Zusammenfassung
Kreditinstitute spielen eine besondere Rolle in modernen Volkswirtschaften. Sie sind nicht nur Mittler zwischen Kreditnehmern und Einlegern, sondern stellen darüber hinaus vielfältige bilanzunwirksame Finanzdienstleistungen174 zur Verfügung. Dabei ist der professionelle Umgang mit Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und anderen Risiken eine der wichtigsten Leistungen von Finanzinstituten. Solche Risiken dürfen jedoch nicht zu Instabilitäten im Finanzsektor führen.175 Bankenaufsichtsbehörden versuchen, dieses Anliegen unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze zu verwirklichen, das heißt den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wird die alleinige Verantwortung für ihre geschäftspolitischen Entscheidungen belassen. Die Tätigkeit der Finanzinstitute wird durch qualitative und quantitative Rahmenbestimmungen und die Pflicht, gegenüber den Aufsichtsbehörden ihre Bücher offen zu legen, eingeschränkt.176 Über die eigene Risikovorsorge der Finanzinstitute hinaus wurden deshalb besondere Aufsichtsregeln für Kreditinstitute geschaffen, unter denen die Eigenkapitalregeln eine herausragende Rolle einnehmen.177
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Literatur
„Bilanzunwirksame Geschäfte: Geschäfte von Banken, die nur unter bestimmten Umständen zu Forderungen oder Verbindlichkeiten werden (etwa beim Ausfall eines Kreditnehmers, dem eine Bürgschaft gewährt wurde). Diese Transaktionen werden daher “unter dem Bilanzstrich” als Merkposten geführt. Zu den bilanzunwirksamen Geschäften zählen insbesondere auch Finanzderivate, beispielsweise Futures, Swaps und Optionen, bei denen das Entstehen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten von der künftigen Preisentwicklung an den Finanzmärkten, wie Börsen, abhängt.“ Deutsche Bundesbank (2001c) und vgl. Deutsche Bundesbank (1998).
Deutsche Bundesbank (2001b), Seite 15.
Deutsche Bundesbank (2001a), Seite 6.
Deutsche Bundesbank (200 lb), Seite 15.
Vgl. Kemmer/Sprißler (2000), Seite 1358f.
Vgl. Kemmer/Sprißler (2000), Seite 1359f.
Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999).
Vgl. Handhabung von Kreditderivaten und herkömmlichen Sicherungsinstrumenten in den GroMiKV, GroMiKV § 16ff. und Bundesaufsichtsamt des Kreditwesens (1999), Seite 18ff..
Die Regelungen von „Basel II” erkennen nur die Credit Default Option und den Total Return Swap als Kreditderivat mit Sicherungswirkung an. (Vgl. Basler Ausschuss fir Bankenaufsicht (2001), § 127f.). Die Credit Linked Note als Sicherungsinstrument wird wie eine Barsicherheit behandelt. (Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 126 und die zugehörige Fußnote).
Vgl. Kemmer/Sprißler (2000), Seite 1391f..
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 126(h) und Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.2.1.
Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.2.
Vgl. International Swaps and Derivatives Association (1999b), Seite 7.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 126(h).
Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.
Vgl. International Swaps and Derivatives Association (1999b), Seite 7.
Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.2.2.
Kreditderivate lassen sich wie andere sogenannte strukturierte Produkte, beispielsweise Zinsswaps, in zwei Komponenten zerlegen. Die Aufteilung erfolgt in die sogenannte „Wertpapierkomponente“, nämlich die auf das Referenzaktivum bezogene Long-oder Short-Position (Lieferansprüche bezüglich dem Referenzaktivum bei Kreditrisikoübernahme und Lieferverpflichtungen bezüglich dem Referenzaktivum bei Kreditrisikoabtretung, jeweils im Falle eines Kreditereignisses) und in die jeweils entgegenstehende, als Finanzierungen zu betrachtenden Short-oder Long-Positionen in Geld („Finanzierungskomponente”). Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1997b), § 19 Absatz 2.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 419.
Vgl. § 19 Abs. 3 GS I und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 583ff..
Mit dem besonderen Kursrisiko wird das Risiko einer Preisänderung aufgrund einer Bonitätsveränderung des Emittenten (hier: Referenzschuldner) des zugrundeliegenden Instruments bezeichnet. (Vgl. C&L Deutsche Revision (1998), Seite 334f.).
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 583 und Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.2.2.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 584.
Der Mindestunterlegungssatz (Mindesteigenkapitalquote) berechnet sich aus der Relation von Eigenkapital zu risikogewichteten Aktiva. Der Mindestunterlegungssatz ist 8%. Vgl. Solvabilitätsrichtlinie (SOIvRL) (1989) Artikel 10, Basel Committee an Banking Supervision (1988) Seite 16, Basel Committee an Banking Supervision (1996) Seite 8, § 2 (1) GS I und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001) § 20. Im Folgenden wird der Mindestunterlegungssatz von 8% als gegeben angesehen.
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (1998), Seite 9.
Vgl. Bundesaufsichtsamt fir das Kreditwesen (1999).
Regelungen der Financial Services Authority (FSA) vgl. Zentraler Kreditausschuss (1999), Seite 9ff..
Vgl. Zentraler Kreditausschuss (1999), Seite 12, Fußnote 4.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 21 – § 149.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 150 – § 515.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 130 – § 135 und § 182 – § 184.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 130.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 132.
Für den w-Faktor für Kreditderivate vergleiche Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 145.
International Swaps and Derivatives Association (2001), Seite 22.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 145.
Garantie = Garantievertrag; vergleiche: Emmerich (1999), Seite 152f. und Rieder/Rieder (1995), Seite 112ff..
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 143f..
Durch den 50% Aufschlag für das Terminrisiko darf allerdings die tatsächliche Eigenkapitalanforderung für ein gesichertes Risikoaktivum nicht die Eigenkapitalanforderung vor der Absicherung übersteigen. Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.3.
Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1999).
Vgl. Internationale Swaps and Derivatives Association (1997), Seite 9.
Vgl. Zentraler Kreditausschuss (1999), Seite 8.
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 146 - § 148.
Text und Formelschreibweise sind in dem Konsultationspapier des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht nicht identisch, vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2001), § 148. Hier wird die im Text genannte Laufzeitabgrenzung verwendet, da in der Formelschreibweise der Fall t gleich 1 Jahr nicht berücksichtiigt wird.
Vgl. Bundesaufsichtsamt fir das Kreditwesen (1999), Kapitel IV.1.3.
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat in seinem Konsultationspapier (Stand: Januar 2001) ein sehr umfangreiches und komplexes System zur Bestimmung von Risikogewichten auf der Basis von geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgestellt. In dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-Based Approach, IRB-Ansatz) wird zwischen einem Basisansatz und einem fortgeschrittenen Ansatz unterschieden. „Im IRB-Basisansatz für Kredite an Unternehmen, Banken und Staaten muss eine Bank Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) von Kreditnehmern intern schätzen, während sie sich bei den anderen Risikoparametem auf die aufsichtlichen Regeln für deren Schätzung verlassen muss. Der Ausschuss hat auch einen fortgeschrittenen IRB-Ansatz entwickelt, bei dem die Banken ihre internen Schätzungen für drei weitere Risikoparameter verwenden können: Verlust bei Ausfall (Loss given Default, LGD), erwartete ausstehende Forderungen im Zeitpunkt des Ausfalls (Exposure at Default, EAD) und die Behandlung von Garantien und Kreditderivaten. Die Anerkennung von bankinternen Schätzungen fr jedes dieser Elemente steht in Zusammenhang mit speziellen Mindestanforderungen, die in Absatz 324 bis 421 dargelegt werden.“ (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht § 161). Für eine ausfihrlichere Darstellung vergleiche Basler Ausschuss für Bankenaufsicht § 150 - § 515.
Siehe hierzu: Fédération Bancaire de l’Union Européenne (2000), European Mortgage Federation (1999), Zentraler Kreditausschuss (1999, 2000), Bundesverband deutscher Banken (1999a), Monfort/Mulder (2000).
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (1999).
Vgl. Deutsche Bundesbank (2000), Seite 21, Abschnitt „Internationale Korrelationen und Ansteckungseffekte“ und Deutsche Bundesbank (2000), Seite 26, Tabelle „Kennzeichen der Aktienkursentwicklung von 1997 bis 1998”.
Vgl. Deutsche Bundesbank (2000), Seite 27.
Zu den Geschehnissen in Russland vergleiche Baig/Goldfajn (2000), Seite 4, Komulainen (1999) und Komulainen/Korhonen (2000).
Vgl. Knapps Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens (1999a), Seite 553.
Vgl. Bundesverband deutscher Banken (1998).
Vgl. Bundesaufsichtsamt fir das Kreditwesen (1999).
Das Marktpreisrisiko teilt sich in das besondere und das allgemeine Marktpreisrisiko auf. Veränderungen im allgemeinen Marktpreisrisiko (MPRaüg) resultieren aus Veränderungen, die den ganzen Markt betreffen, beispielsweise Änderungen in der Zinsstrukturkurve. Veränderungen, die auf Veränderungen des Emittenten zurückzuführen sind, beispielsweise Bonitätsänderungen, werden dem besonderen Marktpreisrisiko (MPRyes) zugeordnet. Vgl. Kemmer/Sprißler (2000), Seite 1396, Definition analog zu Marktrisikoposition für das Zinsrisiko.
Vgl. Board of Governors of the Federal Reserve System (1997).
Nettoposition: Gesamtposition eines Marktteilnehmers, die sich aus der Aufrechnung seiner Kauf-gegen die Verkaufsposition ergibt. UBS(1998).
Die Berechnung des besonderen Marktrisikos erfolgt anhand der Regelungen der Bank for International Settlements. Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (1996).
Vgl. Board of Governors of the Federal Reserve System (1997).
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1995).
Zu Kritik und Vorschlägen fin die Erfassung des „add-on“ für derivative Geschäfte siehe Bundesverband deutscher Banken (1999b), Seite 11f..
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1995), Annex, Seite 2. zba Als Haltedauer wird die Zeitperiode bezeichnet, die ein Finanzinstrument, das sich im Bestand eines Finanzinstituts befindet, höchstwahrscheinlich noch im Bestand verbleiben wird. Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1997a), § 34.
Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1997a), § 34.
Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (1999), Seite 31.
Regelungen der Financial Services Authority (FSA) vergleiche Zentraler Kreditausschuss (1999), Seite 9ff..
In letzter Zeit werden Value-at-Risk-Modelle in verschiedenen Ausprägungen für die Messung von Marktpreisrisiken herangezogen. Diese müssen bestimmte aufsichtsrechtliche Bedingungen erfüllen, um aufrechnungswirksam von den Kreditinstituten eingesetzt werden zu können. Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (1997a) § 32ff. und Kohlhof/Colina (2000).
Die Standardverfahren gemäß der Bank for International Settlements sind für zinsabhängige Marktrisikopositionen die Jahresband- und die Durationsmethode. Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (1996), Seite 11ff..
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (1996), Seite 11ff..
Die Berechnung des allgemeinen Marktpreisrisikos erfolgt gemäß Basel Committee an Banking Supervision (1996), Seite l lff..
Vgl. Basel Committee an Banking Supervision (1999), Seite 31.
FSA-Regelung vergleiche in: Zentraler Kreditausschuss (1999), Seite 9
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Weber, M. (2002). Aufsichtsrechtliche Behandlung von Kreditderivaten. In: Bewertung und Eigenkapitalunterlegung von Kreditderivaten. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90930-5_4
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