Zusammenfassung
„Die Tage, da alles in Deutschland, was sich mit der Gegenwart und Zukunft des Vaterlandes beschäftigte, das Wort Bundesstaat im Munde trug und in Schriften und Reden über die Nothwendigkeit, die Bedingungen und die Folgen seiner Begründung gehandelt wurde, sind vorüber.“
„Wenn überall im Bereiche der Gesellschaft wie der Natur das Verstitndniss der vollkommensten und verwickeltsten Organismen durch das Studium der niederen und einfacheren Organismen gefördert worden ist, so wird auch die Hoffnung sich erfüllen, dass die Genossenschaftstheorie durch das von ihr eingeschlagene Verfahren klärend und befruchtend auf das Staatsrecht einwirke
O. Gierke
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Literatur
Grundzüge der Politik“, Kiel 1862. „Einzelne Ausführungen” III. S. 153. Preuss. 1
M. Seydel „Der Bundesstaatsbegriff“ in der Tübinger Zeitschrift f. d. ges. Staatswissenschaft. Bd. 28. Jahrg. 1872. S. 207.
cf. Archiv für öffentliches Recht. Bd. II. Heft 2. 1887. S. 311 fg.
Brie „Der Bundesstaat“. I. Abtheilung: „Geschichte der Lehre vom Bundesstaate”. Leipzig 1874. S. B.
Anders verhält sich noch bis auf die neueste Zeit das Völkerrecht. Während Geffcken das von Heffter übergangene deutsche Reich in die Aufzählung der Bundesstaaten aufnimmt (cf. Heffter-Geffcken „Das europäische Völkerrecht“. 7. Ausg. 1881. S. 49. 50), erklärt es Bulmerincq (Marquardsen’s Handbuch I. 2 § 15) wieder für einen Staatenbund. Merkmale eines solchen soll danach übrigens auch die Schweiz zeigen. Allerdings spricht B. auch noch immer von getheilter und Halbsouveränität etc.
Ebenso meint Martens (Völkerrecht, deutsch von Bergbohm 1883; Bd. I. S. 242), dass die Existenz des Bundesrathsausschusses für die auswärtigen Angelegenheiten sammt dem den Partikularstaaten zustehenden Rechte der diplomatischen Vertretung deutlich dafür sprechen, dass das deutsche Reich ein Staatenbund sei.
v. Holtzendorff (Handbuch des Völkerrechts Bd. II: S. 143) meint — allerdings mit vorsichtigen Reservationen —, dass das deutsche Reich „staatsrechtlich genommen dem sog. Bundesstaat, völkerrechtlich dagegen dem Staatenbunde näher steht“. Vgl. dort S. 148, 149 n. 4 auch die fremde völkerrechtliche Litteratur über diese Frage.
In der Kieler Monatsschrift.
So konnten manche bekannte Lehrbücher und Kompendien in der folgenden litterarhistorischen Entwicklung übergangen werden.
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Preuss, H. (1889). Einleitung. In: Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften. Versuch einer deutschen Staatskonstruktion auf Grundlage der Genossenschaftstheorie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00273-5_1
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