Zusammenfassung
Die Bestimmungen hinsichtlich der Haftung des Inhabers einer Kernanlage im Transportfall sind so gedrängt gefaßt, daß sie ohne Kenntnis des Verhandlungsverlaufs nur mit Mühe verstanden werden können. Auf den einfachsten Nenner gebracht, sagt das Abkommen, daß der Absender der Kernmaterialien für alle Kernunfälle haftet, die sich auf dem Transport ereignen, daß aber seine Haftung nur begründet wird, wenn der räumliche Geltungsbereich des Abkommens gegeben ist.
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Literatur
Die bloß transportbedingte Lagerung von Kernmaterialien, z. B. in einem Hafen, führt keinen Haftungsübergang herbei.
Besonders im Fall eines Transportes von Kernmaterialien von einem Vertragsstaat nach einem Nichtvertragsstaat erscheint die Bestimmung des OECE-Abkommens als überaus belastend. Der Entwurf der Internationalen Atomenergieagentur läßt in diesem Fall die Haftung auf jene Person übergehen, die ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse am Empfang der Sendung hat. Der tats?chliche Übergang der Haftung mu natürlich im Zweifelsfall bewiesen werden.
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Schmid, F. (1961). Transportdauer, Haftungsübergang und Haftungseintritt. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_17
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