Zusammenfassung
Das Recht der Schuldverhältnisse gliedert sich in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Im „AT“ finden Sie Regelungen, die für das gesamte Schuldrecht gelten: Er bestimmt, ob bereits vor Vertragsschluss Haftung in Betracht kommt, unter welchen Voraussetzungen Forderungen erlöschen oder übertragen werden. Sie lernen, was ein Verbraucher ist und welche besonderen Rechte ihm zustehen, ob Dritte in ein Schuldverhältnis einbezogen werden können und was bei der Durchführung eines Schuldverhältnisses alles „schief laufen“ kann. Außerdem ist das berühmte „Kleingedruckte“ Gegenstand dieses Kapitels – wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert?
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Notes
- 1.
Ebenfalls diligentia quam in suis unter Ehegatten (§ 1359 BGB), für Eltern gegenüber ihren Kindern § 1664 BGB.
- 2.
S. aber für Handelsgeschäfte § 376 HGB (lesen)!
- 3.
Dieses „Geschäftsmodell“ soll mit § 312j Abs. 3, 4 BGB unterbunden werden.
- 4.
Mit * versehene Themen bedürfen nur der Vertiefung, soweit sie in der Studienordnung Ihres Studiengangs vorgesehen sind (bei Rechtswissenschaft/Staatsexamen ist dies stets der Fall).
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Rudkowski, L. (2016). Schuldrecht – Allgemeiner Teil. In: Wirtschaftsrecht: BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht. Studienwissen kompakt. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09868-1_3
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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