Zusammenfassung
Die Parteiautonomie entwickelte sich historisch aus der Konzeption eines individualistischen Zivilrechtes auf der Grundlage des Privateigentums. Die schnelle Ausweitung des zwischenstaatlichen Warenaustausches führte zu einer Einengung der Eigentumsrechte im internationalen Verkehr. Parallel mit dieser Entwicklung wurde die Parteiautonomie begrenzt, so daß man in jüngster Zeit kaum noch von einer uneingeschränkten Parteiautonomie sprechen kann.
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Referenzen
Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts. S. 85.
Jezdic, Medjunarodno privatno pravo, Beograd, 1961, S. 141.
Geradin, De la loi applicable en vertu de l’autonomie des parties contractantes, Paris, 1919, S. 80.
Geradin, op. cit., S. 80.
Sauser-Hall, „Le droit applicable aux obligations en droit international privé,” Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 44, S. 280.
Pillet, Principes, S. 429.
Jules Valrery, Manuel du droit international privé 1940; Dann Jitta, Die-na, Rolin, Neumayer und Niemeyer waren Gegner der Parteiautonomie, ihre Verteidiger aber waren Anzilotti, Dumas, Bourrel, Lord Philimore u.a. (Nach Melchior, Die Grundlagen des Deutschen Internationalen Privatrechts, S. 320).
So hat Art. 1134 des Code Civil (Les conventions légalement formées tiennent lieu de la loi à ceux qui les ont faites) zahlreiche und verschiedene Kommentare hervorgerufen.
Siehe darüber bei Batiffol, L’affirmation de la loi d’autonomie dans la jurisprudence française, S. 220 und bei Widmer, Die Bestimmungen des maßgeblichen Rechtes im internationalen Vertragsrecht, S. 113–115.
Siehe bei Jeanprêtre, Les conflits de lois en matière des obligations contractuelles selon la jurisprudence et la doctrine aux Etats Unis, S. 154.
Das Urteil in dem dieses Prinzip angewandt wurde, war: Powers v. Lunc; näheres siehe bei Jeanprêtre op. cit., S. 32.
Vgl. den case Prends v. Cavage, 1816, in dem das Gericht den Vertrag, der in einem amerikanischen Staat abgeschlossen wurde, als rechtsgültig erklärte, obwohl er im Widerspruch zu zwingenden Normen dieses Staates stand und als solcher nichtig gewesen wäre. Der Vertrag wurde nämlich an einem Sonntag abgeschlossen, was in diesem Staate unzulässig war. In dem Urteil hieß es, es sei englisches Recht anzuwenden, da nichts so eindeutig im Einklang mit dem Geiste der Gesellschaft und des Rechtes stehe, als die Anerkennung des Grundsatzes des hypothetischen Parteiwillens, nach dem die Rechtsgültigkeit des Vertrages zu beurteilen sei, Jeanprêtre, op. cit., S. 32.
Vgl. case Carnegie v. Morisson, in dem es heißt, es sei als maßgebend das Recht des Vertragsabschlußortes anzuwenden, sofern nicht durch Parteivereinbarungen zwingende Normen bezüglich des Bestehens des Vertrages abbedungen seien.
Vgl. case Ackers v. Demond; dort wird bestätigt, daß auf den Vertrag nur das Recht des Vertragsabschlußortes angewandt werden kann.
Der Grundsatz einer Parteiautonomie ist auch in Gesetzen und Gesetzentwürfen anderer Länder enthalten, in denen sich Normen über internationale Rechtsverhältnisse finden.
Die Londoner Corn Trade Association verfügte über Formularverträge für 73 Länder. Deshalb kann angenommen werden, daß sie über ein spezielles Büro verfügen mußte, das den Welthandel beobachtete und sachangemessene Vorschriften aufstellte.
Lunc, Mezdunarodnoe casnoe pravo, S. 225.
Beale, einer der verbissensten Gegner der Parteiautonomie begründet seine Kritik mit den Bedürfnissen der Praxis und sagt, das Internationale Privatrecht diene nicht nur dazu, den Gerichten in Streitfällen eine Entscheidung zu ermöglichen; es würde den Parteien auch sagen, welches Recht anzuwenden sei, um dadurch Zeitverluste im Verfahren zu vermeiden. Die Lehre hat nach seiner Meinung keine solche Regeln zu bieten vermocht. Deshalb hat er vorgeschlagen, man solle auf die Wirkung des Vertrages die lex loci solutionis und auf die Rechtsgültigkeit des Vertrages die lex loci contractus anwenden. Nach unserer Meinung sind aber durch eine solche Lösung nicht alle Schwierigkeiten beseitigt; praktisch aber kann es zu einer Vertragsteilung kommen, durch welche noch neue Unsicherheiten durch die Qualifikation von Teilen des Vertrages verursacht werden. (Vgl. Jeanprêtre, op. cit., S. 109).
Widmer, op. cit., S. 111.
In Rechtsordnungen, in denen Erfüllungs- und Lieferungsort unterschiedlich behandelt werden, stellt sich die Frage, ob das Gericht als Erfüllungsort den Ort bestimmen wird, in dem der Käufer die Ware übernommen hat, oder den Ort, in welchem der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung stellt, ohne Rücksicht auf Übernahme der Ware.
Hornberger, Die obligatorischen Verträge im internationalen Vertragsrecht nach der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes, S. 43.
Werner-Widmer, Die Spaltung des Vertrages bezüglich seiner Wirkungen im schweizerischen internationalen Privatrecht, S. 101–103, 250–251.
Herzfeld, Kauf und Darlehen im internationalen Privatrecht, S. 293.
Diese Auffassung vertreten auch die jugoslawischen Usancen für den Warenverkehr (Usance 2).
Dieses Beispiel ist aus der Praxis der jugoslawischen Außenhandelsarbitrage genommen, einige Umstände sind aber zur besseren Verdeutlichung des Gegenstandes zusammengefaßt.
Jugoslawische Usancen 2 und 71.
Jugoslawische Usancen 2 und 71.
Siehe dazu Jezdic, op. cit., Bd. 1, S. 151.
Rabel, Das Recht des Warenkaufes, S. 293.
Milleston, International Private Law, § 146 (nach Rabel, op. cit., S. 316).
Rabel, op. cit., S. 316.
Englische, amerikanische und dänische Gerichtspraxis; Art. 15 des Polnischen Gesetzes für Internationales Privatrecht; Art. 19 des Italienischen Codice Civile; Art. 14–16 des Tschechoslowakischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht.
Högtun, Die Parteiautonomie und die universale Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts, S. 65.
Francescacis, Revue critique de droit international privé, 1/55, S. 16.
Olive, Etude sur la théorie de l’autonomie en droit international privé, S. 115.
Olive ist der Meinung, die Parteiautonomie sei in diesen Fällen nur in den Grenzen der Freiheit der Vereinbarung zu gestatten; vgl. op. cit., S. 116.
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Pak, M. (1967). Begriff und Wirkung der Parteiautonomie. In: Die Parteiautonomie in Internationalen Kaufverträgen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-6242-7_2
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