Zusammenfassung
Das Ergebnis unserer handlungstheoretischen Überlegungen läßt sich in der Feststellung resümieren, daß Handlungen keine ontologisch zu bestimmenden Entitäten sind, sondern durch Zuschreibung erzeugt werden. Der soziale Ort solcher Zuschreibungen ist die Kommunikation. In Kommunikations-prozessen wird entschieden, ob ein Geschehen sozial gültig als verantwortlich zurechenbares Handeln oder als bloßes Ereignis zu verbuchen ist. Handlungen werden somit als soziale Tatsachen in der Kommunikation konstituiert und weiter traktiert. Außerhalb der Kommunikation ‘gibt’ es sozial keine Handlungen. Davon unberührt bleibt freilich die Möglichkeit der Selbstzuschreibung einer Handlung auf der Ebene des individuellen Bewußtseins. Das einsame Handeln eines Akteurs, der z.B. im Wald einen Baum fällt, um Brennholz für seinen Kaminofen zu erhalten, wird zu einer Handlung als sozialer Tatsache erst in dem Moment, in dem kommunikativ darauf Bezug genommen wird, so etwa, wenn der Nachbar ihn fragt, wo er das schöne Holz her habe oder er wegen Holzdiebstahls angezeigt wird.
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Literatur
Vgl. oben, Abschn. 1.1.
Diese Umbesetzung wird freilich mit unterschiedlicher Deutlichkeit und Konsequenz vorgenommen; vgl. u.a. Blumer 1969, S.66f.; Warriner 1970, S.10f.; Schur 1974, S.23; Sack 1974, S.466ff. (mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Hart 1948/49); Becker 1973, S.8; Spector/Kitsuse 1987, S.60ff.; zu Mead siehe unten, Abschn. 2.3.
Vgl. Luhmann 1984, Kap.4, bes. S.228ff.
Einerseits bestimmt Luhmann Kommunikation als Operation, durch deren Verkettung soziale Systeme sich reproduzieren und führt Handlung als Selbstvereinfachung von Kommunikation ein (vgl. 1984, S.191ff.). Damit scheint eine konsequent kommunikations-theoretische Reformulierung des Begriffs der sozialen Handlung angezeigt. Andererseits aber hält Luhmann mit Weber daran fest, auch einsame Handlungen als Handlungen zu rubrizieren, sofern die einsam Handelnden “..ihrem Handeln einen Sinn geben, der für sie (oder für einen etwaigen Beobachter) auf Gesellschaft verweist” (1984, S.580) und lockert damit die Bindung sozialen Handelns an Kommunikation. Wir gehen demgegenüber von der strikten Bindung sozialen Handelns an Kommunikation aus. Als kommunikationsfreie Kombination eines Verhaltens mit einem subjektiven Sinn hat einsames Handeln daher nicht die Form sozialen Handelns. Es kann jedoch, und nur darum geht es von hier aus betrachtet in seiner Weberschen Definition, soziale Sinnbezüge zum Thema haben.
Vgl. Austin 1972, S.24; Savigny 1974, S.148; auch Wittgensteins Konzept des “Sprach-spiels” ist hier zu erwähnen, vgl. Wittgenstein 1977, bes. die SS 47ff.
Vgl. Austin 1972, S.26ff.
Vgl. Austin 1972, S.33f.
Vgl. besonders Searle 1976.
Vgl. Searle 1976, S.84ff.
Vgl. dazu Searle 1976, S.49.
Von dem illokutionären Akt, der mit einer Äußerung vollzogen wird und beim Gelingen des Aktes zum illokutionären Effekt des Verstehens führt (vgl. Searle 1976, S.74f.), ist der dadurch ausgeführte perlokutionäre Akt zu unterscheiden, der die beabsichtigte Wirkung einer Äußerung auf den Hörer bezeichnet. Die Äußerung “Morgen wird es regnen” gelingt als illokutionärer Akt, wenn sie als Feststellung des Sprechers über das morgige Wetter verstanden wird. Sie ist als perlokutionärer Akt erfolgreich, wenn sie darüber hinaus beim Hörer die Überzeugung bewirkt, daß es morgen tatsächlich regnen wird. Austin (vgl. 1972, S.134ff.) und Searle (vgl. 1976, S.63 und 113) betrachten die perlokutionären Wirkungen von Sprechakten nicht als regelkonstituierte Elemente von Sprechhandlungen. Wir blenden ihre Diskussion an dieser Stelle aus. — Wie wir später sehen werden, verfährt Luhmann hier analog zur Sprechakttheorie. Auch für ihn ist eine elementare Kommunikationseinheit mit dem Verstehen einer Äußerung realisiert. Die Annahme oder Ablehnung einer Mitteilung durch den Adressaten wird als demgegenüber externes Moment behandelt.
“Jede explizit performative Äußerung stellt in gewisser Weise eine Interaktionsbeziehung zwischen mindestens zwei sprach- und handlungsfähigen Subjekten zugleich her und dar”, formuliert Habermas (1976, S.216), Hervorhebung im Original. Abweichungen zwischen der wörtlichen Bedeutung des performativen Verbs und der illokutionären Bedeutung sind dabei freilich nicht auszuschließen: “Ich verspreche Dir, daß ich Dich grün und blau schlagen werde, wenn Du das nochmal machst”; sofern nicht an einen bekanntermaßen masochistischen Adressaten gerichtet, kann diese Äußerung wohl nur als Drohung verstanden werden.
Vgl. Searle 1976, S.49; nicht jeder illokutionäre Akt muß jedoch einen propositionalen Gehalt haben, wie etwa die Grußformel “Hallo” zeigt.
Zum Begriff des illokutionären Indikators vgl. Searle 1976, S.49ff.
Vgl. dazu Searle 1982, S.51ff.
Zur näheren Erörterung indirekter Sprechakte vgl. Searle 1982, S.51ff., bes. S.66.
Vgl. Searle 1976, S.86 und 88.
Vgl. Searle 1976, S.76f.
Oder in Searles Worten (vgl. 1976, S.94): “Es ist die Absicht des Sprechers, einen bestimmten illokutionären Effekt dadurch zu erzeugen, daß er den Zuhörer dazu bringt zu erkennen, daß er jenen Effekt hervorzurufen beabsichtigt, und es liegt ebenfalls in seiner Absicht, daß dieses Erkennen dank der Tatsache geschieht, daß die Bedeutung des von ihm Geäußerten dieses auf Grund von Konventionen mit der Erzeugung jenes Effektes verknüpft.” — Der “illokutionäre Effekt”, von dem Searle hier spricht, ist das Verstehen eines geäußerten Satzes als intendierter Vollzug einer Sprechhandlung. Searle kommt zu der zitierten Formulierung als Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Bedeutungskonzept der Grice’schen intentionalen Semantik; vgl. Searle 1976, S.68ff.
Dem Modell intentionalen Handelns bleibt Searle durchgängig verpflichtet. Vgl. dazu Searle 1976, S.68ff.; 1986, S.56ff.; 1987, S.108ff. und 203ff.
Vgl. Searle 1976, S.100; S steht hier für den Sprecher, H für den Hörer, A für die Handlung, zu deren Ausführung aufgefordert wird. Um den Überblick für die weitere Diskussion zu erleichtern, hier der vollständige Rekonstruktionsvorschlag des Aufforderungsaktes, wie ihn Searle (a.a.O.) vorstellt: Regel des propositionalen Gehalts: Zukünftige Handlung A von H. Einleitungsregeln: 1. H ist in der Lage, A zu tun. S glaubt, daß H in der Lage ist, A zu tun. 2. Es ist sowohl für S als auch für H nicht offensichtlich, daß H bei normalem Verlauf der Ereignisse A aus eigenem Antrieb tun wird. Regel der Aufrichtigkeit: S wünscht, daß H A tut. Wesentliche Regel: Gilt als Versuch, H dazu zu bringen, A zu tun.
Searle nimmt das Wissen des Hörers um seine Fähigkeit zur Ausführung der geforderten Handlung nicht als separate Bedingung in die Einleitungsregel auf. Bei genauerer Betrachtung erscheint dies aber erforderlich, weil die Verfügung über eine Fähigkeit nicht analytisch das Wissen um diese Fähigkeit einschließt. — Auf Searles Inkonsequenz bei der Berücksichtigung hörerseitiger Bedingungen weist besonders Wunderlich (1976, S.111f.) hin.
Im Gegensatz zur ersten Einleitungsbedingung verlangt Searle nicht, daß die Bedingung der Nicht-Offensichtlichkeit tatsächlich (d.h. unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung der Kommunikationsteilnehmer) erfüllt ist. Wir halten dies für sachlich richtig. Warum Searle hier anders verfährt als er es in der ersten Bedingung tut, erklärt er nicht. Analytisch besteht jedenfalls kein Zusammenhang zwischen der Unterstellung und der tatsächlichen Erfüllung der Nicht-Offensichtlichkeitsbedingung: So könnte es sowohl für S als auch für H nicht offensichtlich sein, daß H A aus eigenem Antrieb tun würde, es sich aber später herausstellen, daß H — aufgrund einer ihm nicht bewußten post-hypnotischen Suggestion — die geforderte Handlung de facto ohnehin vollzogen hätte.
Zur Notwendigkeit hinreichend überlappender Situationsdefinitionen als Voraussetzung verständigungsorientierter Kommunikation vgl. auch Habermas 1981, Bd.2, S.185.
Etwa mit den Worten “Klettere doch einfach ’rauf und hole uns ein paar Kirschen.”
Die Regel der Aufrichtigkeit für Aufforderungen lautet in Searles Formulierung (a.a.O., S.100) “S wünscht, daß H A tut.”
Der ältere Junge kann dies nicht wünschen, weil seine indirekte Mitteilungsintention, dem jüngeren dessen Unterlegenheit klar zu machen, bei der Erfüllung eines solchen Wunsches notwendig scheitern würde. Dem Ehemann geht es darum, sein Einlenken gerade dadurch anzuzeigen, daß er seine Zustimmung zu der von ihm dispräferierten Fahrtrichtung erklärt.
Als wesentliche Regel der Aufforderung nennt Searle (a.a.O., S.100): “Gilt als ein Versuch, H dazu zu bringen, A zu tun.” — Das sprecherseitige intentionale Korrelat zur wesentlichen Regel formuliert Searle als wesentliche Bedingung. Vgl. dazu am Beispiel des Versprechens, a.a.O., S.93. Im Falle der Aufforderung besteht dieses Korrelat in der Absicht des Sprechers, den Hörer durch seine Äußerung zur Ausführung der genannten Handlung zu veranlassen.
Genauer noch: Sie können diese Absicht gar nicht haben, wenn man mit Searle annimmt, daß etwas Beabsichtigen die Annahme impliziert, daß es mit Hilfe der verfügbaren Mittel (zumindest möglicherweise) auch erreichbar ist. Die Hintergrundannahmen der Sprecher (daß der aufgeforderte Junge nicht in der Lage ist, auf den Baum zu klettern bzw. daß die Fahrerin ohnehin die linke Abzweigung nehmen wird) schließen die Realisierung einer der Aufforderung entsprechenden Bedeutungsintention mit Hilfe der Aufforderung daher aus. (Das kann man auch auf Austinsche Weise testen: Die Äußerung ‘Klettere auf den Baum, aber Du kannst es nicht’ ist auf analoge Weise perfomativ widersprüchlich wie Austins Beispiel ‘Die Katze liegt auf der Matte, aber ich glaube es nicht’. In beiden Fällen muß für den intentionalen Vollzug des Sprechaktes die Erfüllung einer Regel implizit vorausgesetzt werden und wird zugleich explizit eine Feststellung getroffen, aus der hervorgeht, daß diese Regel nicht erfüllt ist.)
Searles Untersuchung indirekter Sprechakte verfährt konsequent nach diesem Muster, bleibt also durchgängig dem Modell intentionalen Handelns verpflichtet. Vgl. Searle 1982, S.51ff.
Die Berufung auf Nicht-Wissen, daß der Hörer von anderen Voraussetzungen ausging, hat — juristisch gesprochen — bestenfalls die Zurechnung als Fahrlässigkeitstat zur Folge.
Als “kontingent” können allgemein Selektionen, im Hinblick darauf bezeichnet werden, daß sie Selektionen aus anderen Möglichkeiten sind, die auch anders hätten ausfallen können (vgl. Luhmann 1984, S.47). Unter “doppelter Kontingenz” soll hier der Sachverhalt verstanden werden, daß sowohl die Mitteilungsintention des Sprechers als auch das Verstehen der Mitteilung durch den Hörer auf einer “kontingenten” (= “auch anders möglichen”) Auswahl aus unterschiedlichen (Mitteilungs- bzw. Verstehensmöglichkeiten gründet. — Zur kommunikationstheoretischen Version des Problems “doppelter Kontingenz” vgl. ausführlich unten, Abschn. 3.1.
Aus diesem Grund erscheint uns auch die von Habermas vorgenommene universalpragmatische Erweiterung der Sprechakttheorie durch den Nachweis der konstitutiven Rolle von Geltungsansprüchen als rationale Basis der Motivierung des Sprechers zur Annahme illokutionärer Akte nicht auszureichen, um die Struktur von Kommunikationsprozessen zu modellieren. Auch die Universalpragmatik bleibt letzten Endes dem Konzept intentionalen Handelns verhaftet, wie sich an ihrer Zentrierung auf das Problem der Herbeiführung von Geltungskonsens zeigt.
Vgl. von Wright 1974, 5.137.
Vgl. von Wright, a.a.O.; Hart 1961.
Vgl. Searle 1976, S.54f.; an Searles Unterscheidung schließt Rawls 1979, S.75f. an. Zur konstitutiven Dimension der Sprache vgl. neben Searle besonders Taylor 1988, S.87ff. und 98ff.
Vgl. Searle 1976, S.54ff.
Vgl. Searle 1976, S.57.
‘Wenn Du angelst, dann verwende dabei Fliegen als Köder (und nicht Regenwürmer, künstliche Köder, Haken ohne Köder ...)’ wäre ein Parallelbeispiel aus der Sphäre technisch-instrumentellen Handelns. Vgl. dazu Searle 1976, 5.60. A.a.O., S.55 gibt Searle noch die beiden folgenden Beispiele: “Wenn Du Futter schneidest, halte das Messer in der rechten Hand” und, aus der Sphäre sozialen Verhaltens, “Offiziere haben beim Essen eine Krawatte zu tragen”.
Vgl. Searle 1976, S.59; damit ist freilich nicht behauptet, daß konstitutive Regeln nur innerhalb von Systemen auftreten.
Eine entsprechende Formulierung für das Fußballspiel würde etwa lauten ’Das Spielen mit einem Ball (X) gilt als Fußballspiel (Y), sofern folgende Kontextbedingungen (C) erfüllt sind: (Auflistung aller Regeln und Anforderungen, die das Fußballspiel definieren). Der Ausdruck für X könnte auch noch weniger voraussetzungsvoll gehalten werden, z.B.: ‘Das Berühren und Bewegen einer Kugel’. Unter C wären dann auch die Anforderungen an die Beschaffenheit der Kugel einzutragen, die sie als ‘Ball’ im Rahmen des Fußballspiels definieren. Festlegungen über die materielle Beschaffenheit des Sportgeräts sind bekanntermaßen, vor allem im Profisport, durchaus üblich und gehören dann auch zu den Spielregeln.
Am Beispiel der Aufforderung: Die Äußerung des Satzes ‘Hiermit fordere ich Dich auf, A zu tun’ (X) gilt als ein Versuch, H dazu zu bringen, A zu tun (Y), wenn folgende weitere Regeln (C) erfüllt sind: Die Regeln der Einleitung, des propositionalen Gehalts und der Aufrichtigkeit. — Die Einleitung eines Sprachspiels kann durchaus parallel zu Meads Einleitung einer sozialen Handlung gelesen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, haben illokutionäre Akte gestische Funktion. Von Sprachspiel zu reden heißt dabei nur, die Regelgeleitetheit diese Verhaltens zu betonen.
Vgl. Searle 1976, S.59; Hervorhebungen von mir, W.L.S.
Vgl. Searle 1976, S.57.
“Es wäre möglich, daß zweiundzwanzig Männer die gleichen körperlichen Bewegungen machten wie zwei Mannschaften beim Fußball. Aber wenn es keine Fußballregeln gäbe, d.h. kein vorweg bestehendes Fußballspiel, könnte ihr Verhalten nicht sinnvoll als Fußballspiel beschrieben werden”, fügt Searle (a.a.O.) erläuternd hinzu. — Gilt demnach die neuartige Möglichkeit der Beschreibung als hinreichendes Kriterium der Neuartigkeit eines Verhaltens? Wie aber könnte dann unterschieden werden zwischen verschiedenen Beschreibungsmöglichkeiten eines Verhaltens einerseits und unterschiedlichen Verhaltensregeln andererseits? Wir schlagen vor: Durch die Differenz der Konsequenzen, die sich aus der Erfüllung einer Beschreibung regulär ziehen lassen.
Weder in dieser noch in der von Searle bevorzugten Version ist diese Differenz jedoch geeignet, die von Searle exemplarisch diskutierten Regeln typologisch zu unterscheiden. Dies läßt sich an Searles eigenen Kriterien für die Unterscheidung zwischen konstitutiven und regulativen Regeln zeigen: Nach Searle können auch regulative Regeln wie z.B. Höflichkeitsregeln und Regeln des guten Benehmens in die für konstitutive Regeln charakteristische Form ‘X gilt als...’ gebracht werden. “Aber der Nominalausdruck, der nach ‘gilt als’ folgt, wird als Ausdruck einer Bewertung verwendet, nicht als Ausdruck einer Spezifikation (wie bei konstitutiven Regeln — W.L.S.)”; vgl. Searle 1976, S.58. Mit diesem Kriterium ist die wesentliche Regel unvereinbar, die den illokutionären Akt des Versprechens definiert. Sie enthält den Ausdruck “Verpflichtung” als Spezifikation, von dem Searle an späterer Stelle selbst sagt, daß es sich dabei um einen “Wertbegriff” handele (vgl. a.a.O., S.264ff.). Gerade die wesentlichen Regeln illokutionärer Akte aber sind nach Searle konstitutive Regeln. Auch das zweite Differenzierungskriterium, nach dem bei konstitutiven Regeln “sich das der Regel folgende Verhalten in einer Weise spezifizieren oder charakterisieren (läßt — W.L.S.), wie es nicht möglich wäre, wenn es die Regel oder die Regeln nicht gäbe” (vgl. Searle 1976, S.57), ist nicht trennscharf. Wenn die Regeln, daß Offiziere beim Abendessen eine Krawatte tragen bzw. daß Einladungen zwei Wochen vor dem Termin verschickt werden sollen (beides angeblich Beispiele für regulative Regeln) als ‘Gebote der Höflichkeit’ qualifiziert werden, dann ist dies eine Charakterisierung, die ohne die Existenz der entsprechenden Höflichkeitsregeln nicht möglich wäre. Schließlich werden auch durch Höflichkeits- und Benimmregeln neue Verhaltenszusammenhänge geschaffen, die an diese Regeln gebunden sind: Wer Regeln der Höflichkeit verletzt, indem er etwa immer zu spät zu seinen Parties einlädt, muß mit Konsequenzen rechnen, die unabhängig von der Existenz dieser Regeln nicht zu erwarten wären — so z.B., daß andere sich ‘revanchieren’, indem sie ihn nicht mehr oder so kurzfristig einladen, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert ist, daß Gäste ‘demonstrativ’, ohne abzusagen, fernbleiben etc. Auch diese Qualifizierungen sind gebunden an die Existenz der Höflichkeitsregeln. Die “zeremonielle” Komponente, die in vielen alltäglichen Verrichtungen enthalten ist, gibt ihnen eine soziale Bedeutung, die sie für sich genommen nicht haben (vgl. dazu Goffman 1986, S.54ff.). Wer Benimmregeln verletzt, z.B. durch nachlässige Kleidung bei einem festlichen Anlaß auffällt, kann dadurch provozieren, Respektlosigkeit an den Tag legen, Geringschätzung von Äußerlichkeiten demonstrieren, den Gastgeber herausfordern usw., nur weil es Regeln gibt, die eine bestimmte Ausführung eines davon unabhängigen Verhaltens normieren. Diese Regeln eröffnen also die Möglichkeit zu Handlungen und Handlungscharakterisierungen, die ohne sie nicht möglich wären und haben insofern konstitutiven Charakter. Searles strikte Abgrenzung zwischen konstitutiven und regulativen Regeln hält demnach einer detaillierten Prüfung nicht stand. Zwei wichtige Ausnahmen dürfen dabei freilich nicht übersehen werden: (a) Technische Regeln, deren Anwendung aufgrund natürlicher Kausalzusammenhänge zu Ergebnissen führt, die von der Existenz dieser Regeln unabhängig sind. Ihr Status ist tatsächlich rein regulativer Art. (b) Universale Regeln von Sprache, Handeln und Kommunikation, welche die Bedingungen der Möglichkeit jeder historisch spezifischen Praxis der Regelbefolgung definieren (und damit auch die Unterscheidung konstitutiv/regulativ erst ermöglichen). Ihr Status ist rein konstitutiver Art. Im übrigen jedoch scheinen Regeln konstitutive und regulative Eigenschaften zu haben. Eine Benimmregel etwa hat regulative Eigenschaften, insofern sie aus unabhängig bestehenden Verhaltensweisen eine Auswahl trifft und sie für sozial verbindlich erklärt. Sie hat konstitutive Eigenschaften, indem sie neue institutionelle Tatsachen, etwa die der Höflichkeit, erzeugt, die ebenso eine neuartige Beschreibung des geregelten Verhaltens wie auch systematisch von dieser Beschreibung abhängige Formen des Anschlußverhaltens ermöglichen. Umgekehrt haben bestimmte institutionelle Sprechakte, die nach Searle zweifellos konstitutiven Regeln folgen, auch regulative Eigenschaften, insofern sie auf einer bereits bestehenden sozialen Praxis gründen; so etwa alle Formen vertraglicher Vereinbarungen, die als Spezifikationen des Versprechens analysiert werden können. Mit den (freilich zentralen!) Ausnahmen technischer Regeln und universaler Regeln von Sozialität erscheint es deshalb sinnvoller, Searles Unterscheidung zwischen konstitutiven und regulativen Regeln nicht als typologische Differenz, sondern als Differenzierung zwischen verschiedenen Aspekten sozialer Konventionen zu lesen. (Unter Voraussetzung dieser Modifikation werden wir aus Gründen der Darstellungsvereinfachung im folgenden auch weiterhin von konstitutiven Regeln sprechen.)
Vgl. Mead 1974, S.76.
Vgl. Mead 1974, S.75ff.
Um nur einige Einwände zu nennen: Auch vokale Gesten werden vom Erzeuger durch körpereigene Resonanz anders wahrgenommen als vom Rezipienten. Wenn also physikalisch keine Identität besteht, dann müssen andere Identitätskriterien einspringen, um intersubjektiv übereinstimmende Wahrnehmungen und infolgedessen Reaktionen zu ermöglichen. Statt einer Lösung des Erklärungsproblems wird es also nur verschoben. Tugendhat hat darauf hingewiesen, daß parallele Reaktionen ebenfalls nicht ausreichen, um Bedeutungsidentität zu stiften, folgt doch daraus nicht zwingend, “daß es etwas Identisches gibt, zu dem sich beide verhalten”. Vgl. Tugendhat 1979, S.255. “Daß beide denselben Stimulus übereinstimmend interpretieren, ist ein Sachverhalt, der an sich, aber nicht für sie existiert”, stellt Habermas (1981, Bd.2, S.25, Hervorhebungen im Original) dazu fest. Und schließlich: Wenn der Produzent der Geste in sich selbst die gleiche Reaktion wie beim Adressaten auslöst, dann verfügt er über die vollständige Struktur der sozialen Handlung; wie aber soll der Adressat auf diesem Wege zu einer entsprechenden internen Repräsentation der Geste und des Folgeverhaltens des ersten Organismus kommen? (Hier auf die Erfahrungen zu verweisen, die er in anderen Situationen in der Rolle des Sprechers gemacht hat, setzt Gedächtnisleistungen voraus, die im Meadschen Kontext bereits an den Gebrauch signifikanter Symbole gebunden sind.)
Vgl. Mead 1974, S.43.
Mead unterscheidet zwischen den individuellen Handlungsbeiträgen der Organismen und Organismen der dadurch erzeugten sozialen Gesamthandlung. Von individuellen Handlungen statt von Verhaltensweisen zu sprechen ist dabei gerechtfertigt durch die soziale Bedeutung, die dem Verhalten jedes Organismus kommunikativ zugewiesen wird, insofern es gestische Qualität für andere Organismen hat.
Vgl. dazu Zimen 1978.
Vgl. Zimen 1978.
Um dieses Verhalten zu erklären, braucht man keine Annahmen über besondere strategische Intelligenz des Tieres o.ä. einzuführen. Mindestens ebenso plausibel erscheint die gegenteilige Annahme, daß es sich hier um ein besonders ‘dummes’ Exemplar handelte, das die Gesten seiner Artgenossen nicht ‘richtig verstand’. Weniger anthropomorph formuliert: Beobachtet wurde u.U. eine Variation im kommunikativen Repertoire einer Spezies, die mit Anpassungsvorteilen für den individuellen Träger dieser Variation verbunden war. Ontogenetisch kann eine solche Variation als Ergebnis von kontingenten Abweichungen der Reaktion und individueller Konservierung der erfolgreichen Abweichung durch Lernen erklärt werden. ‘Intelligent’ ist die Reaktion, nicht notwendig das sie erzeugende Individuum.
Vgl. dazu Tugendhat 1979, S.257; Habermas 1981, Bd.2, S.51f.
Wir unterscheiden hier nicht zwischen Tun und Unterlassen, oder genauer: Eine Unterlassung (z.B. nicht zu fliehen) hat den Status einer Handlung, insofern darauf als Handlung reagiert wird.
Mead spricht von “mutual adjustment of behavior among the individual organisms”; vgl. 1974, S.78.
Vgl. dazu unten, Abschn. 2.3.2.
Die illokutionäre Analyse der Gestenkommunikation ist auch gültig für objekt- oder ereignisbezogene Gesten, wie sie etwa als Warnrufe oder Anzeige einer Futterquelle vorkommen. Statt einer eigenen Handlung wird hier nur ein Ereignis konditional angekündigt für den Fall, daß der adressierte Organismus auf eine bestimmte Weise reagiert oder nicht reagiert. Die entsprechend generalisierten Paraphrasen lauten: 1. ‘Es wird z1 (bzw.z2,...) geschehen, wenn Du yl (bzw. y2,..) tust; bzw. 2. Tue yl (bzw. y2,...), dann geschieht z1 (bzw. z2,..). Zwischen einer Warnung, dem Hinweis auf Futter oder anderen angezeigten Ereignissen bzw. Handlungen diskriminiert nur der jeweilige propositionale Gehalt der Paraphrasen (‘Du wirst auf Futter treffen, wenn..’; ‘Du wirst auf einen Freßfeind treffen, wenn ..’; ‘Ich werde Dich angreifen, wenn..’ etc.). Die illokutionärre Struktur bleibt unverändert.
“..the adjustive response of one organism to the gesture of another organism is the interpretation of that gesture by that organism” (Mead 1974, S.78); an späterer Stelle wird die Reaktion des zweiten Organismus entsprechend charaktierisiert als “a response which points to the result of that act as indicated by that gesture” (a.a.O., S.79). — Die Reaktion ist der ‘Interpret’ oder — mit Peirce formuliert — der “Interpretant ”, der die Geste als Zeichen deutet, das den resultierenden Akt als sein Objekt bezeichnet. Das Meadsche Modell der Gestenkommunikation kann so gelesen werden als kommunikationstheoretische Umsetzung dertriadischen Zeichenrelation (ZeichenInterpretant-bezeichnetes Objekt; vgl. Peirce 1983, S.64) der Peirceschen Semiotik. Einen komprimierten Überblick über die Peircsche Zeichentheorie gibt Oehler 1981; zur Zeichenrelation siehe dort S.23ff. — Daß die Peirsche Semiotik auch für Soziologen fruchtbare Anschlußmöglichkeiten bietet, zeigt Bernhard Giesen (1993, Abschn. 1.4), der die Peircesche Zeichenrelation unter den Titeln “Code”, “Prozeß” und “Situation” in eine allgemeine Heuristik zur Rekonstruktion sozialer Evolution transformiert. Siehe dazu auch Giesen 1991 und 1991a.
Mead schwankt zwischen der Festlegung auf die Reaktion (d.h. die Aufforderungsqualität) und die indizierte Handlung (die Ankündigungsqualität) als Bedeutung der Geste. So formuliert er einerseits: “The response of one organism to the gesture of another in any given social act is the meaning of that gesture” (1974, S.78); an anderer Stelle heißt es dagegen: “If that gesture does so indicate to another organism the subsequent (or resultant) behavior of the given orgnism, then it has meaning” (a.a.O., S.76). — Ich glaube, daß beide Formulierungen jeweils ein Element des konstitutiven Zusammenhanges isolieren und aus diesem Grunde nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Die indikatorische (ankündigende) und reaktionsstimulierende (imperativische) Bedeutung der Geste verweisen notwendig aufeinander, wie eine andere Äußerung von Mead in exemplarischer Deutlichkeit ausspricht: “..a gesture is a symbol of the result of the given social act of one organism (the organism making it) in so far as it is responded to by another organism (thereby also involved in that act) as indicating that result” (a.a.O., S.77; Hervorhebung von mir, W.L.S.).
Vgl. dazu Mead 1974, S.254, Fußn.7.
Vgl. dazu Piaget 1975, Kap. 1 und 2.
Vgl. dazu Ochs 1991, S.50; Vygotsky 1978 sowie Oevermanns Überlegungen zur Struktur sozialisatorischer Interaktion, die in engem Kontakt mit den Ansätzen von Mead, Piaget und Searle entwickelt wurden; siehe vor allem 1974, bes. S.60f. sowie Oevermann u.a. 1976, S.398f.
Die Kommunikation zwischen Menschen und Tieren ist ein weiteres Beispiel, an dem die Annahme bewußtseinsunabhängiger Bedeutungsstrukturen plausibel wird: Jeder Hund scheint in der Lage zu sein, einfachen Befehlen zu gehorchen bzw. Ankündigungen zu verstehen. Er reagiert etwa auf den Zuruf und die Ausholbewegung seines Herrn mit einem Gegenstand, indem er sich bereit macht, in die angedeutete Richtung zu rennen, läuft los, sobald dieser den Wurf ausgeführt hat, apportiert und empfängt eine eventuelle Belohnung. Offensichtlich funktioniert die Verständigung zwischen beiden gut. Der Halter des Hundes schwört vielleicht sogar darauf, daß sein Tier ihn so gut (wenn nicht besser) versteht wie ein Mensch und weist alle Versuche von sich, ihm dessen Verhalten als Resultat von Reiz-Reaktionsprozessen zu erklären, als bare Absurdität von sich. Das Gegenteil ist nicht ohne weiteres plausibel zu machen. Aus der Kommunikation selbst sind daraus keine direkten Belege abzuleiten. Sie funktioniert, wenn auch in engen Grenzen, ganz so, wie zwischen den Sprechern einer einfachen Sprache. Ihre Struktur erscheint indifferent gegenüber den Unterschieden auf der Ebene der physischen und psychischen Prozesse der Beteiligten. — Neben der Mensch/Tier- und der Eltern/Kleinkind-Kommunikation liefert vor allem die Kommunikation mit Computern Einblicke in die Struktur und die Funktionsbedingungen einseitig bewußter Kommunikation; vgl. dazu u.a. Fuchs 1991; Reilly 1991.
Wie Mead selbst vernachlässigen wir dabei die von Habermas (1981, Bd.2, S.41.) hervorgehobene Differenz “zwischen Sprache als einem Medium der Verständigung und Sprache als einem Medium der Handlungskoordinierung und der Vergesellschaftung von Individuen”; (Hervorhebungen im Original). Uns interessiert hier die strukturelle Kontinuität zwischen subhumaner und human-spezifischer Kommunikation in der Annahme, daß tiefenstrukturelle Konstanzen identifiziert werden können, die beiden Kommunikationstypen als Formen sozialer Kooperation gemeinsam sind.
Vgl. Wunderlich 1976a, S.451.
Vgl. Wunderlich 1976a, S.452.
Vgl. Wunderlich 1976a, S.441 und 443.
Vgl. Searle 1976, S.59. Damit sind außersprachliche Formen der Realisierung illokutionärer Akte selbstverständich nicht ausgeschlossen.
Wunderlich (1976a, S.444f.) spricht statt dessen von “Handlungsbedingungen”.
Vgl. Wunderlich 1976a, S.443, Hervorhebung im Original.
Wer sich z.B. für etwas bedankt, bringt damit zum Ausdruck, daß eine Episode, in der ihm ein Dienst erwiesen wurde, für ihn abgeschlossen ist. Er reagiert damit auf die Ausführung einer Handlung durch einen anderen. Zugleich ratifiziert er jedoch die Existenz eines sozialen Sachverhalts, auf den der andere seinerseits rekurrieren kann, wenn er um einen nun als Gegenleistung darstellbaren Gefallen bittet. Jemanden ‘Dank schulden’ oder ihm ‘verpflichtet sein’ sind Wendungen, die die so geschaffene Situation deutlich zum Ausdruck bringen. Die illokutionären Regeln treffen hier mit Reziprozitätsnormen zusammen. Die Geltung dieser Normen vorausgesetzt, eröffnet der illokutionäre Akt des Dankens u.U. eine neue Episode, deren Fortsetzung in einem Dienst bestehen könnte, den der Dankende (als Gegenleistung) zu leisten verspricht.
Nur bei Versprechen und Aufforderungen (Bitten, Befehlen) kommen die Erfüllungsbedingungen in den Blick, weil sie analytisch mit der wesentlichen Regel dieser Akte verbunden sind.
Nur bei reaktiven Sprechakten (danken, antworten, sich entschuldigen, etc.) können deren Beziehungen zu bestimmten vorausgegangenen Handlungen in den Einleitungsbedingungen erfaßt werden.
“Beim Vollzug illokutionärer Akte gelingt uns, was wir zu tun versuchen, wenn unser Zuhörer erkennt, was wir zu tun versuchen.” Vgl. Searle 1976, S.74. Siehe dazu auch seine korrigierte Version der Griceschen intentionalen Analyse von Bedeutung, a.a.O., S.76–78.
Vgl. Searle 1976, S.63 und 113.
Vgl. dazu auch Habermas 1981, Bd.2, S.52f.
Wir beschränken uns hier auf den Bereich der face-to-face Interaktion.
Ob positive Leistungen zugesichert oder Schädigungen (=negative Leistungen) angedroht werden, ist sekundär. In beiden Fällen geht es um die Vergeltung eines Verhaltens durch ein anderes, letztlich also um Reziprozität in der Interaktion.
Vgl. Luhmann 1984, S.166. — So überraschend ist diese Konvergenz freilich nicht. Vor allem in Parsons’ Fassung des Problems doppelter Kontingenz ist die Parallele zu Mead offensichtlich. Vgl. Parsons/Shils (Hrsg.) 1951, S.14ff. sowie die vergleichende Darstellung von Meads Kommunikationsmodell und der Parsonsschen Fassung des Problems doppelter Kontingenz in Prewo/Ritsert/Stracke 1973, S.87ff. und 94ff.
Auf die Gefahr hin, daß diese gedrängten Bemerkungen etwas kryptisch anmuten, müssen wir hier aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs auf die spätere Diskussion doppelter Kontingenz (siehe Abschn. 3.1) vorgreifen.
Und an dieser Stelle kann dann mit Luhmann zwischen einer offenen (dem Grenzfall reiner doppelter Kontingenz angenäherten) und einer strukturierten Variante des Doppelkontingenzproblems unterschieden werden. Siehe dazu Luhmann 1984, S.184f.
Siehe dazu auch Luhmann 1984, S.368, Fußn.35, mit der ausdrücklich auf “..den Begriff des ‘Sprechaktes’ (Searle)..” bezogenen Formulierung: “Dieser ist nicht auf psychische, sondern auf die sozialen Systeme bezogen; er bezeichnet ebenfalls ein Elementarereignis, aber eben in einer anderen Systemreferenz (als der psychischen, um die es a.a.O. geht — W.L.S.).”
Vgl. dazu Luhmann 1984, S.184f.
Die juristische Rede vom ‘Normbefehl’ bringt diesen Sachverhalt, der in abgeschwächter Form für jede (normativ) geltende Regel zutrifft, paradigmatisch zum Ausdruck. Vgl. dazu auch Austin mit der Bemerkung (1955, S.13, hier zitiert nach der dt. Übersetzung 1987, S.15, Hervorhebung im Original): “Jede Norm oder Regel (im weitesten, aber noch angemessenen Sinne des Wortes) ist ein Befehl. Oder besser: Normen oder Regeln sind, sofern sie diesen Namen verdienen, eine besondere Art von Befehlen.”
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Schneider, W.L. (1994). Sprechhandlungen. In: Die Beobachtung von Kommunikation. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-99345-8_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-99345-8_3
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-12642-5
Online ISBN: 978-3-322-99345-8
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