_ Im EBM stehen die Leistungen der Wundversorgung im Abschnitt II 2.3 bei den kleinchirurgischen Eingriffen. Die primäre Wundversorgung wird mit der Nr. 02 300 abgerechnet. Wird eine Naht oder ein Gewebekleber verwendet oder ist der Patient jünger als 12 Jahre alt, kommt die Nr. 02 301 zum Ansatz. Sind diese Voraussetzungen beide erfüllt, ist die Nr. 02 303 möglich.

Die Behandlung von sekundär heilenden Wunden und Decubitalulcera wird mit der Nr. 02 310 abgerechnet, die Versorgung des diabetischen Fußes mit der Nr. 02 311. Die Nr. 02 312 steht für die Behandlung eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris.

Daneben kommen Hilfsleistungen infrage. Für die Kompressionstherapie bei chronisch venöser Insuffizienz, postthrombotischem Syndrom, oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen oder Lymphödem steht die Nr. 02 313 zur Verfügung. Die intermittierende apparative Kompressionstherapie wird nach Nr. 30 401 und der fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks nach Nr. 02 350 abgerechnet.

Probleme machen die leider sehr komplizierten Ausschlussregelungen und z. T. auch Höchstwerte. Ein zusätzlicher Blick in die jeweiligen Leistungslegenden ist deshalb unerlässlich.

Bei der Nr. 02 311 ist der Ansatz außerdem von einem besonderen Qualifikationsnachweis abhängig. Die Nr. 02 350 wiederum ist nicht in der Präambel des Hausarztkapitels aufgeführt. Hausärzte können sie deshalb nicht neben der Versichertenpauschale abrechnen, sondern nur z. B. im organisierten Notdienst.

MMW-KOMMENTAR

In der GOÄ gibt es wie üblich sehr viel differenziertere Möglichkeiten als im EBM. Ein Vergleich ist trotzdem möglich. Für die kleine Wundversorgung stehen die Nrn. 2000–2003 zur Verfügung, bei großen Wunden kommen die Nrn. 2003–2005 zum Ansatz. Die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde kann nach Nr. 2006 berechnet werden. Im Gegensatz zum EBM ist das Entfernen von Fäden berechnungsfähig, nämlich mit der Nr. 2007. Größere Eingriffe können nach den Nrn. 2008 (Wund- oder Fistelspaltung), 2009 (Entfernung eines fühlbaren Fremdkörpers unter der Haut- oder Schleimhautoberfläche) und 2010 (operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteilen oder Knochen) berechnet werden.

Zusätzlich zur Wundversorgung können in der GOÄ in der Regel Verbände nach den Nrn. 200–208, 210 und 211 abgerechnet werden. Eine Sonderstellung hat dabei die Nr. 209 für das großflächige Auftragen von Externa zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), wie sie im Rahmen der Wundversorgung denkbar ist. Lediglich der einfache Verband nach Nr. 200 ist neben den als operativ eingestuften Wundversorgungsleistungen nach den Nrn. 2000–2005 ausgeschlossen. Er ist aber z. B. neben der Nr. 2006 möglich.

Eine Besonderheit im EBM ist die Berechnungsfähigkeit der Nrn. 02 312, 02 313 und 30 401 in einer Sitzung (Tab. 2 ). Diese Leistungen sind ausdrücklich nicht nebeneinander ausgeschlossen, da eine inhaltliche Überschneidung zwar möglich, beim vorliegenden Beispiel aber nicht gegeben ist. Die Nr. 02 312 enthält in der Leistungsbeschreibung einen „entstauenden phlebologischen Funktionsverband“, dem aber weder die apparative intermittierende Kompressionstherapie noch das Anlegen der Kompressionsstrümpfe nach der Behandlung zum Erhalt der erreichten Entstauung entsprechen.

Tab. 2 Fallbeispiel: 74-jährige Patientin
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