Zusammenfassung
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kommt bei der Verfolgung wirt schaftlicher Zwecke nur in begrenztem Umfang zur Anwendung. Sie ist, wie wir bei der Geschäftsführung, Vertretung, Haftung und mangelnden Parteifähigkeit gesehen haben, zum Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes wenig geeignet. Wollen mehrere Personen, Minder- oder Vollkaufleute, ein vollkaufmännisches Handelsgeschäft gemeinsam betreiben, so können sie es in der Form der Handelsgesellschaften des HGB oder der Kapitalgesellschaften tun. Für kleinere und mittlere Unternehmen wurde bisher am häufigsten die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft gewählt. Sie tritt jedoch wegen der unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter und des in der modernen Wirtschaft erhöhten Risikos in letzter Zeit mehr und mehr gegenüber der KG zurück.
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Bussert, R. (1972). Die Offene Handelsgesellschaft. In: Handels- und Gesellschaftsrecht für Betriebswirte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83825-4_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-83825-4_10
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-72161-5
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