Zusammenfassung
Es ist in letzter Zeit beinahe schon undenkbar, nicht mit Zitaten aus der Dichtkunst einzuleiten. Wenn über Atomrechtsetzungen seit Tschernobyl gesprochen werden soll, paßt Heine: „Denk ich an Deutschland in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht“ oder Shakespeare, der wohl Marcus Antonius hierzu sagen ließe: „Ich komme, um die Kernenergie zu begraben, nicht um sie zu preisen“, wobei uns Shakespeare hierbei verschweigt, wer der meuchelnde Brutus ist und ob der nämliche ein ehrenwerter Mann sei.
I come to bury Caesar, not to praise him W. Shakespeare Julius Caesar, III/2
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Literatur
Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19.12.1986, BGBl IS. 2610
G.W. Sauer, NG/FH, 8/1986, S. 696
6. Sitzung der “ Kommission zur wissenschaftlichen Vorbereitung von Rechtsverordnungen zu § 6 Abs. 1 des StrVG, 78. Sitzung der SSK am 01.10.1987, Tab 2, S. 13 ff.
EURATOM-VO Nr. 3954/87 des Rates vom 22.12.1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, Ambl. EG, L 371 vom 30.12.1987, S. 11
Der Bundesrat hat — BR-Drs. 613/88, Pkt. 6. h — am 10.02.1989 die Bundesregierung gebeten: „Die Regelungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Beteiligten in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sollten an die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts angepaßt, mindestens aber im Atomgesetz selbst eindeutig getroffen werden. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob die Verweisung auf die Vorschrift des § 139 b GewO in § 19 Abs. 1 Satz 3 AtG insgesamt entfallen kann“. Ggf. kann in § 19 Abs. 1 Satz 3 AtG „Obliegenheiten“ gestrichen werden.
Novelle zum StrlSchV vom 30.06.1989, BGBl IS. 1321
Richtlinie des Rates vom 15.07.1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden, Ambl. EG L 246 vom 17.09.1980: Richtlinie des Rates vom 03.09.1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Ambl. EG, L 265 vom 05.10.1984
Recommendations of the International Commission on Radiological Protection, ICRP-26,17.01. 1977, Pergamon Press
ICRP-26, Rz. 39/78/104/105: Rz. 7 definiert die “stochastischen Effekte als solche, für die die Wahrscheinlichkeit eines Schadens und nicht sein Schweregrad eine Funktion der Dosis ist, ohne Schwellenwert: während bei „nichtstochastischen“ Effekten der Schweregrad mit der Dosis variiert und deshalb ein Schwellenwert auftreten kann.
A. KAUL, BGA-ISH-Heft 57, S. 15: dsgl. ICRP-26, Rz. 104
Kaul, ebd., S. 27
In diesem Zusammenhang ist von „kernenergiekritischer“ Seite vorgerechnet worden, die Schilddrüsendosis für die Umgebungsbevölkerung könne deshalb auf 30 mrem/0,03 = 1.000 mrem/Jahr ansteigen: dies ist falsch, denn schon bei 90 mrem Schilddrüsendosis wäre der limitierende Grenzwert erreicht: hinzu kommt, daß die 90 mrem auch in der alten Fassung limitierend waren. Bei der Novellierung muß jedoch anerkannt werden, daß die bisherige Unsicherheit des § 45, ob diese Schilddrüsendosis von 90 mrem/Jahr auch die Inhalation einschließt, als alles subsumierender Grenzwert geklärt wurde, d.h. bei Inhalation von 180 auf 90 mrem gesenkt wurde.
Z.B.: I. Schmitz-Feuerhake, Strahlenrundbrief Nr. 1, Bremen: dsgl. H.G. Paretzke, Phys.B1. 45(1989),S.17
„Kernenergieabwicklungsgesetz“, Entwurf: SPD-BT-Fraktion, Drs. 10/6700 vom 04.12.1986, das ein umfassendes Grenzwertkonzept enthält; aktuell bestätigt sich dieses Grenzwertkonzept in vollem Umfang; M.J. Gardner et.al., BMJ, 30, S. 423 (1990) haben herausgefunden, daß eine hochsignifikante Korrelation zwischen Vätern, die mit kumulierten Strahlenbelastungen von mehr als 10 rem oder innerhalb von sechs Monaten vor der Zeugung mit 1 rem belastet waren, und Leukämieerkrankungen bei deren Kindern besteht.
Angenommene Risikozahl: 500 späte Todesfälle pro 104 PSv; Fßn. 13
Errichtungsgesetz vom 09.10.1989, BGBl I, S. 1830
Anhörung zur BT-Drs. 11/4086; BT-Umweltausschuß, 08.05.1989, Prot. 51, mit Sachverständigen-Stellungnahmen
BT-Drs. 10/327 vom 30.08.1983
GG-Kommentar (I. v. Münch, Hrsgb., Verlag C. H. Beck 1975) zu Art. 20 GG, Rz 27, wonach Maßnahmengesetze nicht schlechthin unzulässig sind, aber „Voraussetzung stets (ist), daß der Bürger auf den Fortbestand der Rechtsposition vertrauen durfte, d.h. mit einer Änderung der bestehenden Regelung nicht rechnen konnte. Dieser Vertrauensschutz muß jedoch u.U. bei “zwingenden Gründen des gemeinen Wohls“ (BVerfGE 18, 439) zurücktreten oder gegen die „Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit“ (BVerfGE 14,299 f) abgewogen werden“. Mit anderen Worten: Es ist also höchst zweifelhaft, ob säumiger Verwaltungsvollzug durch den Bund eine solche „Maßnahme“ im nachhinein als rechtens legitimiert.
BAnz. 63 a vom 04.04.1989
Schreiben des BMU — RS II3 – 511832–2127 an die obersten atomrechtlichen Genehmigungsund Aufsichtsbehörden der Länder vom 26.06.1989, BAnz. Nr. 124 vom 7.7.1989, S. 3334
Erste StrlSchV vom 24.06.1980, BGBl IS. 430: dsgl. Amtl. Begründung BR-Drs. 121/60, S. 16
G.W Sauer/B. Zypries, NJW 15/1988, S. 953, die auf diese Inkonsistenz bzgl. der „Strahlenmolke“ hinweisen, obwohl nun die EntStrahlung der Molke nach 3 StrlSchV erfolgt.
U.K. PREUSS, Ein Mensch, ein Bürger, ein Christ (W Brandt u.a., Hrgb., 1987), Festschrift für Helmut Simon: S. 553/556/568
Kernkraftwerksbetreibende Energieversorgungsunternehmen in der BRD „Behandlung radioaktiver Betriebsabfälle aus Kernkraftwerken — Statusbericht -“, Frankfurt 9/89, S. 5, wonach „qualifizierte Konditionierungsverfahren im Sinne von Endlagerungsbedingungen es deshalb z.Zt. nicht geben (kann). Infolgedessen sehen sich die EVU/GNS derzeit nur in der Lage, die Konditionierung entsprechend den gültigen Zwischenlagergenehmigungen durchzuprüfen“. Dies kann bedeuten, daß eine Nachkonditionierung von Seiten der EVU/GNS verweigert werden kann und u.U. der öffentlichen Hand anheimfällt.
Hierfür spricht auch die Verkürzung des Instanzenzuges ab den Oberverwaltungsgerichten bei Großprojekten, Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.03.1978 (BGBl IS. 446), hierfür geändert am 04.07.1985 (BGBl IS. 1274)
Der Bundesrat konnte sich am 10. 02.1989 — Fßn. 5 — nicht zu einem solchen Änderungsantrag entschließen. Es ist geplant, daß die Regierungschefs von Bund und Ländern die Entsorgungsproblematik alsbald erörtern.
VEBA/COGEMA: Memorandum of Understanding vom 03. 04.1983, abgedruckt in „DIE WELT“ vom 11.05.1989
MP Dr. Albrecht, Regierungserklärung zum NEZ Gorleben, Nds. Landtag, 15. Plenarsitzung am 16.05.1979, S. 1706/1717
Z.B abgedruckt in Fßn. 18
Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge von Kernkraftwerken vom 19.03.1980, BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1980: dsgl. Fßn. 18
Entsorgungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 11/1632 vom 13.01.1988, S. 26
Vgl. Strom DISKUSSION Nr. 174/7.89, IZE-Frankfurt
K. Lange, Rechtsgutachten: „Bund-Länder-Beziehungen im Recht der atomaren Entsorgung“, im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein, April 1989
Fßn. 31, dort abgedruckte Rechtsauffassung des BMU aus internem Vermerk von BMFT/BMU/ BMWi vom 13.04.1989
Fßn. 32, S. 127–132
Schreiben des Landrates Schwandorf an Ministerium für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein vom 18.09.1989
So zuletzt bestätigt durch Bundesumweltminister Prof. Dr. Töpfer, NDR-Panorama vom 03.10. 1989
VDEW: Strategieüberlegungen zur Brennelemententsorgung und Verwertung von Plutonium und wiederaufgearbeitetem Uran — Gegenwärtige Situation und langfristige Perspektiven: 04.10.1989
E. Merz, atw 10/89, S. 475, der die Auslandslösung nunmehr selbstkritisch reflektiert: „Aber besser eine erfolgreiche Realisierung der zweitbesten Lösung als das gequälte Bemühen, Weltbester zu werden“: hingegen hatte die RSK noch 1977 die Anlage in La Hague positiv bewertet (ET 4/78, S. 270), bei Vorliegen des FEMO-Konzepts jedoch US-amerikanische Fernhantierungs-erfahrungen — wohl zu recht — bemängelt und eigene Entwicklungen gefordert: RSK-UA-WA vom 13. 06.1983, zit. n. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drs. 11/2104 vom 28. 02.1984.
RöV vom 08.01.1987, BGBl. IS. 114
ABG vom 15.08.1979, GMBl. vom 15.08.1979, S. 369
TÜV Rheinland, Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleichsrechnungen AW/ABG finden Luft- und Wasserpfad, Vorlage für die Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie „Arbeitskreis Radioökologie“ am 13./14.05.1989
Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsüber-einkommen vom 16.05.1989, BGBl. IS. 434/441
G.W. Sauer „Leben in der Risikogesellschaft — der Umgang mit modernen Zivilisationsrisiken“ (M. Schmidt, Hrsgb.), C.F. Müller-Verlag 1989, S. 210, zit. n.
R. Spaemann: „Ökologie und Ethik“ (D. Birnbacher, Hrsgb.), Reclam-1983 (1980), S. 180/200
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Sauer, G.W. (1990). Atomrechtsetzung seit Tschernobyl. In: Köhnlein, W., Kuni, H., Schmitz-Feuerhake, I. (eds) Niedrigdosisstrahlung und Gesundheit. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-93475-9_21
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