 2 GVG durch Rechtsvorschriften weitere Zuständigkeiten übertragen werden. Das ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen punktuell geschehen.
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Anmerkungen
Daneben werden noch die materiellen ‚Rechtszweige‘ des Staatsrechts, Verwaltungsrechts, Finanzrechts, Wirtschaftsrechts, LPG- und Bodenrechts ausgewiesen; vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie. Lehrbuch, S. 551 ff.
Zum Verhältnis von Arbeitsrecht und Neuererrecht s. Arbeitsrecht. Lehrbuch, S. 50 f.
Die im 15. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches geregelte Materie der „Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“ unterliegt nicht der gerichtlichen Rechtsprechung, sondern einem Verfahren vor speziellen „Beschwerdekommissionen“; s. u. Pkt. 3.5.2.
1983 führten 68.733 Strafverfahren zu Verurteilungen, 21.904 Fälle wurden an die Gesellschaftlichen Gerichte übergeben; die Gerichte verhandelten 52.219 Zivilrechts-,89.184 Familienrechtsfälle, darunter 62.297 Ehescheidungen, sowie 14.949 Arbeitsrechtssachen. Die Strukturangaben der Arbeitsrechtssachen lauten: 1.974 Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, 2.175 Forderung von Lohn, Gehalt und sonstiger Vergütung, 942 Rückforderung von Lohn, Gehalt und sonstiger Vergütung, 4.347 Materielle Verantwortlichkeit des Betriebs bzw. Werktätigen sowie 5.350 sonstige Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1984, S. 383 ff.
Die gerichtliche Entscheidung begründet Schmitt, S.133, damit, daß entgegenstehende Gründe eine Entmündigung oder der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte sein kann und über diese die Gerichte zu entscheiden haben; in diesem Sinne auch Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 52.
Gesetz über die Wahlen zu den Volksvertretungen der DDR — Wahlgesetz v. 24. 6. 1976 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes v. 28. 6. 1979, GBl. I, 139
Gesetz über das Staatliche Notariat — Notariatsgesetz — v. 5. 2. 1976, GBl. I, 93
Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke v. 11. 6. 1968, GBl. I, 273
1. Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung — Verfolgung von Verfehlungen — v. 19. 12. 1974, GBl. I 1975, 128
Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften — LPG-Gesetz — v. 2. 7. 1982, GBl. I, 44
Vgl. dazu: Zivilprozeß. Lehrbuch S. 165
v. 20.1.1983, GBl. I, 33
§ 17 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz — Entschädigungsgesetz — v. 25.4.1960, GBl. I, 257; das Atomenergiegesetz und die Finanzierungs- und Entschädigungsverordnung hinsichtlich der Landesverteidigung nehmen darauf Bezug, vgl. Zivilprozeßrecht. Lehrbuch, S. 164, Anm. 49.
v. 6.12.1968, GBl. II 1969, 61
Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der DDR — Ausländergesetz — v. 28. 6. 1979, GBl. I, 149
Zivilprozeßrecht. Lehrbuch, S. 158
1971 wurde die Behandlung neuererrechtlicher Streitigkeiten umgestellt von besonderen Kommissionen auf die Gerichte; 1974 wurden die Beschwerdeausschüsse zur Behandlung von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten abgeschafft.
Zivilprozeßrecht. Lehrbuch, S. 164
Vgl. dazu meinen Aufsatz „Das neue Arbeitsgesetzbuch derDDR“ in RdA 1978, S. 356 ff.
Vgl. Zivilprozeßrecht. Lehrbuch, S. 30ff.; Bodenrecht. Lehrbuch. Berlin (DDR) 1976, S. 89 ff; LPG-Recht. Lehrbuch. Berlin 1976, S. 120 ff.
S. Urteil v. 23. 07. 1976, NJ 1976, S. 661 f.
Nach Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 79
Z. B. in Dresden und Leipzig; vgl. Grieger: Gerichtsverfassungsrecht, S. 109 Anm. 12; manchmal ist die Zuständigkeit für einen Land- u. Stadtkreis zusammengefaßt, z. B. in Stralsund, Wismar, Brandenburg, Eisenhüttenstadt, Görlitz und Plauen. S. Beschluß des Staatsrates über die Bildung von Kreisgerichten für mehrere Kreise v. 28. 02. 1979, GBl. I 67
Früher „Stadtgericht von Groß-Berlin“; s. zur jetzigen Bezeichnung Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 79
MüUer/Fritzsche: Gerichtsverfassungsrecht. Staatsanwaltschaftsrecht, S. 19
Vgl. Grieger, a.a.O., S. 16
Vgl. G. Schüßler (LAK): Der Demokratische Zentralismus. Theorie und Praxis. Berlin (DDR) 1981
§ 30 III GVG, § 28 I des Gesetzes über den Rechtsschutz für Erfindungen — Patentgesetz — v. 27.10.1983, GBl. I, S. 284
Seehandelsschiffahrtsgesetz der DDR — SHSG — v. 5. 2. 1976, GBl. I, S. 109
Vgl. P. Glotz: Stammbelegschaften, Warum? Wie? Berlin (DDR) 1981
S. 1. DB zur ZPO — Zuständigkeit des Kreisgerichts in Arbeitsrechtssachen
S. 1. DB zum EG StGB/StPO — Verfolgung von Verfehlungen; insbesondere § 3
Vgl. das 5. Kap. der Strafprozeßordnung, §§ 283 ff. sowie den 3. Teil der Zivilprozeßordnung, §§ 147
S. §§158f. ZPO;305ff. StPO
Außer bei Scheidungsurteilen; s. §§ 149 ZPO, 287 ff. StPO
Vgl. Verwaltungsrecht. Lehrbuch, S. 336
Vgl. §59 GVG
Vgl. §280 StPO
Vgl. § 277 StPO
Vgl. §16 GVG
Eine andere Situation ergibt sich bei veränderter Tatsachen-u. Beweislage in Form des Wiederaufnahmeverfahrens.
Die Zuständigkeit erstreckt sich neben Militärpersonen auf Zivilbeschäftigte der NVA, der Grenztruppen, der Zivilverteidigung und der Organe des Wehrersatzdienstes.
S. Grieger: Gerichtsverfassungsrecht, S. 19
Vgl. § 11 II Nrn. 1–3 MilGO
S. Müller/Fritzsche, S. 20
A.a.O.
Grieger: Gerichtsverfassungsrecht, S.19; vgl. aus westlicher Militärsicht W. Rehm: Das Militärstrafrecht der DDR als ideologisches Instrument. ROW 1976, S. 121–128, insbesondere Kap. III: Militärgerichtsbarkeit, S. 125 ff.
Dafür sorgen die ‚Politorgane‘ und die Parteiorganisationen in den Streitkräften.
Es ließe sich darüber diskutieren, ob solche Privilegien in Zeiten, in denen Front und Hinterland noch getrennt waren, aufgrund einer höheren persönlichen Opferbereitschaft legitimierbar waren.
Das frühe Bürgertum forderte, nicht von höherrangigen Adeligen abgeurteilt zu werden, von einer Abschottung nach unten ist nichts bekannt; nach der gleichen Logik müßten auch die Schöffen im Zivilbereich schichtenspezifisch herangezogen werden.
So könnte man die Paradoxie aufstellen, daß zwar alle Bürger gemäß Art. 20 I Satz 2 Verf. vor dem Gesetz gleich sind, für Militärpersonen aber eine Drei-Klassen-Gerichtsbarkeit besteht.
S. den Beschluß des ZK der SED und des Ministerrats vom 06.08.1974, GBl. I, 389
S. NJ 1969, 566ff.
Vgl. F. Engels in MEW, Bd. 19, S. 224
S. W. Weichelt, NJ 1982, 148
A.a.O.
S. H. Kern, Der Schöffe 1980, S. 245 (248)
Für beides H. Grieger: Das Wesen der gesellschaftlichen Gerichte in der DDR. StuR 1982, 311 (316)
F. Posorski: Staat, Recht und gesellschaftliche Gerichte. StuR 1983, 178 (181)
A.a.O.; auch Wünsche kommt im Lehrbuch „Grundlagen der Rechtspflege“ zu dem Ergebnis, daß „die GG in ihrer Rechtsprechung staatliche Macht ausüben“ (S. 77), desgleichen sprechen Müller/Wünsche ebenfalls eindeutig davon, daß die Rechtsprechung der Gesellschaftlichen Gerichte „wie die aller anderen Glieder des einheitlichen Gerichtssystems Ausübung staatlicher Macht (ist)“ (StuR 1984, S. 414).
In diesem Sinne etwa K. Görner/R. Sokolow, Der Schöffe 1983, 76–80, die von einer „Einheit staatlicher und gesellschaftlicher Organe“ sprechen.
Diese Zurücknahme der Trennung von Staat und Gesellschaft müßte für die DDR kein Voranschreiten zu neuen Ufern bedeuten, sondern könnte auch ein Rückschritt in vorbürgerliche Verhältnisse darstellen.
Vgl. Müller/Fritzsche S. 22
S. NJ 1982 S. 294, Tabelle
S. für den ganzen Absatz § 4 GGG
S. Presse-Informationen 1984 Nr. 102, S. 6
S. §5 GGG
Vgl. §§ 13 f. GGG
S. Statistisches Jahrbuch der DDR 1984, S. 386
S. Presse-Informationen 1984 Nr. 102, S. 6
A.a.O.
Vgl. NJ 1982 S. 146 und 152
S. Sahr, Arbeit und Arbeitsrecht 1983, S. 165 (166), ‚materielle Verantwortlichkeit‘ ist die Schadensersatzpflichtigkeit des Werktätigen im Rahmen erzieherischer Absichten.
S. Presse-Informationen 1984 Nr. 102, S. 6
S. NJ 1982, 146
R. Winkler, Der Schöffe, 1979
S. § 20 GGG
S. §18 VI GGG
Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 115
S. C. Löhn, NJ 1982, 150
Vgl. §§ 21, 28, 34, 42, 47 SchKO; 24, 30, 36, 44, 49 KKO
Schulz in StuR 1967, 44, 48
Film im DDR-Fernsehen 1980 „Jackis Liebe“ aus der Reihe: Der Staatsanwalt hat das Wort
S.NJ 1982, 294
Presse-Informationen 1984 Nr. 102, S. 6
Müller: Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte. NJ 1982, 154
S. NJ 1982, 294, Tabelle sowie NJ 1982, 147
S. ND v. 7. 3. 1984
Vgl. § 22 IV. GGG
S. § 30 GGG sowie den Beschluß des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB v. 26.03.1982
S. § 23 II GGG
S. Pkt. 2.1 des FDGB-Beschlusses
S. Der Schöffe 1974, 290
Vgl. Art. 9 III Verf.
Diese Interpretation geht auf Gedanken zurück, die nach meiner Erinnerung B. Bösche seinerzeit im Seminar formulierte.
S. NJ 1983, 138
Daneben trifft eine erhöhte eigene Verpflichtung die Parteimitglieder, Gewerkschaftsfunktionäre, Angehörigen der ABI, Schöffen etc.
So gleichlautend §§ 4 I und 14 I StVG-VO
S. § 14 III StVG-VO; in der Industrie gibt es seit 1972 keine halbstaatlichen Betriebe mehr.
Zur Struktur s. § 10 I StVG-VO
S.L. Penig (LAK): Wirtschaftsrecht. Grundriß. Berlin (DDR) 1978, 138; Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, spricht von einer „zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Verwendung des Gerichtsbegriffs“ (S. 76).
Das in § 14 noch angesprochene Ausgleichsverfahren findet nicht mehr statt; vgl. die Anm. zu § 14 II Ziff. 3 in: Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft. Textausgabe. Berlin (DDR) 1976.
S. §37 II StVG-VO
S. Präambel der StVG-VO
S. Wirtschaftsrecht. Grundriß, S. 138
S. Präambel StVG-VO
S. die zitierten Arbeiten von Reich und Rodingen
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Maßnahmen s. §§ 37 ff. StVG-VO
S. die auf der Grundlage des § 22 des neuen Vertragsgesetzes v. 25. 3. 1982, GBl. I, S. 293 erlassene 4. DB zur VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts — Ausspruch von Anerkennungen und Durchführung von Kontrollverfahren — v. 6.12.1983, GBl. I 1984, S. 1
S. Wirtschaftsrecht. Grundriß, S, 138 110 §1 StVG-VO
StuR 1964, 1044(1051)
Vgl. § 4 I sowie 25 I StVG-VO
S. Präambel StVG-VO
S. NJ 1969, 606 (609)
S. StuR 1964, 2100 (2111)
Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich dann eher die Frage, warum das Entscheidungsverfahren soviel justizförmige Elemente enthält; s. dazu meinen Beitrag „Alternativen zum Recht in sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen?“ In: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie VI, 439 (442).
S. Wirtschaftsrecht. Grundriß, S. 139
Die Ausnahmen s. o. unter Punkt 3.1.1
So schlicht und klar das Verwaltungsrechtslehrbuch, S. 336; in letzter Zeit hat sich über diese Frage jedoch eine Diskussion ergeben. Vgl. auf der einen Seite z. B. Bernet: Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten in der DDR? mit einem weitgehenden Enumerativkatalog, traditionell restriktiv hingegen z. B. Büchner-Uhder, StuR 1984, S. 581 ff.
Art. 48 ist dabei im Zusammenhang mit Art. 1 Verf. zu lesen: Die Partei als außerstaatliche Institution ist in Wahrnehmung ihrer ‚führenden Rolle‘ zur Korrektur staatlicher Entscheidungen berechtigt.
Mit Blick auf die Erfahrungen der Weimarer Republik ließe sich über die Berechtigung einer solchen Grundentscheidung diskutieren, wenn sich das Problem in der gleichen Form wie damals: hier demokratische neue Volksvertretung — dort reaktionäre überkommene Justiz, stellen würde.
Vgl. den Unterschied auch in Art. 48 II Satz 2 Verf. in Beschlußfassung und Durchführung und die Charakterisierung des Ministerrats als Organ der „Durchführung der Staatspolitik“ in Art. 76 I Verf.
Im Unterschied zur Eigenständigkeit einer Gewalt in der westlichen Lehre
S. insgesamt den Erlaß des Staatsrates der DDR über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger v. 20. 11. 69. GBl. I, S. 239
S. §22 II Eingabenerlaß
S. § 25 I lit. b) Eingabenerlaß
S. § 25 I lit. a) Eingabenerlaß
S. § 26 I Eingabenerlaß
So stellt sich die Frage, ob z. B. Verkehrsführungs-, Umwelt- und Atomkraftwerksprobleme nach rein rechtlichen Gesichtspunkten gegenüber einem einzelnen betroffenen Bürger adäquat behandelt werden können.
V. 28. 11. 74 GBl. I, S, 563, nachdem durch die Verfassungsänderung von 1974 die verfassungsmäßige Einrichtungsgrundlage entzogen war.
Die ausgestaltende Rechtsgrundlage, der Eingabenerlaß, wurde 1975 durch das Eingabengesetz aufgehoben; s. dort § 14 II.
S. insbesondere die Dissertation von A. Zschiedrich, 1973, S. 215 ff.
S. G. Egler/H.-D. Moschütz in StuR 1975, S. 357 (367)
Diese Regelung soll daraus folgen, „daß die Sozialversicherung vornehmlich Pflichtversicherung ist.“ (Wünsche [LAK]: Grundlagen der Rechtspflege, S. 51), also wohl mehr zum gerichtlich-rechtsschutzfreien Verwaltungsrecht hin tendiert.
S. allgemein den Beschluß des Ministerrates und des Bundesvorstandes des FDGB zur Richtlinie über die Wahl, Aufgabe und Arbeitsweise der Beschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB v. 21.02.78.
Auf der Grundlage des Art. 45 III Verf.
S. Ziff. 4 der Richtlinie
S. Ziff. 9 II der Richtlinie
S. Ziff. 2 1. Spiegelstr. der Richtlinie
S. Ziff. 43 der Richtlinie
Das Beschwerdeverfahren in SV-Streitfällen (I). Tribüne v. 6. 12. 1984
Nach einer Information wurden 1984 bei den Kreisbeschwerdekommissionen rd. 4.400 Einsprüche eingelegt, von denen etwa 1/4 erfolgreich war. Bei den Bewirksbeschwerde-kommissionen wurden als Rechtsmittelinstanz 780 Einsprüche eingelegt; davon führten 150 zum Erfolg. Die Zentrale Beschwerdekommission hob als Kassationsinstanz 8 Beschlüsse auf, wobei in 6 Fällen die Wiederaufnahme des Verfahrens veranlaßt wurde.
VO über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik — Beschwerdekommissionsordnung — v. 4. 5. 1979, GBl. I, S. 106.
Vgl. allgemein Verwaltungsrecht. Lehrbuch S. 282
Das Verwaltungsrechtslehrbuch sucht auf S. 343 eine pragmatische eindeutige Rangfolge festzulegen. Besser wäre es, die Rechtsmittelbeschwerde als „Einspruch“ zu bezeichnen. Es fragt sich, ob dieser Begriff für die DDR zu antagonistisch klingt.
S. W. Bernet in StuR 1981, S. 733
Vgl. allgemein G. Duckwitz: Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Ordnungsstrafmaßnahmen. NJ 1983, S. 122
S. allgemein S. Lörler: Das Staatshaftungsrecht und seine Anwendung, Potsdam—Babelsberg 1981, S. 146, insbesondere den 5. Abschnitt
Dort besteht die einzige selbständige Rechtsmittelregelung in der Verordnung über das Beschwerdeverfahren bei der Erhebung von Steuern und Abgaben v. 04.01.72. GBl. II, S. 17.
S. die Verordnung über die Durchführung von Veranstaltungen (Veranstaltungsverordnung — VAVO) v. 30. 06. 80. GBl. I, S. 235
Beide v. 24. 06. 71. Gesetzblatt I, S. 49 (Gesetz); Gesetzblatt II, S. 465 (Verordnung)
S. K. Bönninger in StuR 1980, S. 932
S. W. Bernet in StuR 1981, S. 733;eine Verbesserung schlagen auch H. Pohl/G. Schulze in StuR 1981, S. 406 ff. vor; des weiteren auch R. Schmitt in seiner Dissertation im IV. Kapitel „Zusammenfassung und Vorschläge für die Gesetzgebung“, S. 188 ff.; auch K. Sorgenicht: Unser Staat in den achtziger Jahren. Berlin (DDR) 1982, S. 185
S. W. Bernet in StuR 1981, S. 739
So R. Schmitt, S. 118 f.; die letzte Kategorie scheint sehr restriktiv gewählt, da nach einem anderen Beispiel ein Drittel der Beschwerden Erfolg hatte, doch wohl mehrheitlich wegen der Rechtswidrigkeit der Verfügung; vgl. Bernet, S. 739.
S. die tabellarische Beispielsübersicht bei W. Bernet in StuR 1981, S. 738; vgl. auch Verwaltungsrecht. Lehrbuch, S. 340
S.R. Schmitt, S. 93; Schmitt mutmaßt, daß einige bei der Neuregelung schlicht „vergessen“ (S. 99) worden sind.
Vgl. R. Schmitt, S. 113; zur Illustration sei ein Beispiel zitiert aus der Ordnungsstrafverfügung des VPKA 6550 Schleiz, Az. 329 B 706515 v. 28. 05. 82: „Gegen diese Ordnungsstrafverfügung steht ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen bei der obigen Dienststelle schriftlich einzulegen und zu begründen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
S. Schmitt, S. 113
S. Bernet, StuR 1981, 739
S. Schmitt, S. 139
S. Bernet, StuR 1981, 740
S. Schmitt, 117
S. Schmitt, S. 122
Das ist das Kennzeichen des Beschwerdeverfahrens; Verfahren, in denen bei Nichtstattgabe ein Bescheid an den Bürger ergeht und dieser dann die Möglichkeit hat, sich an das nächsthöhere Organ zu wenden, wären als „Einspruchsverfahren“ zu kennzeichnen, wie eigentlich auch das Entschädigungsverfahren; vgl. Schmitt S. 98 ff.
Vgl. Schmitt, S. 146
Vgl. Schmitt, S. 98 u. S. 151
S. §34 IV OwG
S. G. Duckwitz in NJ 1983, 122
Vgl. Verwaltungsrecht. Lehrbuch. S. 343
Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger v. 19. 6. 1975
Im Zusammenhang mit den Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen im Jahre 1976 sollen von den Bürgern 140.000 Eingaben, bei den Gemeinde- und Kreistagswahlen 1979 163.000 Eingaben eingebracht worden sein (StuR 1981, 401); im Bezirk Potsdam wurden im Jahr,1978 über 36.000 Eingaben vorgebracht (NJ 1979, 246); wieviel davon jeweils Beschwerden wegen Verletzung der Gesetzlichkeit waren, wird nicht mitgeteilt, es wird wohl auch nicht immer von den Bürgern unterschieden.
Der Sache förderlicher wäre, wenn die Weiterleitung „unverzüglich“ zu erfolgen hätte.
S. Pohl/Schulze in NJ 1979, 246 (247)
So K. Kleinert, in: NJ 1984, S. 394
Ein typischer Fall wäre etwa, daß das vorgesetzte Organ mit dem Bürger der Meinung ist, der anhängige Fall sei unrichtig entschieden worden, aus Gründen der Wahrung der „Autorität“ der Verwaltung das Unterorgan aber nicht anweist, den vorliegenden Einzelfall nachträglich zu korrigieren, sondern für die Zukunft anders zu verfahren. Das ist politisch sehr begrüßenswert, nützt dem betroffenen Bürger aber wenig.
S. dazu unten Pkt. 5.2.1
S. Verwaltungsrecht. Uhrbuch, S. 330
Vgl. a.a.O., S. 333
S. a.a.O.
S. NJ 1982, 7 (8)
S. Müller/Fritzsche S. 66 „Anspruch der Bürger auf das Tätigwerden des Staatsanwalts entsprechend dem Gesetz“
S. Harrland in NJ 1982, 7 (8)
S. Art. 45 II Verf. und gleichlautend § 8 I AGB
S. Verfassungskommentar II, 220
S. Arbeitsrecht. Lehrbuch, S. 109
S. Verwaltungsrecht. Lehrbuch, S. 321; Zahlenangaben im statistischen Jahrbuch 1982 unter Abschnitt XXV. 9: Mitarbeit der Bürger in gesellschaftlichen Gremien
S. Verwaltungsrecht. Lehrbuch, S. 314
Nach einem Zitat von Lenin; s. Verwaltungsrecht. Lehrbuch, S. 330
Vgl. dazu Zschiedrich: Die juristischen Garantien …, S. 228 ff. „Untersuchung von Eingaben, die Fragen der Beeinträchtigung von Grundrechten betreffen“
Um künstlerisch tätig sein zu können, bedarf es in der DDR der Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verband. Eine Ausnahme bilden in gewisser Weise die Kirchen, wo im Detail staatlich unkontrollierte Aktivitäten stattfinden.
So der Titel des Protokolls des Internationalen Symposiums des Lehrstuhls Arbeitsrecht der ASR der DDR vom 8.–20. September 1979
S. Müller/Fritzsche, S. 163
S. Verfassungskommentar II, S. 471 ff.
Von denen hieß es seinerzeit, daß Ihre „Tätigkeit … eine wesentliche Voraussetzung dafür (ist), die Funktion der Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Bürger unablässig zu stärken, das System des Schutzes der Rechte der Bürger weiter auszubauen“ (Ritter: Eingabenarbeit S. 86)
S. Bönninger in StuR 1980, S. 933; ähnlich U.-J. Heuer: Recht und Wirtschaftsleitung im Sozialismus. Berlin (DDR) 1982, S. 207: „Ohne ein entsprechendes Verfahrensrecht, ohne die Festlegung, wie und bei wem ich meine Rechte durchsetzen kann, ist das materielle Recht letztlich wirkungslos“.
S. Bernet in StuR 1981, 732
S. E. Poppe (LAK): Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft. Berlin (DDR) 1980, S. 210
S. a.a.O., S. 215, 213, 219
Das muß nicht unbedingt durch Staatseigentum geschehen, es wären auch unter dem Stichwort der Sozialpflichtigkeit obligationsmäßige Lösungen denkbar.
Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 62 f.
Daran ändert nichts, daß der Staatsrat für seine Tätigkeit der Volkskammer verantwortlich ist, es könnte eben der Umfang der Tätigkeit im Streit sein.
Im System der politischen Organisation der DDR ist die Frage schnell geklärt: solche Fragen werden im Parteiapparat der SED entschieden.
S. allgemein das Statut des Ministeriums (vgl. Gesetzesregister)
S. Wünsche in NJ 1969, 65
S. § 7 II des Statuts
S. § 7 I des Statuts
S. Wünsche in NJ 1969, 71
S. a.a.O.
S. dazu W. Maser: Aufgaben und Ergebnisse der Weiterbildung von Richtern und Notaren (NJ 1979, 438), wonach neben Lehrgängen für Direktoren für Richter auf Spezialgebieten alle 2 Jahre und für Richter, die Straftaten gegen die Volkswirtschaft bearbeiten, jährlich durchgeführt werden sollen.
S. Heusinger in NJ 1976, 379
S. §4des Statuts
Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 107
S. Wünsche in NJ 1969, 67
S. § 1 III des Statuts
S. Heusinger in NJ 1976, 379
Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 108
S. Grieger, 97
S. § 18 des Statuts
S. § 5 MilGO
Vgl. §§ 4 III des Statuts, 21 III GVG
S. Verfassungskommentar II, 333
Gruel et al. (GR): Staatsrecht der DDR, S. 361
S. Verfassungskommentar II, 333
Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 99
Vgl. §§33 ff. StGB
Gruel et al. (GR) 1984, S. 361
S. Präambel des Parteistatuts
Vgl. Art. 1 Satz 2 Verf.
S. Lehmann/Weber in NJ 1969, 607
S. Parteistatut, Pkt. 57 a)
S. Naumann in NJ 1970, 129
S. Naumann in NJ 1970, S. 130 f.
Vgl. Parteistatut, Pkt. 63
Vgl. Parteistatut, Pkt. 1 f.
S. Parteistatut, Pkt. 63
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Lohmann, U. (1986). Institutionelle Organisation der Rechtsprechung. In: Gerichtsverfassung und Rechtsschutz in der DDR. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 62. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91774-4_3
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