Zusammenfassung
Zur Zahlung der Verbindlichkeiten aus den Sozialplänen sind zunächst die Unternehmen verpflichtet. Den Gläubigern einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH haftet grundsätzlich nicht das Vermögen des Gesellschafters, sondern nur das der Gesellschaft. Für die GmbH ergibt sich dies aus § 13 Abs. 2 GmbHG. Ist aber das einzelne Unternehmen, das als Sozialplanpartner in Betracht kommt, nicht in der Lage, einen Sozialplan zu erfüllen, dann stellt sich naturgemäß die Frage, ob vielleicht Rückgriffsansprüche — in welcher Form auch immer — gegen die Gesellschafter bestehen. Da in den neuen Bundesländern eine Vielzahl der umgewandelten Unternehmen aufgrund ihrer maroden Situation die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht befriedigen können, stellt sich diese Haftungsfrage besonders dringlich.127 Daher soll im folgenden untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen die Treuhandanstalt eine konzernrechtliche Haftung und Verlustausgleichspflicht treffen kann. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die schon früher angerissene Frage, welche Bezugsgrößen und Gesichtspunkte für die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialpläne zu gelten haben, falls eine Haftung der Treuhandanstalt selber in Betracht kommt.
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Priester, Bericht über die IDW-Fachtagung in Berlin 1991, S. 81, 96
Rights and permissions
Copyright information
© 1995 Centaurus Verlag & Media UG
About this chapter
Cite this chapter
Robben-Vahrenhold, A. (1995). Konzernrechtliche Haftungsrisiken der Treuhandanstalt für Sozialplanansprüche. In: Die Haftung der Treuhandanstalt für Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer. Forum Arbeits- und Sozialrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-364-6_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-364-6_3
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-89085-998-9
Online ISBN: 978-3-86226-364-6
eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)