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Part of the book series: Forschungen aus Staat und Recht ((STAAT,volume 164))

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Zusammenfassung

Während Walter — anhand der Rechtslage vor der B-VG-Novelle BGBl 1975/302 — die Rechtsquellenform „Verordnung“ von vorneherein zur Gänze aus dem Bereich konkreter Vollziehung ausschied1319, ist dies, wie oben1320 gezeigt, seit der mit dieser Novelle bewirkten Einführung des „Individualantrages“ jedenfalls nicht mehr so einfach möglich. Freilich sind dieser Novelle — die möglicherweise in ihrer ganzen Tragweite bis heute nicht wirklich rezipiert wurde — bislang auf der einfachgesetzlichen Ebene kaum weitere Schritte1321 gefolgt.

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Literatur

  1. Insbesondere aber wäre hier, thematisch und strukturell besonders einschlägig (vgl, iZm dem Polizeibegriff, etwa Antoniolli /Koja , Allgemeines Verwaltungsrecht, 635f, 646; beachte überdies die gleichfalls mit der II. B-VG-Nov geschaffene und erst mit Art 1 Z 7 BVG BGBl 1991/565 aufgehobene damalige „Brücke“ des Art 102 Abs 7 B-VG), zu nennen das zum Zeitpunkt der Schaffung des Art 118 Abs 6 B-VG noch bestanden habende „selbständige Verordnungsrecht“ der staatlichen Behörden der allgemeinen Sicherheitspolizei nach Art II § 4 ÜG 1929 (BGBl Nr 293; aufgehoben mit Art II Z 1 BVG BGBl 1991/565) „zum Schutz der gefährdeten Sicherheit von Menschen oder des Eigentums“, wobei die „zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Anordnungen“ — einschließlich der Erklärung von „deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung“ — zwar nicht „gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstoßen“ durfte (von „Verordnungen“ war hier, anders als in Art 118 Abs 6 B-VG, nicht die Rede, was seinerzeit Merkl [ZÖR 1931, 201] eigens kritisch hervorgehoben hatte, vgl Schäffer, Darstellung, 203), aber — im Unterschied zu Art 18 Abs 2 B-VG idF der I. B-VG-Nov — „nicht der gesetzlichen Deckung“ (cit Walter, System, 420) bedurften.

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  2. Diese Parallele zum Verfassungsrecht passt recht gut zu dem in beiden Begriffen (dh dem der „Verfassung“ wie dem der „Satzung“) jeweils noch enthaltenen Anklang an den primären Regelungsgegenstand, den der „Organisation“ (zur „Satzung“ siehe gerade oben FN 1306, zur „Verfassung“ vgl Walter , Aufbau, 30f, 35ff).

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  3. Zur Frage, ob auch staatliche Verordnungen von der „Satzung“ „nicht berührt“ werden dürfen, siehe gerade oben im Text bei FN 1314.

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  4. Siehe oben FN 1089, 1094.

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  5. Vgl etwa Thienel , Verwaltungsverfahrensrecht, 233.

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  6. Dh zu Walter (siehe gerade oben im Text bei FN 1319); vgl auch oben im Ersten Teil, Punkt IV/C/1/a.

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  7. Hierauf deutete nicht nur VfSlg 17.018, sondern auch die in VfSlg 14.295 zusammengefasste Judikatur hin. Vgl auch Dumjovits , FS Funk, 133ff, 136, die — wie VfSlg 17.087 und statt der Annahme (auch in VfSlg 14.295 angesprochener, wobei deren rechtliche Zulässigkeit jedoch ausdrücklich „dahingestellt“ blieb!) „janusköpfiger Verwaltungsakte“ — für ein „Gesamtverfahren“ plädiert, jedoch, ganz im Gegensatz zu VfSlg 17.087, dabei nicht nur die Rechtsschutzfreundlichkeit des Bescheides, sondern vor allem auch dessen interpersonale Leistungsfähigkeit (Stichworte „Tatbestandswirkung“ und „dingliche Wirkung“) betont.

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  8. „Auf Grund“. Zum Gehalt dieses Begriffes siehe oben FN 1288.

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  9. Daran ändert sich im Grundsatz nichts, wenn die gesetzlichen Vorgaben in einer Mehrzahl gestufter Verordnungen durchgeführt werden. Nachdem jedoch auch die untergeordneten Verordnungen noch im Gesetz ihre ausreichende Grundlage finden müssen (vgl Aichlreiter , Verordnungsrecht II, 1051, aus VfSlg 7334 zitierend), ergeben sich immanente Begrenzungen einer Stufung von Durchführungsverordnungen (vgl aaO, 1056).

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  10. Diese Deutung wäre wohl — abgesehen freilich von der Frage ausreichender verfassungsrechtlicher Ermächtigung zur Erlassung einer „Satzung“ — auch bereits zur Rechtslage vor der B-VG-Nov BGBl I 2008/2 möglich gewesen (siehe oben Punkt III/B/2/b/bb). Vor diesem Hintergrund erweist sich die seinerzeitige Kontroverse zwischen Funk und Rill (vgl Aichlreiter , Verordnungsrecht I, 293ff) insoferne als verfehlt, als die Kontrahenten nicht erkannt haben, dass sich ihre jeweiligen richtigen Ansätze (Funk: „Satzung“ eine eigenständige Rechtsquellenform; Rill: Anfechtbarkeit auch einer „Satzung“ als „Verordnung“ nach Art 139 B-VG) nicht widersprechen (dh eine Subsumption der „Satzung“ unter Art 139 B-VG auch schon damals nicht zwangsläufig auch eine solche unter Art 18 Abs 2 B-VG nach sich gezogen hat). Umso eher gilt diese Auflösung nach der durch die genannte Novelle geschaffenen Klarstellung.

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  11. So, mit besonderem Blick auf den Bezirkshauptmann, seinerzeit (keineswegs pejorativ) Kelsen /Fröhlich /Merkl , Bundesverfassung, 229.

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  12. Dh „Staaten“, siehe gerade im Text bei Siehe oben FN 1333. _Siehe oben FN 1221.

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  13. Vgl, konkret iZm dem in der österreichischen bundesverfassungsrechtlichen Grundordnung normierten Prinzip „identitärer Demokratie“, Balthasar , Grundordnung, 357ff, sowie, mit besonderem Blick auf Selbstverwaltung, aaO, 364ff. Siehe auch, allgemeiner, Habermas, Faktizität und Geltung, 47ff, insbes 50.

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  14. Zum damit angesprochenen, dem B-VG zugrundeliegenden Prinzip der „Identität von Herrschern und Beherrschten“ siehe näher Balthasar, Grundordnung, 341ff. Vgl auch bereits Locke , Zweite Abhandlung, § 137: „ ... die Menschen würden nicht auf die Freiheit des Naturzustandes verzichten und sich selbst Fesseln anlegen, wenn es nicht darum ginge, ihr Leben, ihre Freiheiten und ihr Vermögen zu erhalten und aufgrund fester Regeln für Recht und Eigentum ihren Frieden und ihre Ruhe zu sichern.“ (Hvm).

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  15. Vgl Rawls , Theorie der Gerechtigkeit, 29, 36, 159ff, 228f.

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  16. Siehe gerade oben im Text bei FN 1339f zum letztlichen telos der abstrakten Beteiligung.

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  17. Vom Geist der Gesetze, XI/6 (Hvm).

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  18. In technischer Hinsicht mag man zum selben Ergebnis gelangen; so stellt auch der gegenwärtige § 3 Abs 4 AsylG 2005 keineswegs auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Republik als solche ab, sondern macht diese lediglich zum Tatbestandselement eines — wenngleich drastisch verkürzten (vgl, zur Vorgängerregelung des § 9 AsylG, Rohrböck , Kommentar, Rz 344) — Individualverfahrens.

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  19. Verordnungsrecht I, 82f.

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(2010). Ergebnis. In: Die Beteiligung im Verwaltungsverfahren. Forschungen aus Staat und Recht, vol 164. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99421-4_9

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