Zusammenfassung
Die historische Erfahrung hat gezeigt, dass eine menschenwürdige Ordnung nicht von selbst oder durch historische Zwangläufigkeiten entsteht, sondern der bewussten, politischen Gestaltung bedarf. Somit gehört Ordnungspolitik vordringlich zum Aufgabenbereich des Staates. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Staatsaufgabe, eine „moralisch-rechtlichinstitutionelle Rahmenordnung“ zu schaffen (Alfred Schüller). Ordnungspolitik in der (→) Sozialen Marktwirtschaft soll verlässliche Rahmenbedingungen für die in der Wirtschaft Aktiven und die von wirtschaftlichen Entscheidungen Betroffenen herstellen. Sie begrenzt und rahmt die Entscheidungs- und Handlungsspielräume des Einzelnen so ein, dass seine Freiheit nicht in Konflikt gerät zur Freiheit anderer. Walter Eucken hat in seinen wissenschaftlichen Arbeiten herausgestellt, dass gesellschaftliche, politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilordnungen unlösbar zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen (Interdependenz der Ordnungen). Staatliche Ordnungspolitik entscheidet damit, wie die Teilordnungen einer Gesellschaft organisiert und koordiniert werden. Ordnungspolitik bedarf deshalb einer Politik „aus einem Guß“ (Ludwig Erhard) und muss so eine widerspruchsfreie Gesamtordnung aufbauen, also Ordnungskonformität herstellen. Bedingung für die Ordnungskonformität ist, dass die Ordnung auf allgemeinen und für alle potenziell Betroffenen in gleicher Weise gültigen Regeln basiert. Die damit verbundene Regelhaftigkeit und Beständigkeit bedeutet für das private Handeln zugleich Planungssicherheit und Risikoreduzierung.
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Schlecht, O.C. (2005). Ordnungspolitik. In: Schubert, K. (eds) Handwörterbuch des ökonomischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80897-4_82
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