Zusammenfassung
Die im Schrifttum diskutierten Vorschläge zur verbesserten Zielerreichung im Umweltschutz stammen aus unterschiedlichen Forschungszweigen, setzen aber überwiegend an den bereits in Kapitel II.C.2 dargestellten Problembereichen im Vollzug an. Insbesondere in der rechtswissenschaftlichen Literatur werden intensiv Maßnahmen de lege ferenda wie die Einführung einer Unternehmensstrafe im StGB, die Abschaffung des Opportunitätsprinzips im Umweltverwaltungsrecht, die Novellierung der Amtsträgerstrafbarkeit, die Begrenzung der Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts, Gewährung unbeschränkter und unangemeldeter Zutrittsrechte für Vollzugsbeamte etc. seit geraumer Zeit diskutiert.673 Eine Diskussion und Bewertung der vorzufindenden Vielfalt an Anregungen ist im Rahmen dieser Arbeit weder möglich noch sinnvoll. Es sollen im Folgenden nur solche Vorschläge eingehend diskutiert werden, die auch in dem vorliegendem spieltheoretischen Anwendungsrahmen auf ihre Effektivität und Effizienz hin erprobt werden können.
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Literatur
Zu den Möglichkeiten, normkonformes Verhalten nur vorzutäuschen, siehe LINDER/McBRIDE, Enforcement Costs, S. 327ff.
Kritisch auch LÜBBE-WOLFF, Implementation, S. 96. Zu vorhandenen Elementen der Eigenüberwachung im Umweltschutzrecht siehe KOCH, Anlagenüberwachung, S. 164ff. Einen Überblick zu Beispielen für Deregulierungsmaßnahmen im Umweltbereich geben SCHEELE/WIESCH, Deregulierung, S. 185ff.
Siehe z.B. den Runderlass vom 15.6.2000 in NRW: Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung beim Verwaltungsvollzug. Auch als Abwehrstrategie in Umweltstrafsachen wird das Öko-Audit bereits diskutiert; vgl. SANDEN, Umweltstrafrecht, S. 283ff. Für einen allgemeinen Überblick zum Öko-Audit vgl. z.B. FÖRSCHLE/HERMANN/ MANDLER, Umwelt-Audits, S. 1093ff.
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Untemehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (sog. EMAS I). Am 27.04.2001 ist die reformierte sog. EMAS II-Verordnung in Kraft getreten: Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.
Vgl. die Einschätzung des Gewerbeaufsichtsamtes Heilbronn im Jahresbericht der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg, 1998, S. 98: „Unangekündigte Betriebsprüfungen werden immer entbehrlicher.“ Vgl. auch MITTELSTAEDT, Selbststeuerung, S. 243ff.
Vgl. Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Niedersachsen 1998, S. 98: „… für einige Angehörige der Gewerbeaufsicht vielleicht überraschende Regelung [gemeint ist der Vollzugserlass vom 2.4.1998 — Anmerkung des Verfassers].“
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Hering, S. (2002). Vorschläge zur Verbesserung der Vollzugsergebnisse im Umweltschutz. In: Unternehmen und Behörden in der Konfliktsituation Umweltschutz. Wirschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90939-8_6
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