Zusammenfassung
Die Zuführung öffentlicher Mittel in Form von Krediten (Darlehen) ist von den Unternehmen aus gesehen Finanzierung mit Fremdkapital. Das Kapital wird den Unternehmen lediglich leihweise zur Verfügung gestellt, sie haben es je nach den Darlehnsbedingungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen und darüber hinaus in der Regel als Entgelt für die zeitweise Kapitalüberlassung zu verzinsen, wobei die Höhe der Verzinsung von der Ausgestaltung des Darlehnsvertrages zwischen dem jeweiligen Kreditgeber und dem Unternehmen als Kreditnehmer abhängig ist.
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Literatur
Z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/M., Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau i.d.F. v. 22.6.1952 (BGB1 I S. 65); Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte), Gesetz über die Lastenausgleichsbank i.d.F. v. 28.10.1954 (BGB1 S. 392).
Z.B. Industriekreditbank AG; Finanzierungs-Aktiengesellschaft Speyer; Berliner Industriebank AG.
Z.B. bei der Lastenausgleichsbank durch den Lastenausgleichsfonds (§ 2 des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank).
Z.B. bei der Industriekreditbank AG.)
Vgl. SCHNETTLER, A., Öffentliche Betriebe, Essen 1956, S. 91 ff. B. Vgl. Verfassung des Freistaates Bayern vom 2.2.1946, Art. 82.
Vorläufige niedersächsische Verfassung vom 13.4. 1951, Art. 54.
Vgl. für den Bund: Richtlinien der Bundesregierung, betr. Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Mittel nach § 64 a, Abs. 1 RHO vom 1.4.1953 (MinBlFin 1953, S. 369 ).
Für das Land Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a, Abs. 1 RHO (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Fortsetzung s.S. 20)
vom 28.1.1956). Ferner: Berlin, Amtsblatt 1954, S. 884; Hessen, Staatsanzeiger 1954, S. 133; Niedersachsen, Ministerialblatt 1955, S. 69; Rheinland-Pfalz, Ministerialblatt 1954, S. 779; Schleswig-Holstein, Amtsblatt 1953, S. 536.
Vorwort zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955, BGB1. II S. 766.
BRECKNER, Friedrich, Art.: ERP-Finanzierung, Hwb der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Bd. 1, Sp. 1675.
Die französische Zone durch das “Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der französischen Besatzungszone in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika” vom 9. Juli 1948 (Europa-Archiv 1948, Seite 1561) und das “Vereinigte Wirtschaftsgebiet” durch das “Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit. zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und den die Besatzungszone der Vereinigten Staaten und des vereinigten Königsreichs in Deutschland vertretenden Militärgouverneuren der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königsreichs in Deutschland” vom 14. Juli 1948 (Öffentlicher Anzeiger für das vereinigte Wirtschaftsgebiet, Nr. 26 v. 2.4.1949).
vgl. ERP-Wirtschaftsplan 1955, a.a.O., sowie BRECKNER, Friedrich, a.a.O.
vgl. Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens 1959, Vorwort, zweiter Teil, A., I.
900.000 Dollar hiervon sind der Bundesrepublik als Anleihe der Export-Import-Bank, Washington, gewährt worden. Der Gegenwert der Anleihe ist nicht Bestandteil des ERP-Sondervermögens.
Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens 1959, Vorwort, zweiter Teil, A II; die bis zur Währungsreform geführten Gegenwertkonten sind auf Grund des Umstellungsgesetzes erloschen.
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens v. 31. Aug. 1953, BGBl. I.S. 1312, § 1.
vgl. dazu bes. SCHNETTLER, Albert, Öffentliche Betriebe, Essen 1956, S. 60 ff.
Für die drei Länder der französischen Besatzungszone Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern wurde durch besondere, weitgehend gleichlautende Gesetze je ein besonderer Ausgleichsfonds als Sondervermögen geschaffen (in Württemberg-Hohenzollern Ges. vom 22.7.1949, RegBl Seite 323; Baden, Ges. vom 20.9. 1949, GVB1 Seite 321; Rheinland-Pfalz, Ges. vom 6.9.1949, GVB1 Seite 457 ).
Quelle, Bundeshaushaltspläne für die Rechnungsjahre 1955–59, jeweils allg. Vorbemerkungen, Siebenter Teil, C II.
vgl. Bundeshaushaltsplan 1957, Allgemeine Vorbemerkungen, Siebenter Teil, C II, S. 291.
vgl. Kuratorium für das Industriekreditbank-Sondervermögen - Investitionshilfe, Gesamtbericht über die Durchführung der Investitionshilfe und Jahresbericht für das vierte Geschäftsjahr (T. Juli 1954 bis 30. Juni 1955), Allgemeine Übersicht über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft, Seite 9.
Bericht des Kuratoriums für das Industriekreditbank-Sondervermögen - Investitionshilfe - a.a.0. S. 12.
Bericht des Kuratoriums für das Industriekreditbank-Sondervermögen, a.a.0., Seite 13
-7e EStG) als Kennzeichen für die Leistungsfähigkeit der anlageintensiven Betriebe; den Umsatz als Kennzeichen der Leistungsfähigkeit der umsatzintensiven Betriebe (z.B. des Großhandels).
Abs. 1 IHG. Lediglich in Ausnahmefällen konnte das Kuratorium einen Verzicht auf die Sicherung von Schuldverschreibungen durch Hypotheken oder Grundschulden zulassen. Es konnte ferner zulassen, daß die Mittel in Form von bankmäßig zu sichernden Darlehen gewährt wurden, sofern die begünstigte Unternehmung an der Begebung von Wertpapieren gehindert war. Sofern das Aufkommen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in Wertpapieren (Aktien usw.) angelegt war, hatte die Industriekreditbank AG zur Deckung des Aufkommens eigene Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, deren Ausstattung unter Berücksichtigung des Zinsaufkommens und der Belange des Kapitalmarktes vom Kuratorium festzulegen war (§ 31 IHG). Von der Möglichkeit, Aktien und Wandelschuldverschreibungen auszugeben, wurde bei der Durchführung des IHG von den begünstigten Unternehmen jedoch kein Gebrauch gemacht.
Kuratorium für das Investitionshilfe-Sondervermögen, Jahresbericht für das vierte Geschäftsjahr, Anhang, Ziff. 9.
THIESS, Erich, Die betriebswirtschaftliche Problematik der Investitionshilfe, BFuP 1956, Seite 213 ff.
Kuratorium für das Industriekreditbank-Sondervermögen Investitionshilfe, Gesamtbericht über die Durchführung der Investitionshilfe, a.a.0., Anhang, Ziff. 6
Sozialversicherungsträger sind: in der Krankenversicherung die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-, Knappschafts-und Seekrankenkassen; in der Invalidenversicherung: die Landesversicherungsanstalten; in der Angestelltenversicherung: die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; in der Unfallversicherung: die Berufsgenossenschaften der Privatunternehmen und die Eigenunfallträger der öffentlichen Hand; in der Knappschaftsversicherung: die Bezirksknappschaften; in der Arbeitslosenversicherung: die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, RGB1 Seite 509, i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1924, RGB1 Seite 779 und der späteren Änderungen.
Über Formen und Arten der Bürgschaften vgl. unten BI b 1.
Nach § 27 f RVO bestimmt die Bundesregierung den Betrag, der von den Versicherungsträgern jeweils in Forderungen gegen den Bund bzw. die Länder anzulegen ist. So schrieb der Reichsarbeitsminister (17.0 v.14.4.1938, RGB1. I Seite 419) vor, daß die Rücklagen jeweils bis zur Hälfte des Betrages in Forderungen gegen das Reich anzulegen waren.
Die ERP-Gegenwertmittel sind - abgesehen von den sog. “Grants” - an die US-Regierung zurückzuzahlen.
Vgl. Investitionshilfe-Schlußgesetz vom 27.2.1955 BGBl. I, Seite 69.
Zum Beispiel Kreditanstalt für Wiederaufbau; Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte); Berliner Industriebank AG.
Vgl.Gesetz über die Lastenausgleichsbank vom 28.10.1954 (BGBl. I, Seite 293) § 4, Abs. 2 und 4.
Vgl.Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5.11.1948, i.d.F. vom 22.1.1952, § 4.
Vgl. VIALON, Friedrich-Karl, Öffentliche Finanzwirtschaft, Berlin und Frankfurt 1956, Seite 738. Da es sich bei diesen Mitteln nicht um ausschließlich öffentliche Mittel handelt und sich die Verfahrensweisen bei der Kreditvergabe nicht wesentlich vom übrigen öffentlichen Kreditgeschäft dieser Banken unterscheiden, soll diesen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht weiter nachgegangen werden.
Vgl. UNGER, F.E., Die Exporttratte, ZfK 1951, Seite 400 f.
Vortragsmanuskript Dr. UNGER, Düsseldorf, zit. n. BEHRENS, Karl Christian, Betriebslehre des Außenhandels, Essen 1957, Seite 215 f.
UNGER, Die Exporttratte, a.a.O., Seite 400.
MÜLLER, Gerhard, LÖFFELHOLZ, Josef, Bank-Lexikon, Art.: Außenhandelsfinanzierung, Sp. 105 ff. Sp. 106.
Vgl. BEHRENS, Betriebslehre des Außenhandels, a.a.O., Seite 126.
Vgl. für den Bund: Richtlinien der Bundesregierung betr. Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a, Abs. 1 RHO v. 1.4.53, MinBlFin 1953, Seite 369; für das Land Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an außerhalb der Landesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a, Abs. 1 RHO, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. 1. 1956.
Jeweils Ziff. I Abs. 1 der Richtlinien.
Das gleiche Verfahren wird z.B. in Niedersachsen bei der Gewährung von Einrichtungsdarlehen für Vertriebene angewandt. Vgl. dazu das Gesetz über die Flüchtlingsbetreuung im Lande Niedersachsen vom 11. Juni 1947.
Vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 1.12.1953 (MinBlFin, Seite 923) und vom 17.5.1954 (MinBiFin, Seite 382).
Vgl. Gesetz über die Lastenausgleichsbank v. 28.10.1954 (BGB1. I Seite 293) § 4, Abs. 3; Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau v. 4.11.1948 i.d.F. v. 22.1.52 (BGB1. I Seite 65) § 3, Abs. 1, Satz 3.
Vgl. Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13. 1. 1958.
Einzelheiten vgl. bei MENZEL, Hans, Die Mitwirkung der Hausbanken bei der Vergebung und Verwaltung öffentlicher Kredite. Berlin 1960.
So z.B. nach dem Gesetz über die Gewährung von Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen, vom 27.9.1950, BGB1. I S. 684 nebst Durchführungsverordnungen v. 22.12.1950 (BGB1. I 1951, S. 69) und vom 6.9.1951 (BGB1. I S. 497 ).
So z.B. bei den Darlehen der Lastenausgleichsbank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sofern Genossenschaften und Sparkassen als Hausbanken fungieren.
Vgl. dazu Bestimmungen des Hauptamtes für Soforthilfe für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe und bei Arbeitsplatzdarlehen v. 21.11.1952 (MtB1HfS, S. 141); Bestimmungen über die Einschaltung der Kreditinstitute bei Arbeitsplatzdarlehen (AP-Einschaltungsbestimmungen) i.d.F. v. 16.8. 1956 (MtBl. BAA, S. 474) sowie SPAHN, Franz Josef, Die Einschaltung der Kreditinstitute bei Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Frankfurt/M. 1958.
So insbesondere bei Flüchtlingskrediten der Länder: Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein; vgl. dazu im einzelnen BECHTHOLF, Joachim, Die Finanzierung gewerblicher Vertriebenenbetriebe durch öffentliche und staatsverbürgte Kredite, Diss. Hamburg 1952, S. 115 ff.
Vgl. dazu SPAHN, Franz-Josef, Die Einschaltung der Kreditinstitute bei Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz.Frankfurt/M. 1958, S. 9 f.
So nach den Richtlinien der LAB für die Gewährung von Vertriebenen-Krediten aus ERP-Mitteln (Mittelstandsprogramm) v. 15.2. 1953, III A; Produktivitätsprogramm der Bundesregierung: Richtlinien zur Durchführung der Kreditaktion zur Steigerung der Produktivität von Mittel-und Kleinbetrieben, V; Richtlinien zur Durchführung der Kreditaktion für Produktivitäts-Sonderprojekte, V; Richtlinien zur Durchführung der Kreditaktion zur Steigerung der Produktivität der Berliner Unternehmen v. 20.1.1956, V; Richtlinien der LAB für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene und Flüchtlinge zur Steigerung der Produktivität in Mittel-und Kleinbetrieben (Fortsetzung s.S. 48 )
Vgl. Richtlinien der LAB für die Gewährung von Vertriebenen-Krediten aus ERP-Mitteln (Mittelstandsprogramm) v. 15.2.1953; Richtlinien der LAB für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene und Flüchtlinge zur Steigerung der Produktivität in Mittel-und Kleinbetrieben v. 1.1. 1953; Richtlinien der LAB für die (Fortsetzung s.S. 49)
Gewährung von Krediten aus ERP-Mitteln v. 27.7.1950, 10.1.1952, 15.11.1952, 10.3.1954; Richtlinien der LAB für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene und anerkannte politische Flüchtlinge in West-Berlin aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (Investitionskreditprogramm III) v. 15.8.1957; Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Gewährung von Investitionskrediten an Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und Kriegssachgeschädigte aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (Investitionskreditprogramm IV) v. 15. 8. 1957.
BRECKNER, Friedrich, Art.: ERP-Finanzierung, HWdB 3. Aufl., Sp. 1674 ff., Sp. 1678.
Vgl. unten, B I b 1 ff.; Produktivitätsprogramm der Bundesregierung, Richtlinien zur Durchführung der Kreditaktion zur Steigerung der Produktivität von Mittel-und Kleinbetrieben, Ziff. V, Abs. 2.
So bei den Arbeitsplatzdarlehen und den Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vgl. dazu insbesondere BRECKNER, F., ERP-Finanzierung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Sp. 1677.
So bei den Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen (Ges. vom 27.2. 1950, BGBl. I S. 648). Darlehen sollten hier lediglich in Höhe von 40% der Neubau-oder Anschaffungskosten gewährt werden.
Vgl. Merkblatt der Bank für Vertriebene und Geschädigte für die Gewährung von Liquiditätsmitteln ohne Bürgschaftsübernahme v. 15.5.1954 (für Betriebsmittelkredite).
So bei den meisten aus ERP-Mitteln finanzierten Großprojekten.
Vgl. Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung der Kreditaktion für die Steigerung der Produktivität in Mittel-und Kleinbetrieben (BAnz. 1953, Nr. 154).
Die Darlehen betrugen je Arbeitsplatz 3.000,-, in Ausnahmefällen 5.000,- DM (Weisung für Arbeitsplatzdarlehen vom 21.10.1952 (MtBl. BAA 1952, Seite 97).
So bei den Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen, Ges. v. 27.9.1950 (BGBl. I, S. 684), bei den Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (LAG) und bei den Arbeitsplatzdarlehen (LAG). Produktivitätsprogramm der Bundesregierung vom 5. 8. 1953.
Zum Beispiel bei Umschuldungsdarlehen an Vertriebene und Flüchtlinge, Richtlinien der LAB v. 5.5.1956; Darlehen aus dem Investitionsprogramm IV 1955 und 1956 (Richtlinien der LAB vom 15.5.1955, Nachtrag vom 15. 12. 1956 ).
Bei den Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen sind von den jeweils fälligen Zinszahlungen die Verluste des Vorjahres abzuziehen. Die am Ende der Laufzeit des Darlehens nicht entrichteten Zinszahlungen werden erlassen (vgl. Gesetz v. 27.9.1950, § 7 Abs. 1).
Das ist z.B. der Fall, wenn der Zinssatz an den jeweiligen Lombardsatz etc. angeglichen wird oder wenn die Entscheidung über die Höhe der Zinsen für die Restlaufzeit der Kredite “durch die beteiligten Bundesministerien neu festgesetzt wird”. Das ist der Fall bei Krediten nach den Richtlinien für Vertriebenenkredite aus ERP-Mitteln (Mittelstandsprogramm), ferner nach den Richtlinien für die Gewährung von Vertriebenenkrediten aus ERP-Mitteln, 2. Tranche v. 27.7.1950; 3. Tranche v. 10.1.1953; 3. Tranche, 1. Aufstockung v. 15.11.1952; 2. Aufstockung v. 1.11.1953; 3. Aufstockung v. 10.3.1954•
Nach dem Bundesgesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen v. 27.9.1950 haben Kapitalgesellschaften “auf die Tilgungsraten jährlich zum Fälligkeitstag Zahlungen in Höhe der Hälfte des Betrages zu leisten, der vom Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres nach Abzug der Körperschaftssteuer verbleibt”. (§ 6, Abs. 1).
Vgl. z.B. Produktivitätsprogramm der Bundesregierung: Richtlinien zur Durchführung der Kreditaktion für die Steigerung der Produktivität in Mittel-und Kleinbetrieben, Ziff. V, Abs. 2 (BAnz. 1953, Nr. 154.)
Vgl. dazu insbesondere die gleichlautenden Vorschriften in fast allen Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Gewährung von Krediten aus ERP-Mitteln.
Mitteilungsblatt des Hauptamtes für Soforthilfe v. 21. Nov. 1952, Seite 143.
Vgl. Anordnung über die Leistung, Feststellung und Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe, a.a.0. Ziff. 9, Anordnung über die Leistung, Feststellung und Bewertung von Sicherheiten bei Arbeitsplatzdarlehen (betriebliche Zwecke) v. 21.9.1952 (Mtbl. HfS, S. 148 Ziff.12).
Für den Bund v. 1.4.1953, MinBlFin 1953, Seite 369; für das Land NRW v. 28.1.1956, MinBl-NRW.
VIALON, Friedrich Karl, Haushaltsrecht, Berlin und Frankfurt 1953, Anm. 5 zu § 64a RHO, Seite 345.
Richtlinien vom 1.10.1953, Buchstabe E.
Vgl. Rundschreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau v. 24. Sept. 1952.
Produktivitätsprogramm, Richtlinien, Anl. 2, Ziff. VII, Anl. 3, Ziff. VI, 4 cc (Bundesanzeiger 1953, Nr. 154).
Vgl. HUBER, E., Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Auflage, Bd. II, Tübingen 1954, Seite 253.
vom 30.7.1951 (BGBl. I Seite 475). Gesetz über die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung für eine Anleihe des Landes Berlin vom 19.1.1955 (BGB1. I Seite 30).
BGB1. I Seite 123; Gesetz zur Änderung des zweiten Gesetzes vom 29.7.1953 (BGB1. I Seite 707).
BGB1. I Seite 166 (Garantien und Bürgschaften für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen bis zu 500 Mio. DM und zur Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material bis zu 750 Mio. DM).
Vom 5.11. 1949 WiGB1. Seite 123; Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 18.8.1949 WiGB1. Seite 290; zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 4.12.1951, BGB1. I Seite 931.
Gesetz vom 7.12. 1939 RGB1. Seite 2405 (§ 4 i.d.F. des § 5 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15.5.1953 BGB1. I Seite 224).
Vgl. Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11.2. 1929 RMinBl. Seite 49, § 61, Abs. 1.
Art. 116 GG; entsprechende Regelungen gelten für die meisten Bundesländer.
Vgl. dazu SCHNETTLER, Albert, Öffentliche Betriebe, Essen 1956, Seite 91 ff.
Vgl. im einzelnen das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5.11.1949 i.d.F. vom 4.12.1951 (BGBl. I Seite 931).
Vgl. ERMANN, Walter (Hrsg.), Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Münster 1952, Vorbemerkung 1 vor § 765, Seite 949.
Vgl. ERMANN, Walter, a.a.O., Anm. 3, Seite 950.
Im Schrifttum werden z.T. andere Abgrenzungen vorgenommen: So werden bei der Gewährung von “Exportrisikogarantien” beide Begriffe zivilrechtlich synonym gebraucht, d.h. es sollen damit Vertragstypen bezeichnet werden, bei denen vorwiegend Verpflichtungen übernommen werden, die von dem Bestehen der Hauptschuld unabhängig sind, also Garantien im obigen Sinne. Man spricht dabei von Garantien, wenn es sich um Bundesdeckungen von Geschäften deutscher Exporteure mit privaten ausländischen Abnehmern handelt, von Bürgschaften, wenn es sich nicht um private ausländische Abnehmer handelt, sondern um ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschließlich der von diesen Körperschaften beherrschten juristischen Personen des Privatrechts). Vgl. dazu SCHALLEHN, Ernst, Garantien und Bürgschaften der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung) Köln ab 1954, II, Seite 1.
Vgl. HENZLER, Reinhold, Ausfuhrförderung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Auflage, Bd. 1, Stuttgart 1956, Sp. 309 ff., Sp. 314. Vgl. jedoch unten B II b 3.
Vgl. VIALON, Friedrich Karl, Haushaltsrecht, Berlin und Frankfurt 1953, Seite 283; REICHARD, Ernst, Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden, 3. Aufl., Berlin-Köln 1956, S. 268.
Vgl. REINERMANN, Wilhelm, Kreditgarantie-Gemeinschaften Baden-Baden - Frankfurt/M, 1955, S. 22 ff.
Vgl. Richtlinien der Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) für die Übernahme von Bürgschaften an Vertriebene und Sachgeschädigte vom 5.9. 1952; Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Zinsbeihilfen für Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 14.10.1955 (BAnz. Nr. 201, Seite 4); Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Wirtschaftsbetriebe (Nordrhein-Westfalen) vom (Fortsetzung s.S. 73 )
Vgl. Bankgeschäftliches Formularbuch, Hrsg. v. TROST, Erich, 14. Ausgabe, Berlin 1955, (Muster 224, Bürgschaft des Bundes); vgl. auch: Richtlinien der Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) für die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Vertriebene und Sachgeschädigte vom 5.9.1952, § 3,1; Richtlinien der Vertriebenenbank AG Bonn für die Übernahme von Bürgschaften vom 4.8.1950, § 2,1; Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zwecks Förderung des Fischabsatzes vom 7.10.1955, Ziff. 6,2; Richtlinien für die Übernahme von Ausfallbürgschaften durch die Kreditgarantiegemeinschaft des nordrhein-westfälischen Handels GmbH vom 13.9.1955, VI, 1; Richtlinien für die Übernahme von Ausfallbürgschaften durch die Kreditgarantiegemeinschaft des nordrhein-westfälischen Handwerks vom 26.8.1955, VI, 1; Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen von Kreditinstituten an Handwerksbetriebe und Handelsbetriebe, Ziffer 3, Absatz 5 vom 13. 8. 1957.
So heißt es in den Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen an Handwerksbetriebe vom 13.8. 1957: Der Ausfall gilt darüber hinaus “in Höhe der noch nicht (Fortsetzung s.S. 75)
bezahlten oder beigetriebenen gesamten Darlehensforderung als festgestellt, wenn ein fälliger Kapital-oder Zinsbetrag innerhalb von 12 Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden ist. Die Darlehensrestforderung muß außerdem mindestens 6 Monate lang fällig sein.“ Eine gleichlautende Formulierung findet sich in den Sonderrichtlinien für die Gewährung von Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen an Handelsbetriebe vom gleichen Datum. Ähnlich: Richtlinien für die Übernahme von Ausfallbürgschaften durch die Kreditgarantiegemeinschaft des nordrhein-westfälischen Handwerks und durch die Kreditgarantiegemeinschaft des nordrhein-westfälischen Handels vom 26.8.1955 bzw. vom 13.9.1955; Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen durch Berlin vom 6.10.1952 i.d.F. vom 15.12.1952, II, 2b; Allgemeine Bedingungen für die Übernahme von Bürgschaften durch die Bundesrepublik Deutschland bei Lieferungen und Leistungen an ausländische Staaten und sonstige ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Regierungsgeschäfte), § 6, Abs. 2, Ziff. 1: ”Wenn der ausländische Schuldner die Forderung 6 Monate nach Fälligkeit nicht erfüllt hat.“
So z.B. auf Grund der Richtlinien der Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) für die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Vertriebene und Sachgeschädigte vom 5.9.1952, § 3, Abs.. 2: “Die Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gelten auch dann als eingetreten, wenn durch das Gutachten eines mit Zustimmung der beteiligten Bürgen bestellten Sachverständigen erwiesen ist, daß der Kreditnehmer zahlungsunfähig geworden und auch nach der Verwertung der Sicherheiten ein Ausfall in bestimmter Höhe zu erwarten ist.”
So nach den Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Wirtschaftsbetriebe (Nordrhein-Westfalen) vom 9.8.1955, III, Ziff. 2–4.
Vgl. dazu insbesondere LICHLEY, Werner, Die Systeme der Exportrisikogarantie in Deutschland, Großbritannien, Belgien, Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz und Schweden, Hamburg 1953.
Vgl. Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft vom 26.8.1949, WiGB1. Seite 303, sowie Gesetz vom 4.9.1950, BGB1. Seite 447; Zweites Gesetz vom 20.4.1951, BGB1. I Seite 225; Drittes Gesetz vom 22.2.1953, BGB1. I, Seite 122; Viertes Gesetz vom 9.6. 1953, BGB1. I Seite 381; Fünftes Gesetz vom 24.11.1954, BGB1. I Seite 356 etc. sowie unten Abschnitt B II b 3.
Vgl. Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Wirtschaftsbetriebe (Nordrhein-Westfalen) vom 9.8.1955; Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen durch Berlin vom 6.10.1952 i.d.F. vom 15. 12. 1952.
Zum Beispiel Richtlinien der Bank für Vertriebene und Geschädigte für die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Vertriebene und Sachgeschädigte vom 5.9.1952, § 5; Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften für Kredite an Wirtschaftsbetriebe (Land Nordrhein-Westfalen vom 9.8. 1955 ) III, 1, Abs. 2; Richtlinien der Vertriebenen-Bank AG Bonn für die Übernahme von Bürgschaften vom 4.8.1950, § 3 etc.
Vom 6.10.1952 i.d.F. vom 15.12.1952.
und Bedingungen bei Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft des Bundes für Filmproduktionskredite v. 28.6. 1950; Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft v. 26.8. 1949 (und Folgegesetze).
So nach den Richtlinien für die Übernahme von Landesbürgschaften an Wirtschaftsbetriebe (Nordrhein-Westfalen), nach den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Zinsbeihilfen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen, nach den Richtlinien zur Durchführung einer Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949 und nach den Grundsätzen für die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Gewährleistungen durch Berlin.
So bei der Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft. Treuhänderisch tätig sind hier im Auftrag des Bundes die Hermes-Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, und die Deutsche Revisions-und Treuhand-Aktiengesellschaft, Frankfurt/M.
Durch eigens zum Zwecke der Bürgschaftsgewährung unter Rückbürgschaft der öffentlichen Hand ins Leben gerufene Gesellschaften, wie die in fast allen Bundesländern gegründeten Kreditgarantiegemeinschaften des Handels und des Handwerks GmbH. Es handelt sich dabei um Gründungen der einschlägigen Verbände, der regionalen zentralen (Fortsetzung s. S. 81)
Kreditinstitute und, im Falle der Kreditgarantiegemeinschaften des Handwerks, der Handwerkskammern. Näheres siehe REINERMANN, W., Kredit-Garantiegemeinschaften, Baden-Baden, Frankfurt/M. 1955.
So gewähren z.B. die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Lastenausgleichsbank vornehmlich solche Rückbürgschaften (vgl. Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen von Kreditinstituten an Handwerks-und Handelsbetriebe v.13.8.1957; Richtlinien der Vertriebenen-Bank Bonn für die Übernahme von Bürgschaften v. 4.8. 1950 ). Die Bürgschaften werden dabei meist in Form sog. globaler Rückbürgschaften übernommen.
So z.B. Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zwecks Gewährung von Krediten an kleine bäuerliche Familienbetriebe und deren Gemeinschaftseinrichtungen v. 6.5. 1957, Ziff. 5, a, bb.
So bei den Kreditgarantiegemeinschaften des Handels und des Handwerks GmbH. Hier werden Rückbürgschaften im Verhältnis 60: 40 von Bund und Ländern gewährt.
Vgl. Mindesterfordernisse für Kreditverträge zu landesverbürgten Krediten in Nordrhein-Westfalen vom 9.8.1955.
Vgl. auch Bekanntmachung des BMI vom 16.2.1955: “Bürgschafts-, Gewähr-oder andere, ähnlichen. wirtschaftlichen Zwecken dienende Verträge (§ 45 c RHO, § 61 RWB)”; vgl. u.a. auch: Richtlinien der Bank für Vertriebene und Geschädigte für die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite, § 6, Abs. 1; Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Zinsbeihilfen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen IV, 4; Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zwecks Förderung des Fischabsatzes, Ziff. 15, Abs. 1; Richtlinien zur Durchführung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten usw., Abschn. IX, 1.
Vgl. Richtlinien der Bank für Vertriebene und Geschädigte für die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Vertriebene und Sachgeschädigte, § 6; Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zwecks Förderung des Fischabsatzes, Ziff. 3; Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften für Umschuldungsdarlehen von Kreditinstituten an Handwerksbetriebe und Handelsbetriebe, Ziff. 3.
Zum Beispiel Sonderrichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zwecks Förderung des Fischabsatzes, Ziff. 2.
Vgl. Richtlinien von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite an Vertriebene und Sachgeschädigte, § 6, 2; Richtlinien zur Durchführung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949, IV, 2.
Die Laufzeit der Bürgschaften wird im allgemeinen an die Laufzeit der Kredite angepaßt. jedoch können gewisse Höchstlaufzeiten der Bürgschaften festgelegt werden.
Zum Beispiel ERP-Kredite, Kredite aus Mitteln der Sozialversicherungsträger.
So nach den Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Umschuldung kurzfristiger Bankkredite von Vertriebenen und Flüchtlingen (Umschuldungsaktion vom 5.5.1956) V B 2. Richtlinien für die Zinsverbilligung von Darlehen zur Förderung vordringlicher agrarpolitischer Maßnahmen vom 10. Juli 1954 (BAnz. Nr. 134) Ziff. III.
Nach den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Zinsbeihilfen für Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 14. Okt. 1955 (BAnz. Nr. 201) Ziff. III 3 b. Richtlinien für die Förderung der Konsolidierung drückender kurzfristiger Verbindlichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe durch Zinszuschüsse vom 7.7.1956 (BAnz. Nr. 139) Ziff. 13.
In der Praxis können Zwischenformen angewandt werden, so können z.B. die Verbilligungssätze (Form 2) bei verschiedenen Marktzinsfüßen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, d.h. die an sich festen Verbilligungssätze werden je nach der Höhe des unverbilligten Marktzinsfußes gestaffelt. Das ist z.B. der Fall bei Zinsbeihilfen nach den Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Zinsbeihilfen für Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen, a.a.O., Ziff. III, 3 c.
Vgl. Richtlinien für die Zinsverbilligung von Darlehen zur Förderung vordringlicher agrarpolitischer Maßnahmen vom 10. Juli 1954, a.a.0.
Vgl. Richtlinien für die Zinsverbilligung von Darlehen zur Förderung vordringlicher agrar-und ernährungswirtschaftlicher Maßnahmen vom 26.7.1955 a.a.0.
Vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank vom 5. 5. 1956.
Vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank vom 5.5.1956. So wird bei den Zinsbeihilfen für Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen (a.a.O.) die Beihilfe für das eingesetzte Fremdkapital höchstens bis zu 75% der Bau-bzw. Erwerbskosten gewährt; bei den landwirtschaftlichen Zinsverbilligungsmaßnahmen beträgt der Anteil der verbilligungsfähigen Kredite je nach Verwendungszweck 50 bis 80 der jeweiligen Projektkosten.
So bei den Zinsverbilligungsmaßnahmen für die Landwirtschaft.
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Zinsbeihilfen für Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 14.10.1955 (BAnz. Nr. 201).
In diesem Zusammenhang sei auch auf das “Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) vom 17.3.1953 (BGBl I S. 139) hingewiesen. Nach diesem Gesetz erhalten natürliche einkommensteuerpflichtige Personen, sofern sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus gemacht haben, eine einmalige Prämie in Höhe von 25 bis 35% der jeweiligen Aufwendungen. Diese Prämien haben den Charakter von Zinszuschüssen; die Höhe der Prämien ist aber von den evtl. Darlehensbedingungen völlig unabhängig, sie richtet sich vielmehr nach dem Familienstand des Prämienempfängers.
Bei den landwirtschaftlichen Zinsverbilligungsmaßnahmen: jeweils die Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt (Main); die Deutsche Girozentrale, Düsseldorf, und die Deutsche Genossenschaftskasse, Frankfurt (Main).
Bei den Zinsverbilligungsmaßnahmen für die Seeschiffahrt: die Deutsche Revisions-und Treuhandgesellschaft, Düsseldorf.
Gesetz zur Förderung des Kapitalmarktes vom 15.12.1952 (BGBl I, S. 793) sowie jeweils die §§ 3a des Einkommensteuergesetzes.
Vgl. eine Zusammenstellung der als förderungswürdig anerkannten Wertpapiere in “Die Veranlagung zur Einkommensteuer und zum Notopfer Berlin 1955”, Inst. d. Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf 1956, Anlagen 2 bis 5. Danach handelte es sich bei den als förderungswürdig anerkannten Papieren ausschließlich um Emissionen der Kommunen und der Kreditinstitute.
Einzelheiten über die Bestimmungen und Auswirkungen des Kapital-marktförderungsgesetzes sowie der §§ 7 c, 7 d, 7 f und 10 des Einkommensteuergesetzes finden sich in einem umfangreichen Spezialschrifttum.
Vgl. Richtlinien der Lastenausgleichsbank für die Umschuldung kurzfristiger Bankkredite von Vertriebenen und Flüchtlingen (Umschuldungsaktion) v. 5.5.1956.
Richtlinien, Umschuldungsaktion, Ziff. V A, Abs. 4.
Jahresbericht der Lastenausgleichsbank 1955, Seite 24.
Richtlinien (Umschuldungsaktion) Ziff. V B 2; vgl. auch die Ausführungen oben, Abschnitt B I b 21.
MtBl. BAA 1955, Seite 313 sowie Durchführungsbestimmungen dazu vom 14.11.1955 ( MtBl. BAA Seite 313 ).
Vgl. Wirtschaftsplan für das ERP-Sondervermögen für das Rechnungsjahr 1957, Kap. 3, Tit. 20 b.
Vgl. SIGLOCH, Gerhard, Die Unternehmungen der öffentlichen Hand, Organisationsrecht und Steuerrecht, Mannheim 1929, S. 156 ff.
Näheres vgl. SCHNETTLER, Albert, Öffentliche Betriebe, Essen 1956, S. 49.
Näheres über Rechtsformen vgl. SCHNETTLER, Albert, Öffentliche Betriebe, Essen 1956, S. 109.
Vgl. z.B. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1952, § 71.
Vgl. Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11.2. 1929, RMinB1 S. 49, § 60 Abs. 2.
der Wirtschaftsbestimmungen für Reichsbehörden lautet: “(2) Die Beteiligung des Reiches nach § 48 der Reichshaushaltsordnung an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb zum Gegenstand haben, ist nur zulässig, wenn ein wichtiges Interesse des Reiches vorliegt, die Inanspruchnahme der Reichsmittel nicht zu einem Nachteil für das Reich führt und das vom Reich angestrebte Ziel sich nur durch eine solche Beteiligung erreichen läßt.”
Hinsichtlich der sog. atypischen stillen Gesellschaft vgl. u.a. AULINGER, Leonhard, Die atypische stille Gesellschaft, Düsseldorf 1955.
SCHNETTLER, Albert, Öffentliche Betriebe, Essen 1956, S. 103.
WALTHER, Heinrich, Umwandlungsmöglichkeiten von Gegenwertsmitteln in Beteilungsverhältnisse, 7. Deutscher Betriebswirtschaftertag, hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft, Berlin 1954, S. 121 f, S. 123.
v. WYSOCKI, Klaus, Strukturprobleme sozialisierter Betriebe, Diss. Münster 1955.
Lediglich das Gemeindewirtschaftsrecht bemüht sich, eine derartige Konstruktion zu verhindern. Es heiBt in § 71 GO/NW: “Die Gemeinde darf sich an einem wirtschaftlichen Unternehmen nur beteiligen, wenn… für die Beteiligung eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen, an dem Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v.H. beteiligt sind, sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will.”
Volkswirtschaftliche Berichte der Lastenausgleichsbank, Heft 1, 1954: Die Eingliederang der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegs-sachgeschädigten im Jahre 1953, S. 42.
Vgl. ERP-Wirtschaftsplangesetz 1957, BGB1 II, S. 533, Anm. zu Kap. 3, Tit. 20.
Berliner Industriebank AG., Geschäftsbericht für das Jahr 1955, S. 15.
Vgl. Haushaltspläne für das ERP-Sondervermögen für die Jahre 1955, 1956, 1957, jeweils Vorbem. zu Kap. 3 - Ausgabe -
Vgl. Haushaltsplan für das ERP-Sondervermögen 1957, Kap. 3, Tit. 20 - Ausgabe - Anm. a) und b).
Vgl. im übrigen die Ausführungen über die öffentliche Kreditfinanzierung, oben, B I a 3 ff.
BUSACK, Otto, Umwandlungsmöglichkeiten von Gegenwertsmitteln in Beteiligungsverhältnisse, 7. Deutscher Betriebswirtschaftlertag, hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft, Berlin 1954, S. 119.
HAGEST, Karl, Selbstfinanzierung des Betriebes, Stuttgart 1952, S. 28. Nach PRION und HEGNER ist die Selbstfinanzierung eine Geldmittelbeschaffungsart, deren Wesensmerkmal darin liegt, daß die Unternehmung sich bei deren Anwendung nicht an andere Wirtschaftssubjekte wenden muß, und daß es sich dabei um einen unternehmungsinneren Vorgang handelt (vgl. HEGNER, Die Selbstfinanzierung als theoretisches Problem der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre, Bern 1946, Seite 34 ).
So PRION, Selbstfinanzierung der Unternehmungen, Berlin 1931, Seite 2; HEGNER, a.a.0., Seite 34; vgl. auch HAGEST, a.a.0., Seite 28 f.
TÖNDURY-GSELL, Finanzierungen, Zürich 1948, S. 165; MELLEROWICZ, Selbstfinanzierung der Industrie, in “Die Führung des Betriebes”, Berlin 1942, S. 196; THEISINGER, Selbstfinanzierung, in “Die Leistungswirtschaft”, Berlin 1942, S. 241 ff; HAGEST, a.a.0., Seite 29 ff.
Vgl. THEISINGER, a.a.0., zit. n. HAGEST, a.a.O., S. 31.
Vgl. SCENETTLER, Albert, Der Zins im Wirtschaftsbetrieb, Stuttgart 1939, Seite 129.
Erl. des BMdI v. 21.5.1953–0401–4454 I/53. Entsprechende Richtlinien sind für folgende Länder erlassen worden: Baden-Württemberg, v. 9.1.1956, Gem. Amtsblatt 1956, Nr. 6; Bayern, Bek. v. 15.9.1954, Bayer. Staatsanz. 1954, Nr. 40; Hessen v. 28.1.1954, H. Staatsanz. 1954, Nr. 7; Nordrhein-Westfalen v. 7.1.1956, MinBl NW 1956, S. 94. Vgl. dazu auch WAWERLA-AMBROSIUS, Haushaltsrecht, Düsseldorf 1958, Seite 231.
Ziff. 4 der Richtlinien.
Vgl. auch die allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen nach § 64 a RHO (Anlage zu Ziff. 12 der Richtlinien).
Anlage la zu den Richtlinien für Zuwendungen des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Mittel nach § 64 a RHO, abgedr. b. VIALON, Haushaltsrecht,Berlin und Frankfurt 1953, Seite 604 ff.
Vgl. Anm. zu Ziff. 17 der Anlage la zu den Richtlinien für Zuwendungen (Fortsetzung s. S. 118)
des Bundes an außerhalb der Bundesverwaltung stehende Stellen und für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach § 64 a RHO, abgedr. b. VIALON, a.a.O., S. 605.
Beschluß des Bundestages vom 14.12. 1950; Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vom 17. Okt. 1951, BAnz. Nr. 204.
DKVO-Schiff v. 6.6.1951 BGB1 I S 375, Änderungs-VO v. 13.6. 1952 BGB1 I, Seite 334.
DKVO Fischerei v. 6. Juni 1951, BGB1 I S. 376, Änderungs-VO vom 16. Juli 1955 BGB1 I S. 454.
DKVO Landwirtschaft v. 28.7. 1951 BGB1 I S. 482.
Gasöl Verb. VO Schiff v. 14.1.1954 BGB1 II S. 1.
Gasöl Betriebshilfe VO Schienenverkehr v. 25.2. 2956 BGB1 I S. 93.
Gasöl Betriebsbeihilfe VO Wirtschaft v. 25.2.1956 BGB1 I Seite 90.
Gasöl Betriebsbeihilfe VO Landwirtschaft vom 25. Febr. 1952 BGB1 I Seite 87.
Getreidepreisgesetz 1952/53 v. 9.7. 1952, BGB1.I S. 369, § 7.
Gesetz zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft vom 31.3.1956, BGB1 I Seite 239.
Vgl. Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1957, Vorwort, erster Teil B II (BGBl II 1957, Seite 533 ).
Die Zuschüsse betragen gegliedert nach Verwendungszwecken bis zum 31.3.1956: (in Millionen DM)
Gesetz v. 7.1.1952 (BGBl I Seite 7) vgl. oben, B I a 123.
Bei der Investitionshilfe durch das Investitionshilfegesetz selber; bei den Preisausgleichsmaßnahmen auf Grund des Preisgesetzes vom 10.4.1948, WiGB1 Seite 27 und der Folgegesetze.
Vgl. z.B. Verordnung PR Nr. 42/52 über einen Preisausgleich für Natur-und Kunstkautschuk v. 17.5.1952, BWMB1 Seite 155.
Vgl. VO PR Nr. 78/50 über die Preise für Roheisen, Walzwerkserzeugnisse und Schmiedestücke v. 11.12.1950, BWMB1 Seite 277; VO PR 30/51 z. Durchf. des § 2 der VO PR Nr. 78/50 vom 30.4.1951 BWM1 S. 146; VO PR Nr. 31/52 über den Preisausgleich für Eisen verarbeitende Betriebe der revierfernen Länder v. 10.4.1952 BWMBL Seite 126; VO PR Nr. 25/53 über den Preisausgleich bei Lieferung von Walzwerkserzeugnissen in revierferne Gebiete v. 15. Sept. 1953, BWMBL Seite 348; VO PR Nr. 10/1956 über den Preisausgleich bei Lieferung von Gießereiroheisen in frachtungünstig gelegene Gebiete v. 30. Okt. 1956, BWMB1 Seite 470; VO PR Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die Eisen verarbeitende Wirtschaft in Westberlin v. 21. Sept. 1950, BWMB1 Seite 193 nebst VO PR Nr$168/51 und VO PR Nr. 50/52 zur Änderung und Verlängerung der VO PR Nr. 63 /50.
Vgl. dazu auch HUBER, E.R., Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II, Tübingen 1954, Seite 260.
Bundesanz. Nr. 84, erlassen auf Grund des § 12, Abs. 3 des Milch-und Fettgesetzes i.d.F. vom 10.12.1952, BGB1 I Seite 811.
Vgl. Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffverkehr vom 1. Okt. 1953, BGBl I S. 1453, § 32 f.
Gesetz v. 1. Okt. 1953, § 32, Abs. 1; vgl. näheres bei PREDÖHL, Andreas, Verkehrspolitik, Göttingen 1958, Seite 225.
Verordnung über einen Preisausgleich für Natur-und Kunstkautschuk PR Nr. 42/52 vom 17.5.1952.
Gesetz über die Festsetzung und Errechnung von Ausgleichs-und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land-u. Ernährungswirtschaft vom 22.8.1949, WiGB1 Seite 291.
Vgl. Erlaß des BMdI vom 21.5.1953–0401–4454 1/53 (Richtlinien zu § 64 a RHO).
Vgl. dazu die eingehenden haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ €4 a RRO und die dazu erlassenen Richtlinien).
Vom 20.12. 1956, BGB1. I Seite 297.
Die Prämien betragen 1,50 bis 2,50 DM je Schicht.
Vom 23. Oktober 1951, BGB1. I Seite 865.
Vgl. Richtlinien des Senators für Kredit vom 20. April 1956.
Richtlinien, beschlossen von der Bundesr-:zierung am 31.3.1954, BAnz. 1954, Nr. 68.
Bek. über die Anerkennung notleidender Gebiete vom 3.4. 1954, BAnz. 1954, Nr. 68.
Einzelheiten vgl. bei MOYSICH, Hans, Bevorzugte Bewerber bei öffentlichen Aufträgen, Bundesanzeiger 1954, Nr. 127, Seite 4.
Vgl. ZAPF, Bernhard, Steuerliche Finanzierungshilfen, Köln 1953, Seite 15.
Vgl. FORSTHOFF, E., Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, Allg. Teil, 2. Auflage, München und Berlin, 1951.
Vgl. abgesehen von den einschlägigen Kommentaren, insbes. zu den Ertragssteuergesetzen: ZAPF, Bernhard, Steuerliche Finanzierungshilfen, Köln 1953; SANDIG, Vorübergehende Finanzierung mittels Steuervergünstigungen, WPg 1952, Seite 511; NEUER, Steuererleichterungen und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, WPg 1951, Seite 455 ff; FORSTER, K.-H. Finanzierung durch Abschreibungen, Stuttgart 1952; BAIER, Karl, Steuererleichterte Kapitalbildung und Vermögenserhaltung, 2. Aufl., Stuttgart 1953 u.a.m.
Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1229, betr. Subventionen im Bundeshaushalt v. 28. Juli 1959, S. 7. Vgl. die Einzelaufgliederung nach Steuerarten ebd., Anlage 2.
HENZLER, Reinhold, Ausfuhrförderung, Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Sp. 300 ff., Sp. 314.
Einzelheiten hinsichtlich der ausländischen Regelungen vgl. bei LICHEY, Werner, Die Systeme der Exportrisikogarantie, Hamburg 1953.
WiGB1, Seite 303, sowie Überleitungsgesetz v. 4.9.50, BGBl S. 447; Zweites Gesetz vom 20.4.51, BGBl I, S. 255; Drittes Gesetz vom 22.2.1952, BGBl I, S. 122; Viertes Gesetz vom 9.6. 1953, BGBl I, Seite 381; Fünftes Gesetz vom 24.1,1.1954, BGBl I, S. 356 etc. Das Garantievolumen beträgt seit 1957 9,5 Mrd. DM.
Diese Zweiteilung in Garantien und Bürgschaften ist nicht identisch mit der oben (Abschn. B I b 1.2) analysierten Unterscheidung der Sicherheitsleistungen nach der Rechtsnatur. “Garantien und Bürgschaften sind vielmehr rechtlich gesehen das Gleiche, nämlich gemischte Verträge, die unter anderem sowohl Elemente des Garantie-als auch des Bürgschaftsvertrages enthalten. Die Elemente des Garantievertrages dominieren jedoch”. (Vgl. dazu SCHALLEHN, Ernst, Garantien und Bürgschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Deutschen Ausfuhr.Loseblattsammlung,Köln ab 1954, Ziff. II 1 ).
Merkblatt über die Gewährung von Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften, Ziff. II a 1, Abgedr. b. Schallehn, a.a.0., Ziff. XVII.
Besonders SCHALLEHN, a.a.0.; ferner HÄBRINGER, A., Risiko-FinanzenInkasso im Außenhandelsgeschäft, Berlin 1957; LICHEY, Werner, Die Systeme der Exportrisikogarantie, Hamburg 1953; LANG, Edgar, Probleme der westdeutschen Exportfinanzierung, Diss., Mannheim 1957
Abs. 1 der Richtlinien nach Art. I des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) vom 6. April 1950 B. Anz. 1950, Nr. 90.
Vgl. allg. Vorbemerkungen zum Bundeshaushaltsplan 1959, Seite 352 f.
Rechtsgrundlage ist das “Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltes für das Rechnungsjahr 1959 vom 6. Juli 1959, BGB1 II, S. 793, § 18, Abs. 1. Vgl. auch die ”Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen im Ausland“ vom 9.10.1959, B.Anz. 1959, Nr. 194.
Richtlinien a.a.0., Ziff. II, 1 u. 2 (Sperrungen vom Verf.).
Vgl. Ziff. VI der “Richtlinien”, a.a.O., sowie § 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen im Ausland, herausgegeben von der “Hermes” Fassung Oktober 1959, abgedruckt bei Schallehn, a.a.O., Ziff. XVIII, S. 23 ff.
Merkblatt für die Übernahme von Bundesgarantien für Kapitalanlagen im Ausland, E 2 a, Abgedr. b. Schallehn, a.a.0., Ziff. XVIII, S. 3 ff.
In Anlehnung an das Merkblatt für die Übernahme von Bundesgarantien für Kapitalanlagen im Ausland, Anhang, Abgedr. b. Schallehn, a.a.0., Ziff. XVIII, S. 13 ff. Daselbst weitere Beispiele zur Schadensberechnung.
In Anlehnung an die allgemeinen Vorbemerkungen zum Bundes-Haushaltsplan 1–959, sechster Teil, E II 2 und 1960, fünfter Teil, E II 2.
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v. Wysocki, K. (1961). Die Gewährung von Finanzierungsmitteln und Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand an private Unternehmen. In: Öffentliche Finanzierungshilfen. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 946. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07539-4_2
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