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Regionale Regelung der Parteiautonomie in Internationalen Verträgen

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Die Parteiautonomie in Internationalen Kaufverträgen
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Zusammenfassung

Die Notwendigkeit einer Regelung des Parteiautonomieprinzips zeigte sich bei der Vereinheitlichung kollisions- und materiell-rechtlicher Bestimmungen im internationalen Vertragswesen, bei der Ausarbeitung von Konventionsvorschlägen für internationales Privatrecht und für den internationalen Kaufvertrag.1 Unsere Betrachtungen über die Parteiautonomie werden wir auf jene Konventionen richten, die den internationalen Kaufvertrag zu regeln haben, wobei sie auch andere Beziehungen des internationalen Kaufes zum internationalen Privatrecht berücksichtigen werden.

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Referenzen

  1. Die ersten Bestrebungen einer Vereinheitlichung der Kaufbestimmungen stammen aus dem Jahre 1926, als die International Law Association auf ihrem Kongresse einige allgemeine Grundsätze auf diesem Gebiete herausstellte. Eine erschöpfenderere Bearbeitung dieser Frage begann erst nach dem 2. Weltkriege. Auf Anregung der genannten Association und des Internationalen Institutes für die Vereinheitlichung des Privatrechtes wurden mehrere Konventionsvorschläge ausgearbeitet, die sich auf den internationalen Kauf beziehen, aber keiner von ihnen ist in Kraft getreten, weil sie nicht die Ratifizierungsquote (von mindestens 5 Mitgliedstaaten) erzielen konnten. Bemerkenswert ist der Vorschlag eines einheitlichen Gesetzes für den Vertragsabschluß über den Kauf von körperlichen beweglichen Sachen. Zu Berücksichtigen sind aber auch der Vorschlag eines einheitlichen Gesetzes für den internationalen Kauf körperlicher beweglicher Sachen und die Konvention über ein Gesetz, das auf den Kauf und Verkauf körperlicher beweglicher Sachen anzuwenden wäre (Konvention über die Gesetzeskollision). Auch im Rahmen des Rates für gegenseitige wirtschaftliche Hilfe wurde an der Vereinheitlichung von Vorschriften über den regionalen Warenverkehr gearbeitet. Im Jahre 1958 wurde unter den Osteuropastaaten eine Konvention über die allgemeinen Bedingungen von Warenlieferungen unter den Mitgliedstaaten ratifiziert. Außerdem bestehen Konventionen für internationales Privatrecht, die in den Jahren 1889 und 1940 in Montevideo unter den südamerikanischen Staaten abgeschlossen wurden, sowie der Codex Bustamente. Diese haben in diesen Staaten auch heute noch Geltung. Wir werden sie in den nachfolgenden Betrachtungen näher prüfen.

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  2. Die Fassung der allgemeinen Warenlieferungsbedingungen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (SEV) war das Ergebnis einer längeren Entwicklung des Warenverkehrs unter den Osteuropastaaten. Im Jahre 1951 erschienen in Osteuropa die allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen, die jedoch vorerst nur eine Empfehlung für Handelsgesellschaften darstellten, die im Vertrage nicht erfaßt waren. Sonst wurden die allgemeinen Grundsätze des internationalen Privatrechtes angewandt. Vom Jahre 1952 bis zum Jahre 1957 haben die genannten Staaten zweiseitige Staatsverträge auf den Grundsätzen der allgemeinen Warenlieferungsbedingungen abgeschlossen, die die Form eines Protokolls über diese Bedingungen hatten und von den Ministern für Außenhandel unterzeichnet wurden. (Lunc: Voprosi mezdunarodnogo castnogo prava [Probleme des internationalen Privatrechtes] S. 33–35). Schließlich hat im Jahre 1958 eine ständige Kommission für den Außenhandel, als Organ des SEV, in der bevollmächtigte Vertreter der Ministerien für Außenhandel der Mitgliedstaaten saßen, die allgemeinen Bestimmungen für Warenlieferungen unter den Mitgliedstaaten festgelegt. Dabei handelt es sich um einen besonderen Akt internationalen Charakters, der, obwohl er keiner Ratifikation bedarf, dennoch die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, bindet. Über die rechtliche Natur der allgemeinen Warenlieferungsbedingungen sind die Meinungen in der Lehre geteilt. Zu dieser Frage werden drei Auffassungen vertreten: Nach der einen sind die allgemeinen Warenlieferungsbedingungen internationale Konventionen; nach der anderen handelt es sich um eine lex specialis in Bezug auf die nationalen zivilrechtlichen Vorschriften. Nach der dritten sollen die allgemeinen Warenlieferungsbedingungen keinen zwingenden Charakter haben, sondern nur als Empfehlung betrachtet werden (Ischtschenko — Zacepin, „Die allgemeinen Bedingungen des SEV vom Jahre 1958, ein Dokument von großer Bedeutung.” — Vnesnaja torgovlja (Außenhandel) 1958/12, S. 9–17). Nach unserer Meinung ist die dritte Auffassung nicht begründet, da die Mitgliedstaaten des SEV trotz der fehlenden Ratifikation durch den Beitritt ein auf internationalen Verpflichtungen begründetes Dokument anerkannt haben. Außerdem besteht in allen zweiseitigen Verträgen eine Klausel über zwingende Wirkungen der allgemeinen Warenlieferungsbedingungen für Verträge, die unter den Gesellschaften abgeschlossen werden (Lunc, op. cit., S. 38). Die allgemeinen Warenlieferungsbedingungen sind also mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen, deren Bestimmungen alle Außenhandelsunternehmungen der Staaten verpflichten, die sie unterzeichnet haben.

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  3. Der zwingende Charakter der Bestimmungen in den allgemeinen Warenlieferungsbedingungen hat in der Lehre eine große Polemik hervorgerufen. Ein Großteil der Autoren in der UDSSR vertritt die Meinung, daß ihr zwingender Charakter anerkannt werden muß. Auch in Bulgarien ist Kutikoff der gleichen Meinung, vergleiche sein IPR von Bulgarien, Sofia 1955, S. 327. Das gleiche gilt für Rumänien: Popescu, Problemi juridice in relative comericele internationale RP Romania, Bukarest 1955, S. 80–81. Vergleiche auch Fellhauer, Außenhandel 1958/20, S. 707. Die Gegenmeinung, daß die allgemeinen Warenlieferungsbedingungen dispositiven Charakter haben, vertreten: J. Nurin, K. Herman, K. Stepan und F. Heindsuchat in Organisation und Technik des Außenhandels, 1957, S. 397. (zitiert nach Lunc, op. cit., S. 37). Nach unserer Meinung sind die genannten Bedingungen nach der Präambel als zwingende Vorschriften anzuwenden. Nur in Ausnahmefällen wird die Regelung vertraglicher Beziehungen der Disposition der Parteien überlassen sein.

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  4. Lunc, op. cit., S. 45.

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  5. Im Art. 1 Abs. 1 und 2 der allgemeinen Warenlieferungsbedingungen ist bestimmt, daß der Vertrag als abgeschlossen zu betrachten ist, wenn ihn beide Vertragsparteien unterzeichnet haben. Im Falle des Vertragsabschlusses unter abwesenden Personen ist der Vertrag in dem Zeitpunkte als abgeschlossen zu betrachten, in dem Besteller oder Anbieter Nachricht über die Annahme der Bestellung bzw. die Annahme des Angebotes ohne Vorbehalt und in den im Angebote enthaltenen Lieferungsmengen bekommen hat. Sollte in der Bestellung oder im Angebot kein Termin bestimmt sein, dann ist eine Frist von 30 Tagen vom Tage der Absendung der Bestellung an bestimmt. Die Bestellung und das Angebot, die Bestätigung der Bestellung und die Angebotsannahme sind vollgültig, wenn sie in schriftlicher Form abgefasst sind. Ausreichend ist auch ein Fernschreiben oder ein Telegramm.

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  6. Entscheidungen in diesem Sinne sind von der Moskauer Außenhandelsarbitrage gefällt worden. Zitiert nach Lunc, op. cit., S. 39–54.

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  7. Eine entgegengesetzte Ansicht hat Staleff in seinem: Vaprosi na arbitraz i Mezdunarodnoe castnoe pravo v opscite ùslovia SEV 1958 ausgedrückt, (Vnesnja tergovia, 1958 Nr. 4, S. 16–21) wo er meint, die Präambel anerkenne die Parteiautonomie und die Parteien können das anzuwendende Recht vereinbaren. Die Bestimmung des Art. 74 hätte dispositiven Charakter und sei nur in dem Falle anzuwenden, in dem die Parteien keinen widersprüchlichen Willen ausgedrückt haben.

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  8. Der Fall ist bei Fellhauer, Die allgemeinen Lieferungsbedingungen und die Parteiautonomie, dargelegt (Außenhandel 1958 Nr. 20, S. 707–708).

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  9. Der Art. 74 der allgemeinen Warenlieferungsbedingungen lautet: Auf Vertragsbeziehungen über Warenlieferungsbedingungen, die durch Vertrag oder durch die allgemeinen Bedingungen überhaupt oder nicht vollkommen geregelt sind, wird das materielle Recht des Landes des Verkäufers angewendet.

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  10. Die Konvention für das einheitliche Gesetz für internationales Privatrecht vom Jahre 1951 ist bis jetzt noch nicht in Kraft getreten, weil sie bislang nur von Luxenburg ratifiziert wurde.

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  11. Art. 5 des einheitlichen Gesetzes.

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  12. Der Art. 17 des einheitlichen Gesetzes lautet: Wenn ein Vertrag so eng an ein bestimmtes Land angeknüpft ist, daß man annehmen kann, es wäre in den Wirkungskreis des Rechtes dieses Landes hauptsächlich einzuschließen, so wird er nach dem Gesetze dieses Landes geregelt, sofern die Parteien für den Vertrag als Ganzes oder teilweise kein anderes Gesetz vereinbart haben.

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  13. Art. 2 des einheitlichen Gesetzes.

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  14. Art. 23 des einheitlichen Gesetzes.

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  15. Art. 29 des einheitlichen Gesetzes.

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  16. Art. 26 ibidem.

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  17. Art. 19 ibidem.

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  18. Zur Regelung von Gesetzeskonflikten auf dem Gebiete der Schuldverträge ist zum Beispiel vorgesehen, daß als primärer Anknüpfungspunkt das Personalstatut beider Vertragsparteien kumulativ anzuwenden ist. Als subsidiärer Anknüpfungspunkt dient der Vertragsabschlußort (Art. 86). Die Konvention für das IPR von Montevideo hat weiter auch vorgesehen, daß Vertragsabschluß und Vertragsgültigkeit nach dem Personalstatut der Vertragsparteien zu beurteilen sind, als Korrektiv dieser Regel wird aber das Territorialstatut bestimmt (Art. 176, 177, 179, 181 und 183).

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  19. Das Recht des Erfüllungsortes ist maßgeblich für die Regelung sämtlicher Fragen, die sich aus dem Schuldvertrag ergeben (Konvention vom Jahre 1889, Art. 33 Abt. X), vgl. auch Art. 37 der Konvention vom Jahre 1940) Die Konvention vom Jahre 1940 hat von dieser Regel eine Ausnahme für die Form der Rechtsgeschäfte vorgesehen, für die sie als maßgebliches Recht das Recht des Vertragsabschluss-ortes vorgesehen hat (Art. 36, Abt. XI).

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  20. Im Jahre 1908 hat eine besondere Kommission des Institutes für IPR einen Bericht für die Tagung in Florenz verfasst, in dem die Parteiautonomie und die Vertragsgültigkeit, das Wesen der Parteiautonomie und die Wirkung der zwingenden Vorschriften auf die Willensautonomie als Hauptfragen behandelt wurden. Nur ein Abgeordneter äußerte sich damals zu Gunsten des kollisionsrechtlichen Charakters der Parteiautonomie (Nolde). Bezüglich der Wirkungen der Parteiautonomie auf den Vertragsabschluss und die Vertragsgültigkeit, sowie auch auf die Möglichkeit einer Derogierung zwingender Vorschriften haben alle 8 Mitglieder der Kommission eine negative Meinung ausgedrückt.

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  21. Im Jahre 1925, auf der Tagung des Institutes in Haag haben sich von 18 Teilnehmern vier Delegierte für das Prinzip der Willensautonomie geäußert (Anzilotti — Italien, Dumas — Frankreich, Bourrel — Schweiz und Tschacon Wei — China). Im Jahre 1928 fand eine Tagung der Vereinigung für internationales Privatrecht in Warschau statt, wo die überwiegende Meinung dahin ging, der Parteiautonomie sei ein kollisionsrechtlicher Charakter zuzuerkennen und auch, dass einige zwingende Vorschriften durch Parteiwillen derogiert werden könnten.

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  22. Die Konvention wurde bis jetzt nur von Italien ratifiziert, Frankreich, Dänemark, die Schweiz, Norwegen und die Beneluxländer haben sie nur unterzeichnet.

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  23. Die Auffassung über den kollisionsrechtlichen Charakter der Parteiautonomie herrschte schon im Entwurfe vom Jahre 1931 vor.

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  24. Die Auffassung von Eisner, es sei das nach dem Art. 3 maßgebliche Recht auch für Fragen der Rechtsgültigkeit des Vertrages entscheidend, scheint mir nicht annehmbar zu sein.

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  25. Documents relatifs à la septième session, S. 16.

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  26. Zitiert nach Rabel.

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  27. Wir haben schon in den vorhergehenden Betrachtungen begründet, Fragen der Geschäftsfähigkeit der Parteien seien nach der lex causae zu regeln. Nach unserer Ansicht sollte in die Konvention eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der sich das vereinbarte Recht auch auf die Geschäftsfähigkeit der Parteien beziehen könnte.

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  28. Dölle, op. cit., S. 181f.

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  29. Dölle, op. cit., S. 181f.

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  30. Bestimmungen über den ordre public umfaßt der Art. 6 der Konvention.

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  31. Siehe das Kapitel über den Umfang der Parteiautonomie.

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  32. Actes de la septième session, S. 32–39, 361.

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  33. Documents, S. 23.

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  34. Actes, S. 52–55.

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  35. Documents, S. 24 und Kommissionsbericht.

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Pak, M. (1967). Regionale Regelung der Parteiautonomie in Internationalen Verträgen. In: Die Parteiautonomie in Internationalen Kaufverträgen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-6242-7_9

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