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§ 26 Verkehrsdatenerhebung gemäß § 100g StPO

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Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Zusammenfassung

§ 100g StPO erlaubt die Erhebung von Verkehrsdaten. Damit sind insbesondere die Daten gemeint, mit welchen bestimmt werden kann, mit welchem Anschluss, wann, mit wem, wie lange telefoniert wurde. Die zugehörigen Personenbezüge zu den technischen Daten ergeben sich über die beim Telekommunikationsdiensteanbieter gespeicherten Angaben der Anschlussinhaber. Ob diese Angaben zutreffen oder ob der eingetragene Inhaber tatsächlich den Anschluss genutzt hat, kann letztlich nur durch einen Zugriff auf die Inhalte der Kommunikation oder die Beobachtung des Betroffenen verifiziert werden.

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Notes

  1. 1.

    Das Wort „Verkehrsdaten“ ist in § 3 Nr. 30 TKG legal definiert: „Verkehrsdaten sind solche Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“ Für die vollständige Auflistung der Verkehrsdaten, die der Erhebung nach § 100g StPO unterliegen, sei auf die 2007 reformierten §§ 113a, 96 TKG und die obige Darstellung im verfassungsrechtlichen Teil verwiesen.

  2. 2.

    BVerfGE 125, 260.

  3. 3.

    Vgl. Graulich, NVwZ 2008, S. 485; Meyer-Goßner, StPO54, § 100g Rdn. 2 ff. Verkehrsdaten können auch durch die Versendung von „Stillen-SMS“ gewonnen werden, diese Maßnahme ist aber durch die Maßnahme der Echtzeitüberwachung obsolet und unzulässig. § 100g Abs. 1 a. E. StPO ist insoweit abschließende Spezialregelung. Die Vorschrift gestattet eine Echtzeitabfrage der Verkehrsdaten (insbesondere des Standorts des mobilen Endgeräts) nur für die Verfolgung der schweren Straftaten gemäß § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO. Das Versenden von Stillen-SMS zu Verkehrsdatengenerierung ist eine unzulässige Umgehung der Anforderungen dieser Norm. Vgl. dazu auch Töpel, S. 267.

  4. 4.

    Vgl. § 35.

  5. 5.

    Vgl. § 35 ff.

  6. 6.

    Vgl. § 8.

  7. 7.

    BVerfGE 125, 260.

  8. 8.

    BVerfGE 125, 250, 352.

  9. 9.

    Vgl. § 13, IV.

  10. 10.

    § 100b StPO ist insoweit bereits für die Regelung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO hinsichtlich der Normenklarheit bedenklich, allerdings ist der Zusammenhang durch leichter zu durchschauen, da §§ 100a und 100b StPO direkt zusammenhängen.

  11. 11.

    Aus der komplizierten Abstimmung zwischen § 100g StPO und § 7 TKÜV ergibt sich ein weiteres Spezialproblem. § 100g erlaubt das Erheben von Standortdaten in Echtzeit im Falle des § 100g Abs. 1 Nr. 1 a. E. im Gegenschluss. In der Vorgängerregelung des § 100g StPO a. F. war die Datenerhebung zudem generell nur im Falle einer Verbindung zulässig, also nicht im Standby-Betrieb. BTDrucks 14/1448: „rechtlich unbedenklich“, vgl. auch Töpel, S. 31 und Eisenberg/Singelnstein, NStZ 2005.

  12. 12.

    Vgl. Meyer-Goßner, StPO54, § 100g Rdn. 5.

  13. 13.

    Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, Kurztitel: Teledienstedatenschutzgesetz.

  14. 14.

    BTDrucks 16/6979; S. 70; Urteil des LG Offenburg vom 17.04.2008, Az.: 3 Qs 83/07.

  15. 15.

    Vgl. zur Generalklausel § 34.

  16. 16.

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie oder Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung).

  17. 17.

    Vgl. Kindt, MMR 2009, S. 661 ff. m. w. N.

  18. 18.

    heise online, 14.03.2005.

  19. 19.

    heise online, 14.03.2005.

  20. 20.

    Süddeutsche Zeitung, 20.12.2007.

  21. 21.

    „Vorratsdatenspeicherung – Die größte Verfassungsbeschwerde aller Zeiten“, WeltOnline, 15.12.2009; stattgegeben am 11.03.2010 durch BVerfGE 125, 260.

  22. 22.

    Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, S. 9 ff.

  23. 23.

    Wolff, NVwZ 2010, S. 751.

  24. 24.

    BVerfGE 125, 260.

  25. 25.

    Das BVerfG hat in den Solange-I (BVerfGE 37, 271 ff.) Solange-II (BVerfGE 73, 339 ff.) wie folgt entschieden: „Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH nach Ergehen der Solange-II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei“, BVerfG, Az. 2 BvL 1/97; BVerfGE 102, 147. Im Anschluss an diese Begründungen erklärte sich auch das BVerfG nur für insoweit kompetent innerhalb des Umsetzungsspielraums der Richtlinie deren Umsetzung (§ 113a TKG) auf Grundrechtsverletzungen zu prüfen, BVerfGE 125, 260, 307 f.

  26. 26.

    Zu dieser Gefahr jedenfalls für die Rolle des BVerfG vgl. Wolff, NVwZ 2010, S. 751 f., von dem der Begriff übernommen wurde.

  27. 27.

    heise online 2006. Dazu auch Wiesehahn, S. 133 ff.

  28. 28.

    Pressemitteilung Nr. 11/09 10. Februar 2009 Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/0, vgl. auch Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 – Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-301/06 Abs. 84 ff.

  29. 29.

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 – Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-301/06.

  30. 30.

    Aus wissenschaftlicher Sicht ist die Frage nach der Richtlinienkompetenz aber durchaus relevant, da sich Fälle einer kompetenzwidrigen Richtlinie, die unzulässig auf das Strafprozessrecht übergreift, auch in Zukunft wiederholen können. Nach hier vertretener Auffassung ist die Richtlinie entgegen der Ansicht des EuGH kompetenzwidrig erlassen worden: 1. Die Gründung auf die Marktharmonisierungskompetenz ist vorgeschoben. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Angleichung der Regelungen, da Telekommunikationsunternehmen keine Waren- oder Dienstleistungen exportieren. Wollen sie im Ausland Dienste anbieten, müssen sie dort Infrastruktur schaffen oder mieten. Es ist nicht einzusehen, warum sie dort die Regeln des Heimatlandes vorfinden können sollen. In Deutschland gilt auch kein spanisches Baurecht. 2. Selbst wenn die Argumentation des EuGH zutrifft, geht die Richtlinie zu weit. Sie gibt als Verwendungszweck die Vorratsdatenspeicherung zu strafprozessualen Zwecken an. Diesen Zweck durfte die EU aber jedenfalls nicht im Mitentscheidungsverfahren verfolgen.

  31. 31.

    Vgl. § 26, IV, 1, a).

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© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Bode, T.A. (2012). § 26 Verkehrsdatenerhebung gemäß § 100g StPO. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_26

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_26

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-32660-8

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