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Das Staatsgebiet

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Part of the book series: Abteilung Rechtswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 1))

Zusammenfassung

Das „Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland“ — The United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland — leitet seine offizielle Bezeichnung vom Government of Ireland Act von 1920 (10 & 11 Geo. 5, c. 67) ab, der die politische Trennung der Insel Irland in das im britischen Staatsverband verbleibende Nordirland (Ulster) und in den daraus ausscheidenden Irischen Freistaat (Südirland) zum Gegenstand hatte. Das Vereinigte Königreich (nachfolgend abgekürzt : VK) setzt sich somit heute aus vier historisch zu unterscheidenden Teilgebieten zusammen, nämlich dem eigentlichen England der normannischen Eroberung, dem ehemaligen Fürstentum Wales, dem ehemaligen Königreich Schottland und Nordirland.

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Literatur

  1. Siehe unten S. 61 ff.

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  2. Die Frage ist nicht völlig akademisch. Siehe unten S. 70 über die Entscheidung des schottischen Court of Session in McCormick v. Lord Advocate ([1953] [S.L.T. 355]), dem sogenannten Royal Numerals-Fall.

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  3. Über die schottische Kirche siehe unten S. 332, ebenso über die Besonderheiten der Gerichtsorganisation und des Rechts siehe Bd. II, S. 65.

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  4. In der nachfolgenden Darstellung wird auf die schottische Spezialgesetzgebung in der Regel nicht eingegangen, teils aus Raumgründen, teils aber auch, weil sie meist die englischen Normen lediglich an die besonderen schottischen Verhältnisse anpaßt.

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  5. Die auch heute noch geltende Bezeichnung Vereinigtes Königreich bezieht sich aber auf die Vereinigung mit Schottland, nicht mit Irland.

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  6. Siehe unten S. 307f.

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  7. In der folgenden Darstellung wird auf die nordirische Gesetzgebung nicht eingegangen. Im allgemeinen folgt die Provinzialgesetzgebung den britischen Regelungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse Nordirlands.

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  8. Siehe darüber Bd. II, S. 42 ff.

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  9. Bei den Wahlen von 1966 wurde den Unionisten ein Sitz in Belfast von der Republikanischen Arbeiterpartei abgenommen.

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  10. Viscount Brookeborough of Colebrook hatte das Amt von 1943–1963 inne, bis er von Terence O’Neill abgelöst wurde. Bei den letzten Generalwahlen für das Provinzialparlament von 1965 erhielten die Unionisten wieder die absolute Mehrheit von Sitzen (36 von 52). Die irischen Nationalisten konnten ihre Stärke von 9 Sitzen beibehalten, während die mit der Labour-Partei affiliierte Irish Labour Party zwei ihrer vorherigen vier Sitze einbüßte. Loewenstein, Staatsrecht, Bd. I

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  11. Siehe Karl Loewenstein, Das Problem des Föderalismus in Großbritannien, Annalen des Deutschen Reichs 1921, S. 1 ff.

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  12. Siehe unten S. 361 ff.

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  13. Siehe Bd. II, S. 158ff.

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  14. In Evans and Others v. Thomas and Another ([1962] [3 All E.R. 109]) wurde die von der lokalen Wahlbehörde verfügte Zurückweisung einer in wallisischer Sprache abgefaßten Kandidatenaufstellung für die Lokalwahlen, die eine wortgetreue Übersetzung des gesetzlich vorgeschriebenen englischen Formulars war, für unzulässig erklärt, da es sich um einen Wahlbezirk handelte, in dem 79 Prozent der Bevölkerung wallisisch sprachen. Der Entscheidung wurde sodann im Elections (WelshForm) Act von 1964 (Eliz. 2, c. 31) gesetzlich Rechnung getragen.

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  15. Die gegenwärtige (1965) Titelinhaberin, eine 82jährige Dame von erfreulich altmodischer Einstellung, läßt beispielsweise keine Automobile auf „ihrer“ Insel zu und besteht auf dem Sonntag als einem wirklichen Ruhetag. besitzer als erbliche Mitglieder. Der Vorsitzende des Lokalgerichts — Court of Seneschal — wird vom Feudalherrn mit Zustimmung des Lieutenant-Governor ernannt Die Berufung vom Ortsgericht auf Sark -geht an den Royal Court in Guernsey.

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  16. Das Material entstammt dem von Sir William McLean verfaßten, zur Information der Parlamentsmitglieder bestimmten Memo No. 4D, in das Einsicht zu nehmen dem Verfasser vom Colonial Office gütigst gestattet wurde. Die offizielle Bezeichnung der einzelnen Gebiete ist jeweils in Klammern beigefügt, ebenso die innerstaatliche Organisation. Nicht enthalten in der Aufstellung sind diejenigen Gebiete, die seit Oktober 1964 selbständige Staaten geworden sind, nämlich: Gambia; die Maldive Islands; Malta; Zambia (früher Northern Rhodesia); Malawi (früher Nyasaland) und andere. Eine Aufzählung aller aus dem britischen Empire entlassenen und zu unabhängigen Staaten gewordenen Länder findet sich unten S. 496.

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  17. Die nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung von Rhodesien (11. November 1965) eingetretene schwere Verfassungskrise wird unten S. 512 ff im Zusammenhang mit der königlichen Prärogative ausführlich behandelt.

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  18. Erstere Kolonie wurde am 26. Mai 1966 selbständig. S Bei Bechuanaland, umgetauft in Botswana, und Basutoland als Lesotho erfolgte dies 1966, für Swaziland ist es für 1967 vorgesehen.

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© 1967 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Loewenstein, K. (1967). Das Staatsgebiet. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Abteilung Rechtswissenschaft, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-13028-5_2

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