Zusammenfassung
a) Da die Hypothek grundsätzlich vom Bestehen der Forderung abhängt, so erlischt die Hypothek als solche, wenn die Forderung erlischt; das Recht geht aber nicht unter, vielmehr geht die Hypothek auf den Eigentümer über, § 1163 I 2, indem sie sich in eine Grundschuld umwandelt, § 1177 I. Verzichtet der Hypothekar auf die Hypothek1, so erwirbt sie ebenfalls der Eigentümer, § 1168. Hat der Eigentümer eine peremptorische (d.h. dauernde) Einrede2 gegen die Hypothek, so kann er vom Hypothekar den Verzicht auf die Hypothek verlangen, § 11693.
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Literatur
Durch einseitige Erklärung gegenüber dem Eigentümer oder Grundbuchamt; der Verzicht wird wirksam mit Eintragung im Grundbuch, § 1 168 II.
Etwa die Einrede der Bereicherung oder unerlaubten Handlung, §§ 821, 853.
Zum Ausschlußverfahren gegen unbekannte Gläubiger vgl. §§ 1170 f.
Protokolle der 2. Kommission 4475 ff. (Mugdan 3, 841 f.).
Protokolle der 2. Kommission 4492 ff. (Mugdan 3, 846 f.).
Vgl. oben 1 a.
Vgl. dazu aber auch Schapp, JuS 79, 544 ff.
Vgl. § 1092 E 1.
Andere als Grundpfandgläubiger, z.B. Nießbraucher, können sich die Löschung der Eigentümergrundschuld nur dadurch sichern, daß sie sich einen solchen Löschungsanspruch durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer verschaffen und diesen Anspruch dann durch eine Vormerkung sichern, § 1179, vgl. oben 3.
Vgl. Weinich, Löschungsanspruch und Löschungsvormerkung, Jura 80, 127 ff.; HaddingWelter, Zum Anspruch auf „Löschung“ gemäß § 1179 a BGB, JR 80, 89 ff.
Zwischenfinanzierer, denen die Eigentümergrundschuld abgetreten wurde, werden dadurch allerdings benachteiligt und verlieren ihre Sicherheit, so daß die Regelung verfehlt erscheint.
Vgl. dazu Hadding-Welter, JR 80, 91; MünchenerK-Eickmann § 1196 N. 21.
Zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Westermann-Eickmann § 124 111 3 e.
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Wieling, H.J. (1997). Erlöschen der Hypothek. In: Sachenrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-09791-5_30
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