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Zusammenfassung

Das Zollgebiet ist das Gebiet innerhalb der Zollgrenze; es ist nicht in jedem Fall mit dem Staatsgebiet identisch. Teile des eigenen Staatsgebiets, die einem fremden Zollgebiet angeschlossen sind, bezeichnet man als „Zollausschlüsse“, Teile fremden Hoheitsgebiets, die zum eigenen Zollgebiet gehören, als „Zollanschlüsse“. Daneben gibt es auch Zollfreigebiete, wie z. B. die Freihäfen. Bei diesen handelt es sich um Teile von Seehäfen, in denen Waren aus dem Ausland ohne Zollkontrolle umgeladen, gelagert und veredelt werden können.

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Literatur

  1. Bis zum 31. 12. 1969 gab es in der Bundesrepublik Zollgutlager und Zollaufschublager. Die öffentlichen und privaten Zollgutlager standen unter Zollverschluß bzw. Zollmitverschluß; sie waren Transitwaren und solchen Waren vorbehalten, deren Bestimmung sich noch nicht übersehen ließ, z. B. Konsignationswaren. Die Lagerung der für den Inlandsabsatz bestimmten Waren erfolgte in den privaten Zollaufschublagern ohne Zollmitverschluß. Die Waren wurden vor Verbringung in das Aufschublager zollamtlich abgefertigt; sie waren also Freigut. Die Zahlung des Zolls wurde aber gegen teilweise Sicherheitsleistung für die Dauer dei Lagerung aufgeschoben. Traten während der Lagerung Zollerhöhungen ein, so galt der bei der Einlagerung festgesetzte Zoll. Andererseits konnte der Zollbeteiligte Zollsenkungen, die während dieser Zeit vorgenommen wurden, für sich in Anspruch nehmen.

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  2. Siehe Nachtrag, S. 192.

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  3. Vgl. Anlage 8.

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  4. Vgl. Anlage 9.

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© 1973 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden

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Sachs, R. (1973). Zollwesen. In: Grundriß der Außenwirtschaft. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91740-9_18

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91740-9_18

  • Publisher Name: Gabler Verlag

  • Print ISBN: 978-3-409-61002-5

  • Online ISBN: 978-3-322-91740-9

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