Zusammenfassung
Die Gewerbesteuerpflicht endet in Abhängigkeit von der Rechtsform nach § 4 Abs. 2 GewStDV:
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bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit. Im Insolvenzverfahren zählen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zu den werbenden Tätigkeiten, wenn der Betrieb fortgeführt wird bzw. wenn eine Ausproduktion vorgenommen wird. Die reine Verwertung der Insolvenzmasse im Rahmen der Veräußerung des Sachanlagevermögens stellt keine werbende Tätigkeit dar.
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bei Kapitalgesellschaften endet die werbende Tätigkeit erst nach Einstellung jeglicher Tätigkeit. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Gewinne aus der Verwertung des Liquidations-Anfangsvermögens gewerbesteuerpflichtig.
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Zu Details vgl. BMF-Schreiben vom 01.11.2001
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Dobler, T. (2002). Weitere steuerliche Aspekte. In: Das Insolvenzverfahren. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09541-5_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09541-5_10
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-12013-5
Online ISBN: 978-3-663-09541-5
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