Zusammenfassung
Wie im Kapitel 23 ausgeführt wurde, verlangt es die Schaffung klarer Patentrechte häufig, daß das in der Vorprüfung berücksichtigte Vergleichsmaterial in den Patentschriften ausdrücklich genannt und als bekannt hingestellt wird. Hierdurch erhalten die Patentschriften ein ganz eigenartiges Gepräge. Während sonst in technischen Schriften die Ausdrücke „bekanntlich“ oder, „es ist bekannt“ und dergleichen nur dann benutzt zu werden pflegen, wenn man die Bekanntschaft der betreffenden Vorrichtung bei dem Fachmann voraussetzen kann, findet man diese Redewendungen in den Patentschriften fortwährend in Verbindung mit solchen Vorrichtungen, die nur in irgendeiner alten Patentschrift beschrieben sind, der Allgemeinheit aber völlig unbekannt sein können. Denn um eine Vorrichtung im patentrechtlichen Sinne zum Allgemeingut der Technik zu machen, so daß sie bei der Abgrenzung der in Frage kommenden neuen Erfindung berücksichtigt und als bekannt hingestellt werden muß, genügt ihre einmalige Beschreibung in irgendeiner öffentlichen Druckschrift.
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Teudt, H. (1908). Charakteristik der Patentschriften und ihre Bedeutung für Wissenschaft und Technik. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_26
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