Zusammenfassung
Der Grundsatz der Parteiautonomie kam im Zivilrecht zunächst als Folge einer individualistischen Rechtsanschauung zum Vorschein, nach welcher der Wille des Individuums eine besondere Rechtsquelle darstellt und ein vom Gesetz unabhängiger Grund eines Obligationsverhältnisses sein kann. Später, mit der Begrenzung des Privateigentums, übernimmt seine Stellung das Prinzip des „allgemeinen Willens” des Gesetzes, welches die kollektivistische Schule verteidigt. Nach ihr ist die Parteiautonomie als selbständige Rechtsquelle zu verwerfen und der Vertragsabschluß, die Vertragsgültigkeit und die Wirkung des Vertrages auf rechtliche Verhältnisse nur nach dem Gesetz zu beurteilen. Der Parteiwille kann nach dieser Auffassung nicht im Widerspruch mit dem objektiven Willen, der im Gesetz seinen Ausdruck gefunden hat, stehen. Er kann nur einige dispositive Prinzipien abbedingen. Hier ist keine Unabhängigkeit des Individuums vom Gesetze gesichert, sondern es wird den Vertragsparteien nur eine Regelung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ermöglicht, soweit im riesigen Gesetz system eine nähere Regelung nicht erfolgen konnte.
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Referenzen
Haudek, Die Bedeutung des Parteiwillens im internationalen Privatrecht, S. 15; Widmer, op. cit., S. 61.
Diese Auffassung vertreten in der Lehre hauptsächlich Autoren der deutschen Rechtsschule, wie Widmer op. cit., S. 51 und Moser, op. cit., S. 155. Für die französische Lehre vergleiche dagegen Roquin, Annuaire und Surville, Cour élémentaire de droit international privé, 7A.
Lewald, Bd. 2, S. 260; Zitelmann Bd. 1, S. 274 und Bd. 2 S. 373.
Piller, Journal Clunet 1894, 1895, 1896, Principes de droit international privé 1903 S. 227; Niboyet, Traité de droit international privé français, Bd. 3, 1944; Meily, Rolin. Bei den deutschen Autoren: Brandi, Neumeyer, Fritsche; bei den italienischen Autoren: Batti; in England Beale.
Moser, Vertragsgültigkeit, Vertragsabschluss und Parteiwille im internationalen Obligationsrecht, S. 43.
Laurent, Droit civil international, 2. K., S. 381.
B. Blagojevic, Ugovori po pristanku, S. 14.
Siehe näher dazu Moser, op. cit., S. 146–148.
Lunc, Mezdunarodnoe castnoe pravo, S. 32.
Moser, op. cit., S. 27.
Wahl, „Zustandekommen von Schuldverträgen und ihre Anfechtung wegen Willensmangels,” Rabeis Zeitschrift 1929, S. 779.
Moser, op. cit., S. 44.
Moser, op. cit., S. 51.
Moser, op. cit., S. 52.
Raape, Internationales Privatrecht, S. 459.
Moser, op. cit., S. 57; Haudek, op. cit., S. 46.
Nach Moser, op. cit., S. 68 und Schnitzer, Internationales Privatrecht, S. 307.
Nach Moser, op. cit., S. 18.
Nach Moser, op. cit., S. 13.
Nach Moser, op. cit., S. 89.
Moser, op. cit., S. 82.
Moser, op. cit., S. 92.
Moser, op. cit., S. 93.
Moser, op. cit., S. 83.
Diese Meinung herrscht in der deutschen Lehre.
Diese Auffassung wird von der französischen Lehre vorwiegend vertreten.
Soweit die veränderte Gesetzgebung in den Übergangsbestimmungen nicht anderes vorgesehen hat.
Haudek, op. cit., S. 20.
In einigen älteren schweizerischen Entscheidungen ist die Bestrebung bemerkbar, einer Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Recht vor Gericht keine Beachtung zu schenken, ohne Rücksicht darauf, ob im Vertrag ein bestimmtes Recht ausdrücklich vereinbart war, oder ob ein bestimmtes Recht aufgrund subsidiärer Anknüpfungspunkte angewandt wurde. Neuere Entscheidungen erkennen dagegen Vereinbarungen der Parteien an. Allerdings wird in neuesten Entscheidungen wiederum der Parteiwille nur im Augenblick des Vertragsschlusses als relevant angesehen (nach Widmer, op. cit., S. 8). Hornberger betont, daß in der schweizerischen Gerichtspraxis vorwiegend die Meinung herrscht, es müsse das Recht angewandt werden, auf das sich die Parteien im Augenblick des Vertragsschlusses geeinigt haben (Hornberger op. cit., S. 25). Vgl. auch Moser, op. cit., S. 5.
Högtun, Die Parteiautonomie und die universelle Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts, S. 64.
Högtun, op. cit., S. 64.
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Pak, M. (1967). Die Rechtliche Natur der Parteiautonomie. In: Die Parteiautonomie in Internationalen Kaufverträgen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-6242-7_6
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