Zusammenfassung
Im vorangegangenen Abschnitt haben wir die wichtigsten Indikatoren des Konstrukts Dienstleistung herausgearbeitet, die in Volks- und Betriebswirtschaftslehre von 1750 bis heute zur Anwendung gelangt sind. Im folgenden Abschnitt unternehmen wir den Versuch einer fach- und zeitübergreifenden Reintegration dieser Indikatoren in Gestalt eines ökonomischen Dienstleistungsbegriffs.
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Literatur
Vgl. Mag 1988, S. 763 f.
Vgl. die Ausführungen ab S. 40 dieser Arbeit.
»Wenn Evaluationsbegriffe dasselbe meinen, mit gleichen Methoden erfaßbar sind und gleiche oder komplementäre theoretische Erklärungen liefern, also nur Termini für ein Konstrukt >Evaluation< sind, dann steht ihre Fruchtbarkeit in Frage: Der Erkenntnistransfer innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Disziplin, zwischen dieser und den Nachbardisziplinen und der Theorie-Praxis-Transfer werden erschwert.« Trommsdorff/ Bleicker/Hildebrandt 1980, S.270.
Vgl. Rück 1992, S. 162. Vgl. auch Bode/Zelewski 1992, S.597; Bode 1993, S.67.
Vgl. z. B. Berekoven 1983, S. 20, 26.
Senior hat diese Entwicklungen gewiß nicht vorhergesehen; doch sein Konzept ist weit genug angelegt, um diese Interpretation zuzulassen, und darin besteht seine Leistung, selbst wenn es keine bewußte gewesen sein sollte.
Vgl. dazu der Genauigkeit halber die Erläuterungen ab S. 92 dieser Arbeit.
Vgl. Tabelle 2 auf S. 81 dieser Arbeit.
Zur Dienstleistungsdefinition von Kulhavy vgl. S. 178 dieser Arbeit.
Vgl. zu dieser Terminologie die Ausführungen ab S. 158 dieser Arbeit.
Vgl. die Ausführungen ab S. 203 f. dieser Arbeit.
Vgl. Rück 1995.
Vgl. die Ausführungen ab S. 280 dieser Arbeit.
Gross 1983, S. 45 (Kursivierungen d. d. V.). Dieser (übrigens kulturübergreifende) Sprachgebrauch inspirierte Rathmell zu einer gewiß zugespitzten, im Kern aber nicht unzweckmäßigen Unterscheidung zwischen Sachgütern und Dienstleistungen: »One implicit distinction is to consider a good to be a noun and a service a verb — a good is a thing and a service is an act.« Rathmell 1966, S.33.
Vgl. die Ausführungen ab S. 218 dieser Arbeit.
Zu Begriff und Methode der Typologie und ihrem Verhältnis zur Klassifikation vgl. Castan 1963, S.9–12.
Vgl. z.B. Berekoven 1983, S.26f., 32, 39f.; Berekoven 1986, S.27.
Vgl. Mengen 1993, S. 31 f.
Daß wir in diese Definition auch Nominalgüter einschließen, zeigt bereits, daß beispielsweise auch eine Kreditvergabe unseres Erachtens als Vermietungsleistung anzusehen ist. Vermietungsleistungen in bezug auf Nominalgüter werden im Zusammenhang mit Bankleistungen besprochen (vgl. die Ausführungen ab S.289 dieser Arbeit).
Die Ansicht, Vermietungsleistungen seien als Dienstleistungen anzusehen, vertreten z. B. Eick (1965, S.552), Maleri (1973, S. 20/1991, S.37), Waack (1978, S.6f.), Scheuch (1982, S.65) und Berekoven (1983, S.25f.). Die gegenteilige Ansicht vertreten z.B. P. W. Meyer/Tostmann (1978, S.289), A. Meyer (1988, S.60f.), Rück (1992, S.201–204) und Maleri (1994, S.43f.).
Berekoven 1966, S. 321.
Vgl. die Ausführungen ab S. 258 dieser Arbeit.
Vgl. Berekoven 1983, S. 25 f.; Berekoven 1986, S. 26 f. Vgl. auch Berekoven 1966, S. 320.
Vgl. Scheuch 1982, S.65
Vgl. Waack 1978, S. 6 f.
Vgl. P. W. Meyer/Tostmann 1978, S. 289.
A. Meyer 1988, S. 61.
Völker 1984, S. 40 f.
A. Meyer 1988, S. 61 (Kursivierungen d. d. V.).
Man könnte mit gutem Grund einwenden, der Mieter werde nicht erst durch die Ausübung des Nutzungsrechts in seinen Zustandseigenschaften nutzenstiftend transformiert, sondern bereits durch dessen Erwerb. In der Tat erwirbt der Nachfrager mit dem Nutzungsrecht ein Potential, und schon dessen bloßer Besitz kann gewisse Bedürfnisse befriedigen, etwa Sicherheits-, Bereithaltungs- und Flexibilitätsbedürfnisse. Allerdings ist das kein Spezifikum der Miete, sondern gilt für alle Formen des Erwerbs von Nutzungsrechten an wirtschaftlichen Gütern.
Vgl. Rück 1992, S. 201–204. Dieser Ansicht hat sich zwischenzeitlich auch Maleri angeschlossen: vgl. Maleri 1994, S.43f.
Vgl. Berekoven 1974, S.40–42; P. W. Meyer/Tostmann 1979, S.23f.; A. Meyer 1988, S.62f.
Nach Rudolf Seyffert haben wir zwei Dimensionen des Handelsbegriffs zu unterscheiden: Handel im funktionalen Sinn bezeichnet jeglichen Austausch wirtschaftlicher Güter zwischen Wirtschaftseinheiten. Sofern dieser Austausch die alleinige Aufgabe eines Betriebs bildet (von handelsüblichen Manipulationen abgesehen), spricht man von Handel im institutionalen Sinn. Dazu zählen rechtlich und wirtschaftliche selbständige Handelsbetriebe, aber auch die Handelsniederlassungen von Produzenten. Vgl. Seyffert 1951, S. 7. Vgl. auch Müller-Hagedorn 1993, S. 17. — Handel (im funktionalen Sinn) ist also keineswegs »dem Handel« (im institutionalen Sinn) vorbehalten: Auch private Haushalte, der Staat und andere Institutionen der Wirtschaft treiben Handel. Wir beschränken uns im folgenden jedoch auf die Analyse des Handels im institutionalen Sinn. — Des weiteren wird der Begriff Handel häufig auf den Handel mit beweglichen Sachgütern begrenzt; das soll hier nicht geschehen. Die folgenden Ausführungen erstrecken sich auf jeden Handel mit Waren (Tieren, Sachen, Rechten und Informationen) und Nominalgütern. Letzterer ist ein Spezifikum von Bankleistungen und wird daher im Zusammenhang mit diesen besprochen (vgl. die Ausführungen ab S. 289 dieser Arbeit).
Vgl. Marré 1974, Sp.711f.; Gümbel 1985, S. 96. Zum Original vgl. Oberparleiter 1918; 1930.
Vgl. P. W. Meyer/Tostmann 1979, S. 23; A. Meyer 1988, S. 62 f.
Weder P. W. Meyer/Tostmann noch A. Meyer beschränken ihre Analyse auf den üblicherweise als »Warenhandel« bezeichneten Handel mit beweglichen Sachgütern, und daran sind ihre Thesen zu messen.
Vgl. Engelhardt 1966, S. 163 f.; Barth 1979, Sp.698.
Vgl. die Ausführungen ab S. 235 dieser Arbeit.
Zu diesem Ergebnis gelangt — aus teilweise anderen Gründen — auch Berekoven (1974, S.41f.).
Vgl. Haak 1982, S. 52–55.
Vgl. Haak 1982, S.54.
Vgl. Castan 1963, S.65; Berekoven 1974, S.42f.
Vgl. Berekoven 1974, S. 42; Büschgen 1979, Sp.993, 997. Vgl. auch die kritische Analyse in: Haak 1982, S. 72–75, 90–92, 94.
Vgl. die Ausführungen ab S. 228 dieser Arbeit.
Vgl. Berekoven 1974, S.42f.
Vgl. z. B. P. W. Meyer/Tostmann 1979, S. 24; Haak 1982, S. 54; A. Meyer 1988, S. 64.
Vgl. z. B. A. Meyer 1988, S. 64, und die dort angegebenen Quellen.
Vgl. Haak 1982, S. 84. Ähnlich auch A. Meyer 1988, S. 64.
Zu diesem Ergebnis gelangt mit teilweise anderer Begründung auch A. Meyer (1988, S. 64).
Vgl. Haak 1982, S.87.
Vgl. Haak 1982, S.87.
Vgl. Berekoven 1974, S. 43; Haak 1982, S. 86 f.; A. Meyer 1988, S. 64 f.
Zu diesem Ergebnis gelangen mit teilweise anderer Begründung auch Berekoven (1974, S. 43) und A. Meyer (1988, S. 64 f.).
Vgl. Berekoven 1974, S. 45; Haak 1982, S. 86.
Vgl. Haak 1982, S. 86.
Zu diesem Ergebnis gelangen mit teilweise anderer Begründung auch Berekoven (1974, S. 44) und A. Meyer (1988, S. 65).
Vgl. Berekoven 1974, S.43; Haak 1982, S.87 f.
Zu diesem Ergebnis gelangen mit teilweise anderer Begründung auch Berekoven (1974, S. 43 f.) und A. Meyer (1988, S. 65).
Die hier skizzierte Mehrstufigkeit der Nutzenstiftung ist eine Analogie zur Güterlehre des österreichischen Nationalökonomen Carl Menger (1838–1917): Menger unterteilt wirtschaftliche Güter in solche erster, zweiter und höherer Ordnung: Güter erster Ordnung sind Verbrauchsgüter, Güter zweiter Ordnung Arbeitsleistungen, Betriebsmittel und Werkstoffe und Güter höherer Ordnung wiederum deren Vorprodukte: vgl. Menger 1968, S. 16–21, 154. Vgl. auch Ott/Winkel 1985, S.224.
Vgl. Tabelle 5 auf S. 148 dieser Arbeit.
Vgl. Berekoven 1974, S. 44–46. Für die versicherungsbetriebliche Literatur vgl. v. a. die Darstellung bei Farny (z. B. 1964, S. 718; 1979, Sp. 2139 f.).
Vgl. z.B. Farny 1979, Sp.2138f.; Albrecht 1987, S.316f.; Kromschröder et al. 1992, • S.47f.
Farny 1967, S.234. Vgl. Berekoven 1974, S.44.
Farny 1979, Sp.2140 (Kursivierung d. v. Farny).
Vgl. Berekoven 1974, S.45.
Das Absatzobjekt des Versicherungsbetriebs entspricht juristisch einem Verpflichtungsgeschäft, sein Produkt dem Erfüllungsgeschäft: vgl. Kromschröder et al. 1992, S.47.
Berekoven 1974, S.45 (bei Berekoven tw. kursiv).
Haase 1979, Sp. 1833.
Vgl. S. 70 f., 195, 220 und 293 f. dieser Arbeit
»Schadenvergütungen (Versicherungsleistungen) sind [...] Produktionsfaktoren, d. h. Güter, die im Produktionsprozeß eingesetzt werden, um andere Güter, die Versicherungen, hervorzubringen.« Farny 1964, S. 719 (Kursivierung d. d. V.).
Farny 1979, Sp.2139f. (bei Farny tw. kursiv, Kursivierungen d.d. V.).
Berekoven 1974, S.44f.
Vgl. dazu Berekoven 1974, S. 44f.; Albrecht 1987, S. 316f.
Auch die Prämienzahlung ist, wie gesagt, nicht als Form der Mitwirkung zu verstehen: Sie ist mit der Vorauszahlung des Kaufpreises für eine auftragsorientiert produzierte Ware zu vergleichen. Daß in diesem Fall die Höhe der Vorauszahlung nicht der Auszahlung im Versicherungsfall entspricht, liegt an dem stochastischen Charakter der Versicherungsproduktion und dem dadurch erforderlichen Risikoausgleich im Versicherungskollektiv.
Anders ausgedrückt: Die Versicherungsleistung selbst ist eine zeitpunktbezogene Produktion: Sie tritt dem Versicherungsnehmer als fertiges Erzeugnis gegenüber, denn er wirkt an ihrer Erstellung nicht mit. Die Regulierung des Schadensfalls als Übergabe der Versicherungsleistung ist als eine eigene, zeitraumbezogene Produktion zu verstehen, als Produktion einer Verkaufsdienstleistung, die sowohl eine Integration des Versicherungsnehmer erfordert als auch eine Transformation desselben bewirkt.
Vgl. Berekoven 1974, S.45.
Vgl. dazu Gümbel 1985, v. a. S. 77–87.
Zu demselben Ergebnis gelangen mit teilweise anderer Begründung auch Berekoven (1974, S. 44–47) und A. Meyer (1988, S. 65 f.).
A. Meyer 1988, S. 66 (Kursivierungen d.d.V.). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Berekoven (1974, S.46).
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Rück, H.R.G. (2000). Elemente eines ökonomischen Dienstleistungsbegriffs. In: Dienstleistungen in der ökonomischen Theorie. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89634-6_3
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