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Part of the book series: Abteilung Rechtswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 1))

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Zusammenfassung

Der in diesem Kapitel zu behandelnden Materie wird in den Lehrbüchern des britischen Verfassungsrechts und den politikwissenschaftlichen Darstellungen des Parlamentsbetriebs eine Bedeutung eingeräumt, die dem auswärtigen Betrachter unverhältnismäßig erscheinen muß. Vom nationalbritischen Standpunkt aus mag dies gerechtfertigt sein; denn der in jahrhundertelangen Kämpfen errungene Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder gegen die Regierungswillkür war für die politische Freiheit der westlichen Welt bahnbrechend. Die nachfolgende Darstellung sieht sich aber veranlaßt, den Stoff auf die ihm heute im Rahmen der konstitutionellen Demokratie angemessenen Dimensionen zurückzuführen. In der Praxis im großen und ganzen den üblichen parlamentarischen Immunitäten entsprechend, sind die parlamentarischen Privilegien heute von verhältnismäßig untergeordneter Bedeutung, weil allgemein anerkannt, und praktisch nur selten streitig. Was aber in Großbritannien unter den Parlamentsprivilegien herkömmlich verstanden wird, umfaßt auch einen Bereich selbständiger Jurisdiktionsgewalt des Parlaments, die in anderen Ländern, von den Dominions vielleicht abgesehen, kein Gegenstück hat. Nachfolgend werden die Privilegien des Unterhauses in den Mittelpunkt gestellt, ergänzt, soweit erforderlich, durch diejenigen der Lords.

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Literatur

  1. In der Tat befleißigte sich das Oberhaus in der Session 1964/65 einer außerordentlichen Zurückhaltung gegenüber den Commons. Soweit ersichtlich, kam es überhaupt nur dreimal zu Regierungsniederlagen — bei der War Damage Bill (siehe unten S. 521), der Trade Disputes Bill und bei einem Amendment zur Law Commission Bill — und zwar jedesmal nur im Committee, wo es nicht entscheidend war. Ein am 14. April 1964 vom Labour-Abgeordneten William Hamilton eingebrachter Antrag zur völligen Abschaffung des Oberhausvetos kam erwartungsgemäß nicht zur zweiten Lesung.

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  2. Letztere Bestimmung, aus dem politischen Klima der Tudorzeit verständlich, ist heute bedeutungslos.

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  3. Die Rechtsnatur der parlamentarischen Privilegien leitet sich aus dem common law ab. Sie gelten seit alters, wie schon von Coke ausgesprochen (4 Inst. 15), als wesentliches Attribut des Parlaments in seiner Eigenschaft als High Court und sind daher der alleinigen Entscheidung durch das betreffende Haus selbst unterstellt, also der Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte entzogen. Aus diesem Vorhandensein zweier voneinander unabhängiger Jurisdiktionskreise sind allerdings im Laufe der Zeit erhebliche Kontroversen mit den Gerichten entstanden. Letztere enthalten sich zwar der Einmischung, soweit es sich um den inneren Betrieb handelt, lassen aber die Neubegründung eines Privilegs durch das Parlament nicht zu und sind auch, neuerdings zunehmend, einer Ausdehnung des Privilegienanspruchs des Unterhauses auf den Bürger abgeneigte.

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  4. Siehe unten S. 283 ff.

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  5. Siehe Bd. II, S. 4.

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  6. Siehe unten S. 345 ff.

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  7. Siehe oben S. 120.

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  8. Ein neuerer Fall ist Re McManaway ([1951] [A. C. 161] [P. C.]), wo es sich um die Wählbarkeitsberechtigung eines Geistlichen der Kirche von Irland gehandelt hatte. Da die Commons sich über die sehr verwickelte Rechtslage nicht im klaren waren, wurde die Entscheidung an das Judicial Committee of the Privy Council verwiesen.

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  9. Erfolgt die Ladung außerhalb des Hauses, so erteilt dieses in der Praxis immer eine Beurlaubung, um dem Mitglied die Zeugenaussage zu ermöglichen.

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  10. Als anläßlich der Beratung des Gesetzentwurfes über Aufhetzung zum Rassenhaß (Racial Discrimination and Incitement) (1965) einige Mitglieder Briefe aus faschistischen Kreisen erhalten hatten, die sie mit dem Tod bedrohten, wenn sie für das Gesetz stimmen warden, hielt es das Unterhaus für unter seiner Würde, gegen die Briefschreiber wegen Privilegienbruchs einzuschreiten.

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  11. Die Praxis mag an den neueren Fällen Allighan [1947] [H.C. Pap. 138]) und Walkden (443 H.C. Deb. 5s, 1200–1231) erläutert werden. Ein Labour-Abgeordneter hatte in der Presse geschrieben, vertrauliche Informationen über Sitzungen der Parliamentary Labour Party seien von Teilnehmern teils für Geld, teils unter dem Einfluß von Alkohol an die Presse gelangt. Es stellte sich heraus, daß die Schuldigen niemand anders als der Schreiber Allighan selbst und ein Kollege namens Walkden waren. Allighan wurde nach Verhandlung vor dem Committee of Privileges wegen unehrenhaften Verhaltens von den Commons ausgeschlossen und verlor den Sitz, Walkden kam mit einer Mißbilligung (reprimand) davon; der Herausgeber der Zeitung wurde vor die Bar des Hauses zitiert und erhielt, nachdem er sich entschuldigt hatte, die gleiche Mißbilligung.

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  12. George Brown, der stellvertretende Prime Minister und Chief Secretary und damit der Zweitkommandierende der Labour-Partei, hatte (Februar 1965), durch einen Zwischenruf gereizt, in einer Versammlung gesagt, die Regierung von Neville Chamberlain sei letztlich für Auschwitz und die Judenvernichtung verantwortlich gewesen; auf Protest von siebzig Tory-MPs über diese „monströse Beleidigung“ mußte er sich vor dem Haus zu einer demütigen Abbitte bequemen und konnte dadurch die formelle Behandlung der Beschwerde durch das Committee of Privileges vermeiden. Seinem Kollegen, dem Schatzkanzler James Callaghan, gelang dies aber nicht, als er, gleichfalls in einerVersammlung, von einigen konservativen Parlamentsmitgliedern, jedoch ohne sie zu nennen, als den Vertretern von gewissen finanziellen Sonderinteressen sprach. Obwohl er vor dem Unterhaus zerknirscht beteuerte, er habe damit der Würde des Hauses keineswegs zu nahe treten wollen, ging der Fall an das Committee of Privileges. Eine ganze Gruppe von Labour-MPs beschloß daraufhin, das bestehende System ad absurdum zu führen, indem sie die beanstandeten Äußerungen des Schatzkanzlers am Wochenende wortgetreu in der Öffentlichkeit wiederholten, in der durchaus zutreffenden Annahme, das Haus werde nicht

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  13. gleichzeitig gegen einige zwanzig seiner Mitglieder wegen Privilegienbruchs vorgehen. — Als der damalige konservative Minister für Wissenschaft, Quintin Hogg, den Mitgliedern der Oppositionspartei Zuneigung zu „subversiven Betätigungen“ unterstellte, erhielt er vom Committee of Privileges unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Absolution, hatte sich aber außerdem in aller Form entschuldigt. Ein Labour-Abgeordneter beschwerte sich (Februar 1965) darüber, daß ihm die angesehene Zeitschrift The Spectator, dessen Herausgeber der führende konservative Politiker Iain Macleod war, unterstellt hatte — was durchaus der Wahrheit entsprach —, er habe bei einer Reise nach Nord-Vietnam kommunistische Gastfreundschaft genossen; der Beschwerdeführer hielt dies für eine Anzweiflung seiner parlamentarischen Integrität.

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  14. berechtigten Beschwerden verlangte, die übermäßigen Ausgaben in König Richards II. Haushalt, vor allem die Unterhaltung der vielen im Palast wohnenden Damen, sollten gekürzt werden. Die eingeschüchterten Commons gaben seinen Namen preis, worauf der wutentbrannte König ihn durch die Lords als Hochverräter verurteilen ließ, weil niemand sich anmaßen dürfe, irgend etwas zu rügen, was die königliche Person betraf. Die beiden Häuser von Henrys IV. erstem Parlament hoben das Urteil, das übrigens niemals vollstreckt worden war, als Bruch der parlamentarischen Privilegien auf.

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  15. Der Fall steht im Zusammenhang mit einer der berühmtesten Episoden der englischen Revolutionsgeschichte, als nämlich am 2. März 1629 der Speaker der Commons durch einige Mitglieder am Verlassen des Stuhls gehindert worden war, bis Eliots Resolutionen über Beobachtung der parlamentarischen Rechte durch die Krone verlesen worden waren. Sir John Eliot und acht der oppositionellen Rädelsführer wurden daraufhin verhaftet.

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  16. Siehe unten S. 307 ff..

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  17. Siehe auch Bd. II, S. 310ff. im Zusammenhang mit der Pressefreiheit.

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  18. Unter der berühmt gewordenen Regulation 18 B der zu Beginn des zweiten Weltkriegs unter dem Emergency Powers (Defence) Act von 1939 (2 & 3 Geo. 6, c. 62) in Kraft gesetzten Defence (General) Regulation wurde ein Mitglied (Ramsey) auf Antrag des Home Secretary in Schutzhaft genommen, ohne daß darin ein Privilegienbruch gefunden wurde; er wurde erst nach dem Krieg in Freiheit gesetzt.

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  19. Siehe Bd. II, S. 276.

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  20. Eine der sehr seltenen Entscheidungen ist Stourton v. Stourton ([1963] [1 All E.R. 606]), welche den Beklagten, einen Peer, gegen eine gerichtliche Festnahme zur Erzwingung einer in einer Ehescheidungssache ergangenen Gerichtsanweisung mit dem Verhaftungsprivileg deckte, weil es sich um eine Zivilsache und nicht um einen criminal contempt handelte.

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  21. Der Kuriosität halber sei angeführt, daß jeder Peer berechtigt ist (Charter of the Forest von 1225 [9 Henry 3]), auf der Reise zum und vom Parlament ein oder zwei Rehe im königlichen Wald umzubringen — wahrscheinlich weil er sonst verhungert wäre — und zwar ohne weiteres, wenn der königliche Förster anwesend ist; ist dies aber nicht der Fall, muß er vorher sein Horn blasen, um nicht in den Verdacht zu kommen, er eigne sich seines Königs Wild heimlich an. Die Gelehrten sind sich nicht einig, ob das Privileg heute noch zu Recht besteht. Der Verfasser konnte in jahrzehntelanger Lektüre der englischen Presse keinen derartigen Fall feststellen; er ist daher unmaßgeblich der Auffassung, das Privileg sei erloschen.

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  22. Siehe oben S. 279.

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  23. Ersterer war, wie sich herausstellte, zu Unrecht beschuldigt worden, von einem Spekulanten seiner Bekanntschaft Geld und Geschenke angenommen zu haben. Trotzdem eine amtliche Untersuchung der Commons ihm seine völlige Unschuld attestierte, verzichtete er auf seinen Posten in der Regierung und auf seinen Parlamentssitz. Über den Fall Profumo, der über seine sexuellen Seitensprünge seine Partei, den Prime Minister Macmillan und das Parlament belogen hatte, siehe unten S. 425.

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  24. Lloyd George vertrat 55 Jahre lang seinen Wahlkreis Carnavon in Wales. 2 Siehe hinsichtlich der Einzelheiten des Vorschlages unten S. 481/82.

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  25. Siehe auch oben S. 163f über das analoge Problem des der Regierung in der Wahl erteilten Regierungsmandats.

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Loewenstein, K. (1967). Die parlamentarischen Privilegien. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Abteilung Rechtswissenschaft, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-13028-5_11

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