Zusammenfassung
Viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können – trotz Unterstützung durch die Eltern oder durch staatliche Leistungen – jeden zusätzlichen Euro gebrauchen. Aus steuerlichen Gründen bietet sich hierbei, sofern möglich, eine Mitarbeit im elterlichen Betrieb an (vgl. Abschn. 5.2.5).
Sofern das Kind noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, erweist sich eine abgabenbegünstigte Tätigkeit als vorteilhaft. Denn Hemmnis bei Arbeitsverhältnissen im unteren Lohnniveau sind eher die Beiträge zu den Sozialkassen (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) als die steuerliche Belastung. Diese können durch steuerbefreite bzw. pauschal besteuerte Arbeitsverhältnisse (vgl. folgende Kapitel) vermieden werden. Die Sozialversicherungen, die grundsätzlich eigene Beiträge erheben, schließen sich meist einer vom Fiskus gewährten Befreiung an.
Bei einer Angestelltentätigkeit, sofern sie nicht nach einer der gesetzlichen Möglichkeiten pauschal besteuert wird, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Ab 2013 wird die „Pappe“ durch ein elektronisches Lohnsteuerverfahren ersetzt.Hat der Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vom Angestellten erhalten, muss der Steuerabzug grundsätzlich nach der ungünstigen Steuerklasse VI vorgenommen werden.
> Ist ein Lohnsteuerabzug erfolgt, lohnt sich für das Kind oft die Abgabe einer Steuererklärung, umzu viel gezahlte Steuern teils oder sogar ganz erstattet zu bekommen. Dies lohnt sich oft, denn der vorläufige Lohnsteuerabzug ist bei kurzfristigen Jobbern oder Teilzeitkräften vielfach zu hoch.
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Notes
- 1.
Vgl. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
- 2.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Sozialgesetzbuch).
- 3.
Mini-Jobs · Aushilfen · Teilzeit 2012, Tz. 526.
- 4.
§ 40a Abs. 1 EStG.
- 5.
§ 40 Abs. 3 Satz 4 EStG.
- 6.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
- 7.
Beschäftigung in privaten Haushalten: § 8a SGB IV.
- 8.
Weitere Informationen: www.minijob-zentrale.de.
- 9.
Mini-Jobs · Aushilfen · Teilzeit 2012, Tz. 365.
- 10.
§ 3 Nr. 5 EStG.
- 11.
Vgl. zur „Neuordnung“ der Dienste: OFD Münster, Kurzinfo ESt 25/2011 vom 15.12.2011, Der Betrieb 2012, S. 606.
- 12.
§ 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz i. V. m. Anlage 1.
- 13.
Bundestags-Drucksache 17/9247 vom 2.4.2012, ab Frage 31.
- 14.
Laut Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts.
- 15.
§ 3 Nr. 26 EStG.
- 16.
Lohnsteuer-Richtlinie 3.26 Abs. 3.
- 17.
BFH-Urteil vom 23.6.1988, IV R 21/86.
- 18.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 4364/10.
- 19.
Lohnsteuer-Richtlinien 3.26 Abs. 10 Satz 2.
- 20.
§ 3 Nr. 26a EStG.
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Deutsch, M. (2012). Steuerlich vorteilhafte Arbeitsverhältnisse bei Kindern. In: Steuervorteile mit Kindern. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4169-5_7
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