Zusammenfassung
Die Handlungsfähigkeit heißt in der englischen Sprache „the capacity for performing legal acts“. Wer sich durch eigene Handlungen berechtigen oder verpflichten kann, ist handlungsfähig. Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit voraus, d. h. die Eigenschaft, vernunftgemäß zu handeln. Das Kind wird mit dem vollendeten 7. Altersjahre als urteilsfähig angesehen. Es gibt Rechtsfähige, welchen die Handlungsfähigkeit abgeht, wie Kinder und Geisteskranke.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1927). Die Handlungsfähigkeit. In: Englands Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94339-3_4
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