Zusammenfassung
Spediteur ist nach § 407 HGB, „wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer1 oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen.“ Der Spediteur ist demnach Transportmittler, er kann die Beförderung aber auch selbst ausführen. In diesem Fall gilt er nach dem HGB als Frachtführer. Dies trifft auch dann zu, wenn der Spediteur einen Transport zu festen Sätzen übernimmt (Spedition mit festen Spesen) oder die Güter verschiedener Versender auf Grund eines für seine eigene Rechnung geschlossenen Frachtvertrages befördern läßt (Sammelladungsspedition). Oft betätigt sich der Spediteur auch als Lagerhalter.
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Vgl. Anlage 4.
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© 1973 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Sachs, R. (1973). Spedition, Lagerung und Transport. In: Grundriß der Außenwirtschaft. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91740-9_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91740-9_12
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