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Diskriminierung durch Polizeibehörden

Book cover Handbuch Diskriminierung

Part of the book series: Springer Reference Sozialwissenschaften ((SRS))

Zusammenfassung

Diskriminierungs- und Rassismusvorwürfe gegen Polizeibeamte haben eine lange Tradition. Die Polizeiführung versucht sich dagegen zu wehren, indem sie solches Verhalten als individuelle Pathologie darstellt. Entgegen dieser individualisierenden Sichtweise sehe ich die Organisationskultur der Polizei selbst als eine Ursache für die Unfähigkeit, mit Fremdheit positiv umzugehen, wenn es zu dem Fremdsein an sich noch zusätzliche Attribuierungen gibt. Im Text werden einige der institutionellen Rahmenbedingungen für Diskriminierung und Rassismus dargestellt, und zwar als Dispositive, nicht als naturwissenschaftliche Gesetze. Beschrieben werden nicht Diskriminierungshandlungen selbst, sondern die Bedingungen ihres Zustandekommens. Im Ergebnis sehe ich Diskriminierung und Rassismus nicht als bloße individuelle Pathologie, aber auch nicht als institutionelle Konstante. Vielmehr gründen Diskriminierungsdispositive auf einer kollektiven Angst vor „gefährlicher Fremdheit“, und diese Kategorie verkörpern bestimmte Personen stärker als andere.

Dr. phil. Dipl.-Verwaltungswirt. Seit 2008 Professor für Polizeiwissenschaften mit den Schwerpunkten Kriminologie und Soziologie am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg. Von 1975 bis 1990 Polizeibeamter in Hessen, danach Studium der Soziologie und mehrere Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Frankfurt. Supervisor in eigener Praxis.

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Notes

  1. 1.

    Diesen Ausspruch verdanke ich einem Teilnehmer (Polizeihauptkommissar) einer Fortbildungsveranstaltung für Integrationsbeauftragte der Polizei im Jahr 2013, der nach meinem Vortrag über „Ethnic Profiling“ meinte, es sei für ihn unzumutbar, eine polizeiliche Maßnahme gegenüber einer Person ausgiebig zu erklären, wenn er in eine Gruppe von 20 Sinti und Roma hineingehe. Dann greife er schon mal zu der oben freimütig wiedergegebenen Formulierung und holt sich denjenigen, den er haben will, aus der Gruppe heraus. Das Einweben von Verbalinjurien in die polizeiliche Kommunikation ist nach wie vor verbreitet, besonders dann, wenn es darum geht, in einer Art „Dominanz-Performanz“ zu demonstrieren, dass man in der überlegenen Rolle ist. Nun gehörte dieser Beamte schonzu denjenigen, die von ihren Dienststellen mit dem Kontakt zu Migranten betraut worden sind. Pejorationen dieser Art sind Teil von diskriminatorischen Alltagspraxen, die den Akteuren selten als solche bewusst sind.

  2. 2.

    Vgl. Feest und Blankenburg (1972) und Feest und Lautmann (1971). Diese ersten empirisch und theoretisch anspruchsvollen Arbeiten zur Polizei begründeten gleichzeitig das lange Zeit spannungsvolle Verhältnis zwischen Polizei und „Kritischer“ Kriminalogie.

  3. 3.

    So die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 4.10.2012 zum Verwaltungsrechtstreit 7 A 10532/12.OVG.

  4. 4.

    Vgl. Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses zum NSU-Komlex (DS 17/14600) vom 22.8. 2013, herunterzuladen unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714600.pdf. Zugegriffen am 13.02.2016.

  5. 5.

    Statt „beleidigt“ kann man auch lesen „bedroht“ oder „geschlagen“ die einzelnen Begriffe sind auswechselbar. Auffällig ist, dass sie stets als Trias auftauchen, vgl. u. a. den etwas reißerischen Artikel im Spiegel http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gewalt-gegen-polizisten-bespuckt-beschimpft-bedroht-a-677320.html. Zugegriffen am 09.09.2013.

  6. 6.

    Traditionen sind die Gesamtheit dessen, was im Hinblick auf Kenntnisse, Fertigkeiten, Ideen, Kultur oder auch Verhaltensweisen von Generation zu Generation weitergegeben (und entwickelt) wird.

  7. 7.

    Organisationen sind im Gegensatz zu Institutionen der geographisch bestimmbare und sozial beschreibbare Rahmen, in dem Institutionen wirksam werden (Polizei, Gericht, Standesamt). Insoweit meint Organisation immer auch etwas Physisches, Institutionen dagegen bleiben Ideen, die sich in Organisationen konkretisieren.

  8. 8.

    Im Übrigen sind nicht nur Polizeibeamte mit einer schwierigen Klientel konfrontiert. Auch SozialarbeiterInnen werden belogen, instrumentalisiert, enttäuscht, sind ab und an ohnmächtig, wütend, resigniert, sehen wenig Erfolg. Ebenso geht es dem Krankenpflegepersonal, LehrerInnen, SeelsorgerInnen und allen anderen, die an sozialen Brennpunkten mit Menschen in schwierigen Situationen arbeiten. Die Umstände alleine können zur Erklärung von Diskriminierung nicht herhalten. Man sie kann allenfalls als Stressreaktionen verstehen, darf es aber nicht auf sich beruhen lassen.

  9. 9.

    Umgangssprachlich für „Drogenabhängiger“.

  10. 10.

    Polizeimeisterin, 26 Jahre.

  11. 11.

    Konsequenterweise erleben diejenigen PolizistInnen, die in Metropolregionen (die Stadt Frankfurt steht sinnbildlich dafür) nur arbeiten (und das ist eine beachtliche Anzahl), die Stadt nie „privat“. Sie gehen dort weder einkaufen noch nehmen sie am gesellschaftlichen Leben teil. Die Stadt bleibt vielen Polizisten auf eigenartige Weise „fremd“ bzw. unerschlossen. Das wandelt sich im Laufe der Zeit etwas, gerade dort, wo es zwischen dem Einsatzgebiet und dem Ausbildungsort keine große Distanz gibt (wie z. B. in Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt). Trotzdem bleibt vielen jungen Leuten die Stadt, in der sie arbeiten, als Lebensraum fremd.

  12. 12.

    Ähnlich verhält es sich mit dem Verständnis von Gewaltanwendung. Nach bekannt gewordenen Übergriffen wird in der Regel in der Polizei sehr bald Konsens darüber hergestellt, dass ungerechtfertigte Gewalthandlungen durch Polizisten nicht stattfinden und solches Handeln auch nicht geduldet werden dürfe. Danach widmet man sich aber wieder sehr viel breiter dem komplementären Teil des Themas, nämlich der „geprügelten Polizei“. Hierzu haben die Polizisten in der Regel sehr viel mehr und Dezidierteres zu sagen. Dies scheint insbesondere auch ein „Gruppenphänomen“ zu sein.

  13. 13.

    Dies kommt insbsesondere dann zum Vorschein, wenn es um die Frage geht, was mit straffällig gewordenen Nicht-Deutschen geschehen soll: In aller Regel fordern Polizistinnen und Polizisten deren Asuweisung, es geht ihnen dann um das „Loswerden“ des Problems, was im Falle deutscher Staatsbürger nicht geht.

  14. 14.

    Birgit Rommelspacher beschreibt unsere gesamte Gegenwartsgsellschaft als „Dominanzkultur“ – sie ist durchdrungen von Unterwerfung und Machtsicherung. Im Kampf um den Erhalt von Privilegien „muss sowohl den Konkurrenten wie auch den Diskriminierten gegenüber der eigene Anspruch behauptet und zumindest der Schein von Legitimität gewahrt werden.“ (Rommelspacher 1995, S. 33). Ich habe weiter oben schon auf eine parallele Erfahrung während der Berufsausbildung hingewiesen. Dort wird man nicht von offener Diskriminierung sprechen können, aber die Grenzen sind hier fließend. Erfahrungen von Macht und Ohnmacht machen Polizistinnen und Polizisten sowohl im Binnenverhältnis als auch im Verhältnis Polizei-Öffentlichkeit, nur dass die eigenen anfänglichen Ohnmachtserfahrungen im Innern der Organisation später überführt werden in formale Partizipation an der institutionellen Macht der Polizei gegenüber dem Publikum. Während also bei Polizistinnen und Polizisten die Ohnmacht transformiert wird, bleibt sie für die von polizeilicher Diskriminierung Betroffenen eine sich stetig auf ähnliche Weise wiederholende Erfahrung.

  15. 15.

    Gegenüber „ungefährlichen“ Fremden bestehen auch Stereotype, da sie aber nicht bedrohlich sind, kann man es bei einer bloßen Attitüde bzw. bei Animositäten belassen (z. B. Niederländer als „Käsköppe“ zu bezeichnen, Engländer als Trunkenbolde und Schotten als Geizkragen).

  16. 16.

    „Ordnung“ ein recht unbestimmter Begriff (weil er oft auf prä-justiziablen Konventionen beruht) und mutiert im alltäglichen zwischenmenschlichen Umgang oft zur nach außen demonstrierten Ordentlichkeit, wobei ich Ordentlichkeit hier einmal mit „öffentlich gezeigtem Anstand“ übersetze (vgl. Behr 1996). Aufschlussreich scheint mir die negative Bestimmung solcher Ordnungsvorstellungen zu sein. Der empörte Ausruf „das macht man aber nicht“ läßt sich sehr viel öfter hören als die positiven Bestimmungen dessen, was Ordnung tatsächlich ausmacht.

  17. 17.

    Polizeimeisterin, 26 Jahre.

  18. 18.

    Damit ist natürlich nicht gesagt, dass PolizistInnen nicht über ihr Handeln nachdenken, aber es geschieht im wesentlichen intuitiv und nicht systematisch bzw. theoriengestützt.

  19. 19.

    Vgl. dazu Behr 2013. Das Sonderheft aus der Reihe DIE POLIZEI befasste sich mit dem Verhältnis Wissenschaft und Praxis bzw. genauer mit der Bildungs- und Forschungslage in der deutschen Polizei.

  20. 20.

    Im Prinzip kann man das Webersche Modell der bürokratischen Herrschaft als eine „Herrschaft durch Verfahren“ bezeichnen, zumindest hat die Verwaltung (als Exekutive) die Aufgabe der Verfahrensförmigkeit (vgl. Weber 1985, S. 126), nicht primär die der „Verfahrenslegitimität“ (was wiederum Aufgabe der Legislative bzw. der Judikative ist). Dieses Muster der prozeduralen Rationalität (bzw. einer „Verfahrenskonformität“, wie man dazu auch sagen könnte) ist bezeichnend für einen großen Teil der polizeilichen Handlungsethik. Das gedankliche Gegenstück wäre die ‚intentionale Rationalität‘, die eher an den Inhalten, an den Begründungen und an den Diskursstrategien der Beteiligten ansetzen würde“ (Behr 2006, S. 46 und Fußnote 25). Intentionale Rationalität stellt sich die Frage: warum will oder muss ich etwas tun? Prozedurale Rationalität hingegen fragt: wie mache ich es (rechtlich) richtig? Dass sich die Polizei heute auch mit der Wirkungsabschätzung und der ethischen Legitimität ihrer Maßnahmen auseinandersetzen soll, das ist eine relativ junge Forderung.

  21. 21.

    Ein kleines Beispiel begegnete mir beim Lesen von „Spiegel-Online“ am 20.02.2016: Nachdem in der Kleinstadt Clausnitz ein Bus mit Flüchtlingen von einer wütenden Menge belagert wurde und die Flüchtlinge nicht in die Unterkunft gelangen konnten, entschieden sich die Polizeibeamten, zwei der Flüchtlinge mit „einfacher körperlicher Gewalt“ aus dem Bus zu holen. Nun hätte man als Leser schon gedacht, es war sicher nicht sehr einfühlsam, gegenüber den Flüchtlingen Gewalt anzuwenden, das wäre vielleicht mit mehr kommunikativer Kompetenz und mit mehr Einfühlung auch anderes gehen können. Aber hier gibt es einen gewissen Spielraum der Polizei und auch ein Informationsdefizit des Lesers über die tatsächlichen Verhältnisse am Ort des Geschehens. Als dann aber die Meldung zu lesen war „Vorfälle in Clausnitz: Polizeipräsident kündigt Ermittlungen gegen Flüchtlinge an“ (Spiegel-online vom 20.02.2016, herunterzuladen unter http://www.spiegel.de/politik/deutschland/clausnitz-polizei-verteidigt-vorgehen-gegen-fluechtlinge-a-1078463.html (Zugegriffen am 21.02.2016), wurde klar, dass da mindestens jemand unsensibel und/oder hochbürokratisch gehandelt hatte. Der Polizeipräsident ließ, der Meldung zufolge, gegen ein Kind und einen Jugendlichen strafrechtlich ermitteln, die beleidigende Gesten aus dem Bus heraus gemacht hatten. Hier zeigt sich das Dilemma: Formal ist dagegen nichts einzuwenden, dass ein Polizeipräsident (obwohl nicht Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft, also nicht dem Legalitätsprinzip unterworfen) eine Anzeige erstattet oder vielleicht „nur“ darauf reagiert, dass von Dritten gegen die Personen Anzeige erstattet worden ist. Doch hätte ich mehr Fingerspitzengefühl und auch mehr Ambiguitätstoleranz von einem Polizeipräsidenten erwartet, der, statt sich für den Schutz der offensichtlich Schwächeren einzusetzen, sich hier eher als unbarmherziger Bürokrat zeigt. Gerechterweise muss man allerdings sagen, dass offenbar auch gegen die Störer vor dem Bus Anzeigen erstattet worden sind.

  22. 22.

    Vgl. Diederichs, Otto in: Bürgerrechte and Polizei/CILI and Diedrichs 1995, S. 56 mit weiteren Verweisen. Man könnte beispielsweise überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, den polizeilichen Nachwuchs im Einzeldienst (auf dem Revier) auszubilden; man könnte – etwa wie in England – einzelne „Theorieblöcke“ einschieben, ansonsten aber eine dezentrale, am Arbeitsgegenstand orientierte Ausbildung praktizieren. In Deutschland hat man sich zu einem theoriedominierten dreijährigen Ausbildungsblock mit einzelnen Praktikumsstationen entschieden.

  23. 23.

    Polizeidirektor, 55 Jahre.

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Behr, R. (2016). Diskriminierung durch Polizeibehörden. In: Scherr, A., El-Mafaalani, A., Gökcen Yüksel, E. (eds) Handbuch Diskriminierung. Springer Reference Sozialwissenschaften. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_23-2

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  1. Latest

    Diskriminierung durch Polizeibehörden
    Published:
    18 June 2022

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_23-3

  2. Diskriminierung durch Polizeibehörden
    Published:
    23 July 2016

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_23-2

  3. Original

    Diskriminierung durch Polizeibehörden
    Published:
    05 May 2016

    DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-11119-9_23-1