Zusammenfassung
Liegen die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs vor,1 bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Gläubiger sein Begehren erfolgreich geltend machen kann. Vielmehr können im Einzelfall Umstände gegeben sein, welche die Entstehung des Anspruchs hindern, einen entstandenen Anspruch zu Fall bringen oder aber dessen Durchsetzung ganz oder zumindest vorübergehend entgegenstehen.2 Zwar gilt im Grundsatz, dass der Gläubiger das begehrte Tun oder Unterlassen vom Schuldner erfolgreich einfordern kann, wenn der Tatbestand einer Anspruchsnorm3 erfüllt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Rechtssatz diese Rechtsfolge dadurch zu Fall bringt, dass er die Entstehung eines Anspruchs hindert, den Anspruch vernichtet oder der Durchsetzung des Anspruchs, zumindest vorläufig, entgegensteht. Diejenigen Rechtssätze, welche einen Anspruch hindern, vernichten oder hemmen, werden als Einwendungen und Einreden im materiell-rechtlichen Sinne bezeichnet. Wesentliche Gemeinsamkeit von Einwendungen und Einreden ist folglich, dass sie Rechtssätze bezeichnen, die sich günstig für den Schuldner auswirken. Sie stehen gemeinsam den Anspruchsnormen gegenüber, die eine dem Gläubiger günstige Rechtsfolge bewirken.
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Literatur
Jahr, Die Einrede des bürgerlichen Rechts, JuS 1964, 125, 218, 293
Linhart, Das System der Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Einreden in der Zivilrechtsklausur, JA 2006, S. 266
Wernecke, Die Einrede der Verjährung – Schnittpunkt zwischen materiellem Recht und Zivilprozessrecht, JA 2004, 331
Witt, Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 – Das neue Verjährungsrecht, JuS 2002, 105.
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Boemke, B., Ulrici, B. (2009). Einwendungen und Einreden. In: BGB Allgemeiner Teil. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-01610-3_19
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