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Bundeswehr/Wehrbeauftragter

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Zusammenfassung

Die Unterzeichnung der Pariser Verträge 1954 durch die Bundesregierung legte den Grundstein für den Aufbau dt. Streitkräfte. Art. 87a Grundgesetz (GG) lautet: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben“. Somit wird der Auftrag der Bundeswehr eindeutig durch die Verfassung festgelegt und sichert dem Parlament ein wichtiges Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl, der Organisation, der Struktur der Streitkräfte sowie bei allen Friedensmissionen im Rahmen von Aktionen der NATO und der WEU zur Umsetzung von Beschlüssen der UNO. Lange Zeit war es Konsens der politischen Parteien, dass das GG die Aufgabe der Streitkräfte auf die Verteidigung beschränkt. So war und ist es die Aufgabe der Bundeswehr, die Unversehrtheit des Territoriums sowie die Freiheit der Eigenentwicklung des politischen Systems zu gewährleisten. Ein Angriffskrieg ist verboten. Neben der äußeren Sicherheit weist das GG der Bundeswehr auch Aufgaben im Inneren zu. So können die Streitkräfte bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen eingesetzt werden. Auch kann die Bundeswehr im Spannungs- und Verteidigungsfall zum Schutz ziviler Objekte herangezogen werden wie auch zur „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche Grundordnung des Bundes oder eines Landes“. Allerdings unterliegt diese grundgesetzliche Möglichkeit sehr restriktiven Bedingungen, um nicht die Gefahr einer Verselbständigung der Streitkräfte zu schaffen.

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Literatur

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Woyke, W. (2020). Bundeswehr/Wehrbeauftragter. In: Andersen, U., Bogumil, J., Marschall, S., Woyke, W. (eds) Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23670-0_26-1

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