Skip to main content

Regierungsmehrheit und Opposition

  • Chapter
Gewaltenteilung und Parteien im Wandel

Zusammenfassung

Vergleichen heißt, zwei oder mehrere Sachverhalte anhand gleicher Fragen und Maßstäbe miteinander in Beziehung setzen. Als Erkenntnisziel geht es dabei üblicherweise um die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die miteinander verglichenen Sachverhalte als solche tatsächlich gleich, annähernd gleich, einander ähnlich oder ob sie — und in welcher Hinsicht — mehr oder weniger verschieden sind. Umgangssprachlich wird gelegentlich behauptet, gewisse Erscheinungsformen, Dinge bzw. Sachverhalte seien „nicht miteinander zu vergleichen“. Soll sich eine solche Aussage als kritikfest erweisen, müßte zuvor genau das getan worden sein, was die Aussage gerade bestreitet: es müßte verglichen worden sein. Wie könnte andernfalls eine Unvergleichbarkeit ernsthaft behauptet werden?

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Der Vergleich in diesem Sinne bildet die Grundmethode der Politologie in all ihren Teilbereichen. Daher wirkt die Bezeichnung „Vergleichende Politikwissenschaft“ auch wie eine Tautologie. Zutreffend trägt eine Aufsatzsammlung Klaus von Beymes aus jüngerer Zeit den Titel: „Der Vergleich in der Politikwissenschaft” (München 1988 ).

    Google Scholar 

  2. Daß dieses Aufspüren von Übereinstimmungen und Unterschiedlichkeiten auch für das Paradigma funktionaler Aquivalenzen gilt, dürfte selbstverständlich sein.

    Google Scholar 

  3. Gleiches trifft auf die in ihrem Kern traditionsreiche Verfassung des Königreiches der Niederlande vom 17. Februar 1983 zu: siehe Art. 42, dazu die Art. 47 und 119.

    Google Scholar 

  4. Das gilt grundsätzlich auch für nichtsouveräne Staaten ohne eigenes Staatsoberhaupt wie die deutschen Bundesländer. Selbst Bayern hat demnach ein parlamentarisches Regierungssystem, dessen Verfassungsartikel 44 in Abs. 3 Satz 2 feststellt: Der Ministerpräsident „muß zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen.“ Über das rein politisch motivierte „Muß” entscheidet der Landtag, der sein Abberufungsrecht jedoch bei einem Amtsverbleiben der Regierung über Art. 59 (Ministeranklage) durchsetzen muß. Der Sinn dieses erschwerten Procedere der Abberufung ist nach den Weimarer Erfahrungen als bayerische Entsprechung eines „konstruktiven Mißtrauensvotums“ zu sehen. Vgl. auch oben S. 114 Anm. 47.

    Google Scholar 

  5. Siehe hierzu und zum Folgenden Barbara Oertel, Republik Frankreich, in Winfried Steffani (Hrsg.): Regierungsmehrheit und Opposition in den Staaten der EG, Opladen 1991, S. 157–193.

    Google Scholar 

  6. Siehe zur ersten Cohabitation Oertel (Anm. 5, S. 186 ff.) und zur zweiten Uwe Jun, Die zweite „Cohabitation“ in Frankreich (seit April 1993), in Steffani (Anm. 5, S. 146–161 ).

    Google Scholar 

  7. Siehe hierzu Manfred Friedrich, Das Parlamentarische Regierungssystem in den deutschen Bundesländern, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 30, 1981, S. 198 f., sowie Hartmut Klatt, Bundestag und Landesparlamente, in: Hans-Peter Schneider und Wolfgang Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland — Ein Handbuch, Opladen 1989, S. 1777.

    Google Scholar 

  8. Siehe Walter Bagehot: The English Constitution (1867) Kapitel IV. Von den „real subsidiary functions of the House of Lords“ handelt das III. Kapitel gegen Ende: Freie und offene Kritik der Regierung durch Parlamentsmitglieder, die sich nicht den Wählern stellen müssen; Reservoir für wählerunabhängige Kabinettsmitglieder; die dem Oberhaus angehörenden Kabinettsmitglieder handeln als gleichberechtigte Parlamentsmitglieder „with authority and power”.

    Google Scholar 

  9. Näheres hierzu bei Winfried Steffani, Formen, Verfahren und Wirkungen parlamentarischer Kontrolle, in: Hans-Peter Schneider und Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland — Ein Handbuch, Berlin 1989, S. 1325–1367.

    Google Scholar 

  10. Thomas Ellwein spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem „Ammenmärchen“, daß die parlamentarische Kontrollfunktion auf die Opposition übergegangen sei. Ders.: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Opladen 1973, S. 283.

    Google Scholar 

  11. Zur Frage von Minderheitsregierungen in der Bundesrepublik siehe die Hinweise bei Peter Schindler (Hrsg.): Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1980–1987, Bonn 1988, Sachregister S. 1191 mit Verweisen auf die Datenhandbuch-Bände I und II.

    Google Scholar 

  12. Siehe hierzu Eberhard Schutt-Wetschky, Verhältniswahl und Minderheitsregierungen, in: ZParl, Heft 1, 1987, S. 94–109, bes. S. 104 ff., vor allem jedoch Olaf Jensen und Winfried Steffani, Königreich Dänemark, in Steffani (Anm. 5) S. 93–125, bes. S. 109 f. und S. 114 ff.

    Google Scholar 

  13. Die in diesem Sinn nichtsouveränen Staaten der Weimarer Republik (die „Länder“) hielten es nach dem Abtritt der Landesfürsten 1919 für angemessen, auf die Einsetzung republikanischer Staatsoberhäupter zu verzichten. Damit wurde die formelle Wahl des Regierungschefs durch das Parlament in einem parlamentarischen System erforderlich und auf Länderebene zur Verfassungsregel.

    Google Scholar 

  14. Vgl. Winfried Steffani, Zur Unterscheidung parlamentarischer und präsidentieller Regierungssysteme, in: ZParl, Heft 3, 1983, S. 399 f.

    Google Scholar 

  15. Zur Problemlage aufschlußreich Udo Kempf, Die „Cohabitation“: Entmachtung des Präsidenten oder wiedergewonnenes Gleichgewicht?, in: ZParl, Heft 4, 1986, S. 502–515.

    Google Scholar 

  16. Ausführlicher zum Thema „Gewaltenteilung im demokratisch-parlamentarischen Rechtsstaat“, oben S. 18–55. Siehe auch Winfried Steffani: Pluralistische Demokratie, Opladen 1980, S. 117148.

    Google Scholar 

  17. Winfried Steffani: Die Untersuchungsausschüsse des Preußischen Landtages zur Zeit der Weimarer Republik, Düsseldorf 1960, S. 349.

    Google Scholar 

  18. Dazu ebd., S. 349 f.: „Der innigen Verbindung von Regierung und Parlamentsmehrheit steht nun der primär bedeutsame Dualismus zwischen Regierungsmehrheit und Opposition gegenüber. Dieser Dualismus ist seinem Wesensgehalt nach aber grundverschieden von dem, der zuvor zwischen Exekutive und Legislative bestand.“

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1997 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Steffani, W. (1997). Regierungsmehrheit und Opposition. In: Gewaltenteilung und Parteien im Wandel. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08109-8_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-08109-8_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-12972-3

  • Online ISBN: 978-3-663-08109-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics