Zusammenfassung
Unabhängig von den schuldrechtlichen Vorschriften bestimmt das Sachenrecht, wie man Eigentum und Besitz an beweglichen und unbeweglichen Sachen erlangt, an andere überträgt und verliert. Zum Sachenrecht gehört, mit Schnittstellen zum Schuldrecht, außerdem das Kreditsicherungsrecht. Im folgenden Abschnitt lernen Sie, welchen Grundprinzipien das Sachenrecht folgt, wie Eigentum und Besitz zusammenspielen und wie sich Gläubiger gegen den Ausfall ihrer Forderungen absichern können.
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Umgangssprachlich sind mit „Immobilien“ v. a. Häuser gemeint. Rechtlich meinen Immobilien schlicht unbewegliche Sachen.
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Und er kann sie auch nicht gegen den Willen des Neu-Eigentümers zurück erhalten: Insbesondere ist der geglückte Erwerb vom Nichtberechtigten „kondiktionsfest“ – der wahre Eigentümer (dann Ex-Eigentümer) kann sein Eigentum nicht vom Neu-Eigentümer nach §§ 812 ff. BGB herausverlangen (kondizieren). Er muss sich stattdessen an den Verfügenden, den Nichtberechtigten, halten, und zwar gem. § 816 Abs. 1 BGB.
- 3.
Bitte unterscheiden Sie § 873 Abs. 2 BGB von § 311b Abs. 1 BGB! § 311b Abs. 1 BGB regelt nur die Formbedürftigkeit des schuldrechtlichen Teils des Geschäfts, § 873 Abs. 2 BGB die Formbedürftigkeit des dinglichen Teils.
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Verklagt ist der Besitzer, wenn die Herausgabeklage des Eigentümers rechtshängig ist. Rechtshängigkeit tritt mit Klageerhebung ein (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, der Klageschrift (s. § 253 Abs. 1 ZPO).
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Ist der Sicherungsgeber nicht zugleich Eigentümer der verwendeten Sache, kommt ggf. ein gutgläubiger Erwerb der Realsicherheit in Betracht. Staatsexamenskandidaten müssen sich hiermit auseinandersetzen, Master-/Bachelorkandidaten üblicherweise nicht.
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Rudkowski, L. (2016). Sachenrecht. In: Wirtschaftsrecht: BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht. Studienwissen kompakt. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09868-1_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-09868-1_5
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