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Präventionsgesetzgebung

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Prävention und Gesundheitsförderung

Zusammenfassung

Zahlreiche Gesetze regeln die Ansprüche auf präventive und gesundheitsfördernde Leistungen, legen Schutzniveaus für bestimmte Bevölkerungsgruppen fest und definieren präventive Pflichten öffentlich-rechtlicher und privater Akteure. Ausgehend von der Verortung der Prävention in der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Prävention auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene vorgestellt. Der Schwerpunkt liegt auf einer Analyse der politischen Willensbildung und ihrer Resultate in Hinblick auf ein übergreifendes Präventionsgesetz, mit welchem Zielorientierung sowie Zusammenarbeit der hier tätigen Akteure trägerübergreifend verbessert und Prävention qualitativ, organisatorisch und finanziell umfassend gestärkt werden soll. Mit dem Präventionsgesetz 2015 fand zwar ein über zehnjähriger Diskussionsprozess seinen vorläufigen Abschluss, gleichwohl kann dieses Gesetz mit seinen im Wesentlichen auf die Gesetzliche Krankenversicherung und die Soziale Pflegeversicherung begrenzten Aufgabenzuweisungen nicht den Anspruch erheben, Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu stärken.

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Notes

  1. 1.

    Artikel 72 Abs. 1: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“ Sobald der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, erlischt die diesbezügliche Landeskompetenz.

  2. 2.

    Infolge des Einflusses der Tabaklobby ist die Plakat- und Kinowerbung (da sie nicht grenzüberschreitend sind und nicht das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes berühren) für Tabakerzeugnisse in Deutschland als einzigem EU-Land weiterhin erlaubt.

  3. 3.

    Zur Verbesserung der Zusammenarbeit von staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutzaufsicht u. a. durch gemeinsame Zielausrichtung, Harmonisierung des Vorschriften- und Regelwerks sowie eines abgestimmten Handelns der jeweiligen Aufsichtsdienste hat der Bund 2008 die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ins Leben gerufen.

  4. 4.

    Für die Prävention in der Pflege ist demgegenüber nur ein Träger – die soziale Pflegeversicherung – zuständig. Deren Präventionsleistungen waren bis zum Präventionsgesetz 2015 auf Kurse für pflegende Angehörige beschränkt, seither erbringt die Pflegeversicherung jedoch auch Präventionsleistungen für stationär Pflegebedürftige, die in einem Leitfaden beschrieben sind (GKV-Spitzenverband 2018).

  5. 5.

    Diskontinuität bezeichnet ein automatisches Verfallen von Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind. Bei Interesse an einer Weiterverfolgung des Themas muss das Gesetzgebungsverfahren mit einem neuen Entwurf in Gänze von neuem begonnen und durchlaufen werden.

  6. 6.

    Der rot-grüne Gesetzentwurf von 2005 und die Stellungnahme des SPD-dominierten Bundesrates 2013 sahen jedoch zumindest Kofinanzierungen von Präventionsprojekten in Lebenswelten durch Länder und Gemeinden (als Eigenbeiträge öffentlicher Träger von Einrichtungen oder über eine Mitfinanzierung der Landespräventionsfonds durch die Bundesländer) vor.

  7. 7.

    Dies hätte den Bund jedoch nicht zu hindern brauchen, im Rahmen des ihm Möglichen auch eigene Akzente zu setzen, bspw. durch finanzielle Stärkung der Bundesbehörde BZgA, durch präventionsorientierte Gestaltung der Steuersätze für Suchtmittel (Tabak, Alkohol) oder durch nationale Aktionspläne. Im Bereich der Prävention bildet „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ (http://www.in-form.de. Zugegriffen am 10.12.2018) bislang das einzige Beispiel für einen solchen ressortübergreifenden nationalen Aktionsplan.

  8. 8.

    In diesem Kontext treibt die „Zwangsbeauftragung“ der BZgA durch die GKV die Diskrepanz zwischen gesamtgesellschaftlichem Anspruch und realer Politik auf die Spitze: Der Bund leistet nicht nur keinen eigenen finanziellen Beitrag zur Stärkung der Prävention, er bedient sich zusätzlich noch über seine nachgeordnete Behörde bei den Beitragsgeldern der GKV. Die GKV lässt die gesetzliche Konstruktion gerichtlich überprüfen.

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Wanek, V., Schreiner-Kürten, K. (2019). Präventionsgesetzgebung. In: Tiemann, M., Mohokum, M. (eds) Prävention und Gesundheitsförderung. Springer Reference Pflege – Therapie – Gesundheit . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55793-8_21-1

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