Zusammenfassung
Der Europäische Bürgerbeauftragte (Ombudsmann) ist befugt, Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und weiteren Personen über Missstände bei der Tätigkeit von Unionsinstitutionen entgegenzunehmen, zu untersuchen und darüber zu berichten. Er wird vom Europäischen Parlament gewählt, übt sein Amt jedoch in voller Unabhängigkeit aus und darf keine Weisungen entgegennehmen. Die Berechtigten haben einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung ihrer Beschwerde, jedoch nicht auf Einleitung einer Untersuchung oder auf Abhilfe. Missstände liegen u. a. bei Verstößen gegen die Gebote der Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Unparteilichkeit, Fairness oder Höflichkeit vor. Der Bürgerbeauftragte unterliegt keiner Untersuchungspflicht, sondern handelt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die anderen Unionsinstitutionen und die Behörden der Mitgliedstaaten haben ihn zu unterstützen. Bei festgestellten Missständen bemüht sich der Bürgerbeauftragte um eine gütliche Lösung. Seine Berichte sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Weiterführende Literatur und Dokumente
Guckelberger, Annette (2004): Der Europäische Bürgerbeauftragte und die Petitionen zum Europäischen Parlament, Berlin.
Haas, Julia (2012): Der Ombudsmann als Institution des Europäischen Verwaltungsrechts, Tübingen.
Hofmann, Herwig/Ziller, Jacques (Hrsg.) (2017): Accountability in the EU – The Role of the European Ombudsman, Cheltenham.
Kucsko-Stadlmayer, Gabriele (Hrsg.) (2008): Europäische Ombudsman-Institutionen, Wien.
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Magiera, S. (2020). Europäischer Bürgerbeauftragter. In: Weidenfeld, W., Wessels, W., Tekin, F. (eds) Europa von A bis Z. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-24456-9_96-1
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- 17 September 2022
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-24456-9_96-2
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Europäischer Bürgerbeauftragter- Published:
- 26 March 2020
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-24456-9_96-1