Zusammenfassung
Nach § 153 Abs. 5 AktG darf „für den Geschäfts- oder Firmenwert ... kein Aktivposten eingesetzt werden. Übersteigt jedoch die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens im Zeitpunkt der Übernahme, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert auszuweisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen“1).
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© 1972 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH Wiesbaden
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Zimmerer, C. (1972). Die Aktivierung des Geschäftswertes. In: Bilanzwahrheit. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91707-2_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91707-2_10
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-16505-1
Online ISBN: 978-3-322-91707-2
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