Zusammenfassung
„Alle Personen sollen volle Freiheit haben, alle Wege und sonstigen Strassen der Gesellschaft mit Maschinen und Wagen zu benützen zum Zwecke der Beförderung von Gütern, Passagieren oder Vieh. Damit dies möglich sei, sollen die Wagen der Frachtführer solchen Vorschriften entsprechen, wie sie die Eisenbahngesellschaft für gut hält und auf jeder Station öffentlich bekannt macht.“Diese Bestimmung findet sich in der Koncessions-Urkunde für die erste Lokomotivbahn der Welt, die Liverpool-Manchester-Bahn, wodurch übrigens auch den an die Bahn grenzenden Grundbesitzern das Recht ertheilt wird, „Zweigbahnen zum Anschlusse an die Liverpool-Manchester-Bahn zu bauen, sei es, dass solche Zweigbahnen die Hauptbahn kreuzen, oder blos zu ihr heranführen, sowohl für den eigenen Nutzen der benachbarten Grundbesitzer als auch aller Andern, denen diese ihre Zweigbahn zur Benutzung eröffnen.“Für die Benutzung der Bahn sind Wegegelder zu bezahlen, deren Maxima die Koncessions-Urkunde bestimmt; der Eisenbahngesellschaft wird die Erlaubniss gegeben, auch selbst als Frachtführer auf ihrer Bahn Geschäfte zu treiben, wofür wieder ein besonderer Tarif festgesetzt ist.
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Dorn, A. (1874). Freie Bahn. In: Aufgaben der Eisenbahn - Politik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90722-7_4
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