Skip to main content

Grundlagen der Sozialversicherung

  • Chapter
  • First Online:
Versicherungswirtschaftslehre
  • 12k Accesses

Zusammenfassung

Im Rahmen dieses Kapitels erhalten Sie Einblick in den Aufbau und die Prinzipien der deutschen Sozialversicherung. Das Kapitel ist in sieben Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt thematisiert Grundlagen der Sozialversicherung. Dabei wird auf die Notwendigkeit der Sozialversicherung und die Grundprinzipien der Sozialversicherung eingegangen. Die folgenden Unterkapitel zwei bis sechs vertiefen die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Dazu werden jeweils die geschichtliche Entwicklung, die Organisation und Finanzierung, die Aufgaben und Leistungen sowie der Kreis der Versicherten betrachtet. Der siebte Abschnitt grenzt die Sozialversicherung von der Individualversicherung ab.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 49.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Vgl. Bismarck, Otto von: Gesammelte Werke (Friedrichsruher Ausgabe) 1924/1935, Bd. 9, S. 195 f.

  2. 2.

    Bei privaten Versicherungsunternehmen erfolgt in der Regel die Kalkulation der Beiträge des zu versichernden Risikos nach dem Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, dass für jeden Versicherten, gemessen an seinem persönlichen Risiko die entsprechenden Beitragssätze erhoben werden. Dabei sind beispielsweise das Eintrittsalter, das Geschlecht, der jeweilige Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung und die Art und der Umfang der gewünschten Versicherungsleistungen für die individuelle Höhe der Beiträge relevant.

  3. 3.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 106.

  4. 4.

    Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen sollte nach Ankündigung der Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert werden und von bestimmten Mindestgrößen der Mitgliederzahlen abhängig werden.

  5. 5.

    Den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gehören beispielsweise in Deutschland alle Ärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt sind (Vertragsärzte).

  6. 6.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 89.

  7. 7.

    Im Jahr 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 3.825,00 €.

  8. 8.

    Bei Pflichtversicherten sind die beitragspflichtigen Bruttoeinkommen das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie weitere Arbeitseinkommen. Bei freiwillig Versicherten ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

  9. 9.

    Die Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2012 4.237,50 € monatlich bzw. 50.850 € im Jahr (vgl. § 6 Abs. 6 SGB V).

  10. 10.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 108.

  11. 11.

    Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

  12. 12.

    § 11 SGB V (Leistungsarten): (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen 1. (weggefallen); 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b), 3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26), 4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52).

  13. 13.

    Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (englisch Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) ist eine Internationale Organisation mit 34 Mitgliedstaaten, die sich der Demokratie und Marktwirtschaft verpflichtet fühlen.

  14. 14.

    Vgl. Schulenburg, J.-M.: Versicherungsökonomik: Ein Leitfaden für Studium und Praxis, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2005, S. 433.

  15. 15.

    Bundesministerium für Gesundheit

    http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Statistiken/Infografiken/Krankenkassen/Infografik_ausgaben_gkv_1.pdf

  16. 16.

    Vgl. Schulenburg, J.-M.: Versicherungsökonomik: Ein Leitfaden für Studium und Praxis, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2005, S. 437 f.

  17. 17.

    Hierbei handelt es sich um einen fiktiven „Solidar-Vertrag zwischen jeweils zwei Generationen“ als theoretisch-institutionelle Grundlage einer im Umlageverfahren finanzierten dynamischen Rente.

  18. 18.

    Für das Jahr 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5.600 € bzw. jährlich 67.200 € (West) sowie 4.800 € bzw. jährlich 57.600 € (Ost).

  19. 19.

    Eine geringfügige Beschäftigung (umgangssprachlich auch „Minijob“ oder „400-Euro-Job“ genannt) ist nach deutschem Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis mit einer geringen absoluten Höhe des Arbeitsentgelts oder ein Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer.

  20. 20.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 107.

  21. 21.

    Die Anhebung des Regelrentenalters resultiert aus der Erkenntnis, dass es gerecht ist, länger zu arbeiten, wenn man länger lebt.

  22. 22.

    Konkretes Praxisbeispiel: Ein im Jahr 1946 geborener Arbeitnehmer hat 45 Jahre in Westdeutschland gearbeitet und war den gesamten Zeitraum rentenversicherungspflichtig. Er hat ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts (West) aller Rentenversicherten verdient, sodass er pro Jahr einen Entgeltpunkt erhält. Mit 65 Jahren geht er in Rente (d. h. Regelaltersrente). Die monatliche Rente lässt sich wie folgt berechnen: 45 Entgeltpunkte (E) · 1 (Z) · 1 (R) · 27,47 € (A) = 1.236,15 € monatliche Bruttorente. Da Abschläge bei der Regelaltersrente nicht hinzunehmen sind, beläuft sich der Zugangsfaktor (Z) auf 1. Der Rentenartfaktor der Regelaltersrente ist ebenfalls 1. Der aktuelle Rentenwert (West) 2011/2012 beläuft sich auf 27,47 €. In den neuen Bundesländern beträgt der Wert seit dem 1. Juli 2011 24,37 €.

  23. 23.

    Um solche Situationen zu vermeiden, versuchte die Politik durch staatliche Ausgabenprogramme im Rahmen einer keynesianischen antizyklischen Fiskalpolitik den Nachfrageausfall auszugleichen.

  24. 24.

    Für das Jahr 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5.600 € bzw. jährlich 67.200 € (West) sowie 4.800 € bzw. jährlich 57.600 € (Ost).

  25. 25.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 111.

  26. 26.

    Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09) dass die zu dieser Zeit angewandte Methode zur Festlegung der Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, denn sie gewährleiste nicht, dass die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen würden. Die Pauschalisierung des typischen Bedarfs sei verfassungsrechtlich unter der Voraussetzung zulässig, dass für Härtefälle ein zusätzlicher Leistungsanspruch eingeräumt werde. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und in Erledigung des Auftrags des Gerichts, eine neue Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gerichts zu schaffen, wurde – mit Verspätung – das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453 bis 496) erlassen, das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft trat.

  27. 27.

    Ein Bericht des Pädagogen Adolph Diesterweg (1790 bis 1866) über die Kinderarbeit in Textilfabriken vermittelt einen Eindruck von den damals herrschenden Verhältnissen: „… nach kurzer Zeit spinnt, spult, klopft und hämmert es maschinenmäßig fort, von Minute zu Minute und von Stunde zu Stunde, bis die Mittagglocke die Arbeiter eine Stunde entlässt. Das Kind eilt nach Hause, verzehrt sein mageres Mittagsbrot, wandert um 1 Uhr wieder seinem Kerker zu (…) und setzt seine Thätigkeit von Minute zu Minute und Stunde zu Stunde, bis 7 oder 8 Uhr am Abend fort.“ Vgl. DASA (Hrsg.): Kampf für eine bessere Arbeitswelt. Die Geschichte des Arbeitsschutzes, Dortmund, 2003, S. 11.

  28. 28.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 110.

  29. 29.

    Die sogenannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf- Erkrankungen können deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.

  30. 30.

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. (Hrsg.): Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2011, Berlin 2011, Tab. 109.

  31. 31.

    Im Jahr 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.825,00 € bzw. jährlich 45.900 €.

  32. 32.

    Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

  33. 33.

    Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen.

  34. 34.

    Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.

  35. 35.

    Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.

  36. 36.

    Es sind das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  37. 37.

    Vgl. Schulenburg, J.-M.: Versicherungsökonomik: Ein Leitfaden für Studium und Praxis, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2005, S. 81.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Corresponding author

Correspondence to Tristan Nguyen .

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2013 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Nguyen, T., Romeike, F. (2013). Grundlagen der Sozialversicherung. In: Versicherungswirtschaftslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-3792-6_4

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-3792-6_4

  • Published:

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-3309-6

  • Online ISBN: 978-3-8349-3792-6

  • eBook Packages: Business and Economics (German Language)

Publish with us

Policies and ethics