Zusammenfassung
Damit eine Marke ihre rechtlich geschützten Funktionen erfüllen kann, muß sichergestellt werden, daß dieselbe Marke (i.S.v. Markenzeichen) nur von einem einzigen Unternehmen benutzt wird1. Aus diesem Grund besitzt allein der Markenrechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Marke zu benutzen (§ 15 WZG).
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Rechtlich geschützte Funktionen der Marke sind: Unterscheidungs-, Herkunfts-, Vertrauens-und Wer-befunktion. Vgl. hierzu im einzelnen: Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., Einl. z. WZG, Rdnr. 14 ff., S. 27 ff.; Kraft, A.: Markenrecht und Markenschutz, a.a.O., S. 88 ff. sowie die dort angegebene Literatur.
Bei nicht eingetragenen Marken sind es diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für die sich die Marke im Verkehr durchgesetzt hat, für die sie also als Kennzeichen im Geschäftsverkehr bekannt ist.
Zur Unzulässigkeit der nachträglichen Erweiterung des Warenverzeichnisses vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 2 WZG, Rdnr. 19, S. 114.
Vgl. ebenda, § 1 WZG, Rdnr. 34 ff, S. 74 ff.
Zur Problematik des Nachweises vgl. ebenda § 1WZG, Rdnr. 37, S. 75.
Eine nachträgliche Löschung kann gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG auch dann erfolgen, wenn in der Anmeldung ein Geschäftsbetrieb angegeben wird, der alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen umfaßt, ohne daß bei einer späteren Nachprüfung allerdings eine tatsächliche und in ernsthaftem Umfang erfolgte Ausrichtung auf diese Tätigkeiten erkennbar ist.
Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 5 WZG, Rdnr. 97 ff., S. 443 ff.
Vgl. BGH: Beschluß v. 14.5.1969. In: Deutsches Patentamt (Hrsg.): Bl. für Patent-, Muster-und Zeichenwesen, 1970, S. 389. Richtlinien dafür, welche Waren einander gleichartig sind, hat die Rechtsprechung in jahrzehntelanger Entscheidungspraxis des Patentamtes und der Gerichte entwickelt. Sie sind in einer umfangreichen Entscheidungssammlung veröffentlicht. Vgl. Richter, H.: Warengleichartigkeit, 8. Aufl., München u.a. 1987
Zu den Voraussetzungen, dem Wesen und dem Schutzumfang der berühmten Marke vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 31 WZG, Rdnr. 190 ff., S. 979 ff.
Eine Bindung von Marke und Geschäftsbetrieb ist auch dann gegeben, wenn der Markenrechtsinhaber einem anderen Unternehmen die Lizenz zur Herstellung der Produkte erteilt, den Vertrieb aber in die eigene Hand nimmt oder hierfür ein rechtlich selbständiges Vertriebsunternehmen gründet. Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 1WZG, Rdnr. 10, S. 63.
Allerdings besteht für eingetragene Marken ein Benutzungszwang. Bleibt die eingetragene Marke in einzelnen Warenbereichen dort länger als 5 Jahre unbenutzt, verliert sie zwar nicht automatisch ihren Schutz, kann aber nach §§ 5 Abs. 7 und 11 nicht mehr wirksam verteidigt werden und muß unter bestimmten Umständen gelöscht werden. Zu diesem Benutzungszwang vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 5 WZG, Rdnr. 15 ff., S. 399 ff., sowie die dort angegebene Literatur.
Vgl. Giefers, H.-W.: Markenschutz, a.a.O., S. 22.
So liefern Getränkehersteller (z. B. Coca-Cola) Grundstoffe an andere Unternehmen, die daraus Fertigprodukte herstellen und unter einheitlicher Marke, aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermarkten, oder Gaststätten (z. B. Wienerwald, McDonalds), Einzelhandelsgeschäfte (z. B. dm-Droge-riemärkte, Benetton-Textilgeschäfte), Autovermietungen (z. B. Avis, Hertz) und andere Dienstleistungsbetriebe (z. B. 1,2,3-Auto-Service, Mister-Minit) werden von Lizenznehmern unter der Firma des Lizenzgebers und in überall gleicher Ausstattung geführt.
Zur Warenzeichenlizenz vgl. Stumpf, H.: Der Lizenzvertrag, 5. Aufl., München 1984. Vgl. auch Baumbach, A./Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., Anh. zu § 8 WZG, Rdnr. 1 ff., S. 521 ff.
Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 8 Anh. WZG, Rdnr.l, S. 522.
Vgl. ebenda, § 8 Anh. WZG, Rdnr. 9, S. 525 f. sowie Giefers, H.-W.: Markenschutz, a.a.O., S. 108.
Vgl. hierzu das Urteil des BGH v. 18.2.1977 “Prozeßrechner”. In: GRUR, 79. Jg., 1977, H. 8, S. 539 und 541.
Dabei soll bei der Analyse der rechtlichen Zulässigkeit einer Warenzeichenlizenz zum besseren Verständnis zunächst davon abstrahiert werden, daß es sich um neue, noch nicht eingetragene Warenbereiche handelt. Dies wird im einzelnen Gegenstand des zweiten Problemaspektes sein.
Vgl. das Urteil des BGH v. 12.1.1966 “Meßmer-Tee II”. In: GRUR, 68. Jg., 1966, H. 7, S. 375.
Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 8 Anh. WZG, Rdnr. 19, S. 530.
Lizenzierte Waren sind nicht “Waren anderer Herkunft” i.S.v. § 1 WZG. Vgl. hierzu Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 1 WZG, Rdnr. 21, S. 69.
§ 5 Abs. 7 S. 2 WZG.
Vgl. das Urteil des BGH v. 3.6.1964 “Schwarzer Kater”. In: GRUR, 67. Jg., 1965, H. 2, S. 86 ff.
Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 1WZG, Rdnr. 13, S. 63 f.
Vgl. ebenda. Auch wenn die Benutzung des Zeichens durch den Lizenznehmer nicht den für den Markenrechtsinhaber fehlenden Geschäftsbetrieb ersetzen kann, so gilt es dennoch als benutzt. Vgl. ebenda, § 5 WZG, Rdnr. 72 und 72a, S. 429 f.
Vgl. ebenda, § 1 WZG, Rdnr. 13, S. 63 f.
Vgl. etwa Völp, F.: Vermarktung bekannter Marken durch Lizenzen, a.a.O., S. 846.
Defensivzeichen sind Zeichen, die nie zur Benutzung vorgesehen waren, sondern nur eingetragene, wirklich benutzte Hauptzeichen vor Gegenzeichen schützen sollen. Vgl. hierzu Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., § 1 WZG, Rdnr. 50, S. 83 f.
So könnte der Lizenznehmer etwa verpflichtet werden, die Marke bei Beendigung des Lizenzverhältnisses löschen zu lassen.
Vgl. Völp, F.: Vermarktung bekannter Marken durch Lizenzen, a.a.O., S. 848.
Zum Problem der Markenpiraterie vgl. Wich, D.: Internationale Markenpiraterie, Nr. 6 der Veröffentlichungen des Lehrstuhls für Marketing, Internationales Marketing und Handel an der Universität Erlan-gen-Nürnberg, Nürnberg 1986.
Schneider, E.: Stellungnahme zum Artikel “Einst liebte Lucy Zino Davidoff” (erschienen in: asw, 28. Jg., 1986, Sonderausgabe, S. 270). In: asw, 29. Jg., 1986, H. 12, S. 102. Ebenso begründet auch Ferrari seine Transfermaßnahmen. Vgl. o.V.: Verkauftes Image. In: Wirtschaftswoche, 40. Jg., 12.12.1986, Nr. 10, S. 62
Vgl. hier und im folgenden das Urteil des BGH v. 29.11.1984 “Dimple”. In: GRUR, 87. Jg., 1985, H. 7, S. 550-555.
Vgl. zur Warengleichheit bzw. Branchennähe auch das Urteil des BGH zum Fall “Zentis”, in dem der BGH entschied, daß Fruchtjoghurt dem bisherigen Herstellungsprogramm von Zentis (Konfitüren, Gelees, Pflaumenmus, Fruchtgrundstoffen für die milchverwertende Industrie und Süßwaren) branchenähnlich ist, d.h. es für den Verkehr durchaus denkbar wäre, wenn Zentis auch Fruchtjoghurt und andere Molkereiprodukte unter seinem Warenzeichen anböte. Die höchstrichterliche Argumentation, die der Zunahme von Markentransfers in branchenfremde Warengruppen Rechnung trägt, ist sehr interessant. Vgl. BGH: Urteil v. 26.9.1985, “Zentis”. In: GRUR, 88. Jg., 1986, H. 3, S. 253-257. Auch Sach-und Dienstleistungen können einander gleichartig sein, so z. B. die Dienstleistung “Waschen von Wäsche” zur Produktgruppe “Waschmittel”. Vgl. hierzu mit einer Vielzahl von Beispielen Mitscher-lich, H.: Koexistenz und Kollision von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken. In: MA, 46. Jg., 1984, H. 3, S. 151 ff.
Die Marke Dimple besitzt bei den betreffenden Verkehrskreisen einen zur Anerkennung als berühmte Marke nicht hinreichenden Bekanntheitsgrad von unter 50%.
Eine Zusammenfassung zur Rechtsprechung der Rufausbeutung bis zum Dimple-Fall findet sich bei Gamm, O.-F. v.: Neuere Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht. In: WM, Nr. 31 v. 4.8.1984, Sonderbeilage Nr. 6, S. 5 f.
Der wettbewerbsrechtliche Schutz der Marke nach § 1 UWG verbietet vor allem die versteckte und offene Anlehnung an eine fremde Marke. Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht, a.a.O., Einl. zum WZG, Rdnr. 55 ff., S. 46 ff.
Vgl. Völp, F.: Vermarktung bekannter Marken durch Lizenzen, a.a.O., S. 847.
Eine bekannte Marke liegt nach dem BGH-Urteil immer dann vor, wenn “der Ruf so überragend ist, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung in Betracht kommt.” BGH: Urteil v. 29.11.1984 “Dimple”, a.a.O., S. 552. Dabei ist es unerheblich, ob die Marke auch “exklusiv” ist. So kann beispielsweise auch eine Waschmittelmarke den Tatbestand der Bekanntheit erfüllen. Vgl. auch Mergel, H.: Die Rufausnutzung als Unlau-terkeitstatbestand in der neueren Rechtsprechung des BGH — der wettbewerbsrechtlich verankerte Schutz “bekannter” und “exklusiver” Marken ein gangbarer Weg? In: GRUR, 88. Jg., 1986, H. 9, S. 647 f.
Vgl. BGH-Urt. v. 29.11.1984 “Dimple”, a.a.O., S. 552.
Bemerkenswert ist allerdings der Hinweis des BGH, daß für den Fall einer tatsächlichen Benutzung der Marke in den übrigen Warenbereichen u.U. durchaus auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch denkbar ist und bei Bedarf geprüft werden müßte. Eine negative Imageabstrahlung von beispielsweise einem gleichmarkierten Putzmittel auf Dimple-Whisky könnte zu einer Beeinträchtigung der Werbewirksamkeit der Marke führen. Die bloße Eintragung stelle allerdings noch keine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung dieser Werbewirksamkeit dar. Vgl. ebenda, S. 553; vgl. auch Fezer, K.-H.: Markenschutz durch Wettbewerbsrecht — Anmerkungen zum Schutzumfang des subjektiven Markenrechts. In: GRUR, 88. Jg., 1986, H. 7, S. 487. Mit diesem Urteil läßt der BGH die Frage eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes der bekannten Marke als solche, d. h. eines Schutzes der bekannten Marke gegen eine Beeinträchtigung oder Zerstörung ihres Images dahin gestellt sein.
Vgl. Fezer, K.-H.: Markenschutz durch Wettbewerbsrecht — Anmerkungen zum Schutzumfang des subjektiven Markenrechtes. In: MA, 48. Jg., 1986, H. 1, S. 33.
Vgl. auch Mergel, H.: Die Rufausnutzung als Unlauterkeitstatbestand in der neueren Rechtsprechung des BGH, a.a.O., S. 646.
Vgl. ebenda, S. 650.
Juristische Streitpunkte bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des UWG im vorliegenden Fall (konkretes Wettbewerbsverhältnis, Schutzfähigkeit von Besitzständen) sollen hier außer acht gelassen werden. Der interessierte Leser sei verwiesen auf Mergel, H.: Die Rufausnutzung als Unlauterkeitstatbe-stand in der neueren Rechtsprechung des BGH, a.a.O., S. 649 ff. Zu zustimmenden Auffassungen bezüglich des BGH-Urteils vgl. Völp, F.: Vermarktung bekannter Marken durch Lizenzen, a.a.O., S. 847 f.; Fezer, K.-H.: Markenschutz durch Wettbewerbsrecht, a.a.O., S. 489 ff.; Grunewald, B.: Der Schutz bekannter Marken vor dem Vertrieb branchenfremder Waren unter Benutzung übereinstimmender Zeichen, a.a.O., S. 105-112; Kritisch zu diesem Urteil äußern sich hingegen: Mergel, H.: Die Rufausnutzung als Unlauterkeitstatbe-stand in der neueren Rechtsprechung des BGH, a.a.O., S. 653 ff.; Kroitzsch, H.: Rufausbeutung und § 1 UWG-Lizenz. In: GRUR, 88. Jg., 1986, H. 8, S. 581 ff.; Sambuc, Th.: Rufausbeutung bei fehlender Warengleichartigkeit. In: GRUR, 85. Jg., 1983, H. 10, S. 534 ff.; Tilmann, L.: Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 29.11.1984 “Dimple”. In: GRUR, 87. Jg., 1985, S. 354 f.
Vgl. Kroitzsch, H.: Rufausbeutung und § 1 UWG-Lizenz, a.a.O., S. 583.
Vgl. Mergel, H.: Die Rufausnutzung als Unlauterkeitstatbestand in der neueren Rechtsprechung des BGH, a.a.O., S. 654.
So transferierte Davidoff seinen Markennamen von Zigarren auf Zigaretten, Herrenkosmetika, Uhren, Feuerzeuge etc. Die Austria Tabakwerke AG übertrugen den Markennamen ihrer Zigarettenmarke Milde Sorte, seinerzeit in österreich Marktführer, auf Kaffee, Freizeitbekleidung, Bier, Zahncreme (!) und Seife. Vgl. Schweiger, G./Schrattenecker, G.: Werbung, a.a.O., S. 128.
Vgl. BGH: Urteil v. 26.9.1985 “Zentis”, a.a.O., S. 254 u. S. 257.
Vgl. Mergel, H.: Die Rufausnutzung als Unlauterkeitstatbestand in der neueren Rechtsprechung des BGH, a.a.O., S. 653 f.
Vgl. Völp, F.: Vermarktung bekannter Marken durch Lizenzen, a.a.O., S. 848.
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Hätty, H. (1989). Rechtliche Aspekte des Markentransfers. In: Der Markentransfer. Konsum und Verhalten, vol 20. Physica-Verlag HD. https://doi.org/10.1007/978-3-642-46905-3_3
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