Zusammenfassung
Drei grundlegende wissenschaftliche Veröffentlichungen 330, 331, 332 über den Sachverständigen vor Gericht innerhalb der letzten drei Jahre, nachdem über dreißig Jahre lang dieses Thema im deutschsprachigen Raum nicht mehr Gegenstand einer speziellen Abhandlung war 333, 334, 335, sowie umfangreiche Diskussionen in den Massenmedien über die Frage nach dem Einfluß des Sachverständigen auf den Prozeßverlauf zeigen, in welch hohem Maße der Sachverständige heute Gegenstand des allgemeinen Interesses ist. Der Thematik der vorliegenden Untersuchung entsprechend müssen Fragen dogmatischer und rechtspolitischer Natur ausgeklammert bleiben. Die drei o. g. Veröffentlichungen aus den letzten Jahren behandeln das Thema so erschöpfend, daß dieser Problemkreis mit Ausnahme einiger weiter unten noch zu behandelnden Fragestellungen keiner näheren Untersuchung bedarf. Die sachlich und sozio-ökonomisch bedingten Sonderheiten des Sachverständigenwesens für Kraftfahrzeuge und Verkehrsunfälle, soweit sie die Gerichtssphäre betreffen, sind allein Gegenstand des vorliegenden Abschnitts. Damit ist der Umfang der Untersuchung festgelegt.
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Literatur
BREMER, H., Der Sachverständige, a. a.0.
JESSNITZER, K., Der gerichtliche Sachverständige, a. a.0.
NIESSEN, H., E. SCHNEIDER, C. R. WELLMANN und H. WIESEN, Der Sachverständige in der Praxis, a.a.0.
KLEIN, Die Pflichten und Rechte des Sachverständigen im deutschen Recht, 1931.
MüGEL, Der Sachverständige im Zivil- und Strafprozeß, 1931.
MANASSE, Der Sachverständige, 2. Auflage, 1932.
JESSNITZER, K., a.a.0., S. 34.
Welchen Beitrag…, a.a.0., S. 236.
Die Addition von 92% und 9% ergibt 101%. Dieses Ergebnis kann als Indiz dafür gewertet werden, daß 1% der Gutachten beiden Bereichen hinzuzurechnen ist.
339 Siehe Anhang S. 255 ff.
Zum Beispiel GOI, Gebührenordnung für Ingenieure, aufgestellt vom Ausschuß für die Gebührenordnung der Ingenieure (AGO), Stand 1. 6. 1965, Düsseldorf 1965.
Grundgedanken der bisher unveröffentlichten Gebührenordnung für Wirtschaftsprüfer.
MEYER-HÖVER, a.a.O., S. 66.
Vgl. Welchen Beitrag…, a.a.O., S. 228.
Siehe S. 68.
Siehe Anhang S. 258f.
Nach Angaben mündlich befragter Sachverständiger.
Vgl. MEYER-HÖVER, a.a.O., S. 64f.
SCHWARZ, O., Strafprozeßordnung, München und Berlin 1960, 22. Auflage, S. 114.
Zum Beispiel § 261 StPO.
Siehe Anhang S. 255ff.
Siehe S. 52.
Vgl. Tab. 34, Anhang S. 281.
Siehe Anhang S. 309ff.
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Marquard, E., Engels, K., Nelsen, W. (1966). Die Stellung des Sachverständigen für Kraftfahrzeuge und Verkehrsunfälle vor Gericht, seine Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen. In: Die Grundlagen der technischen Verkehrsunfallkunde und Ordnungsprobleme des Sachverständigenwesens für Straßenverkehrsunfälle. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-20490-9_5
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