Zusammenfassung
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Der allgemeine Gleichheitssatz ist in erster Linie ein Abwehrrecht zum Schutz des persönlichkeitsrechtlichen, immateriellen Interesses an gleichheitsgerechter Behandlung. Die Eigenart dieses Schutzgegenstandes führt dazu, dass Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes in besonderer Weise geprüft werden müssen.
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Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt als Gleichbehandlungsgebot, dass Gegebenheiten, die in maßgeblicher Hinsicht übereinstimmen, ohne Unterschied behandelt werden müssen. Er richtet sich schon im Ansatz nicht schlechthin gegen differenzierende Regelungen.
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Jeder Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot setzt auf der Tatbestandsebene die unterschiedliche Behandlung zweier Vergleichssachverhalte voraus, die aus deren Unterschiedlichkeiten nicht hinreichend zu erklären ist. Ob eine erst dann anzunehmende „Ungleichbehandlung“, also ein Eingriff in das Gleichheitsgrundrecht, gegeben ist, ist nach differenzierten Maßstäben zu beurteilen.
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Notes
- 1.
Dieser hatte schon in der Weimarer Zeit eine einschlägige Monographie mit dem Titel: Die Gleichheit vor dem Gesetz, 1925, 2. Auflage 1952, verfasst, die im Anschluss an US-amerikanische und schweizerische Vorbilder die maßgeblichen Grundgedanken der Willkürrechtsprechung entwickelt hatte.
- 2.
Namentlich entwickelt in der auf seiner Dissertation aufbauenden Monographie von Stephan Huster, Rechte und Ziele, 1993, insbes. S. 164 ff.; vgl. auch ders., JZ 1994, 541 ff. Allerdings stellt Huster den Gleichheitssatz unter einen allgemeinen Vorbehalt der Verfolgung legitimer Ziele.
- 3.
Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, 1961, S. 13 f.
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Sachs, M. (2017). Die Gleichheitssätze des Art. 3 GG. In: Verfassungsrecht II - Grundrechte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-50364-5_15
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