Zusammenfassung
Wie wir gesehen haben, bezweckt die Stufenlehre, eine Analyse vom Bau der Rechtsordnung zu geben, die in einer Reihe von Prozessen stufenweise erzeugt wird, wobei das in einem vorigen Verfahren Erzeugte der Angriffspunkt für das Verfahren auf folgender oder niederer Stufe ist. Nicht sosehr das Wesen des Erzeugten, als vielmehr das Wesen des Erzeugungsverfahrens mit Bezug auf die anzuwendende „höhere“ Norm wird bei der Stufentheorie besonders betont. Ihre Adepten lehren, dass auf jeder Stufe das Erzeugungsverfahren die gleichen Merkmale aufweist, was in dem Verhältnis des auf einer vorhergehenden Stufe Erzeugten zu dem auf darauffolgender Stufe Produzierten zum Ausdruck gelange; dieses Verhältnis sei stets gleichartig. Die Analyse jedes Verfahrens ergebe nämlich eine produzierende und eine reproduzierende Komponente.
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Referenzen
Siehe für die Punkte, welche die Lehre Duauits und die Kelsens miteinander gemein haben: George Tassic, Revue internationale de la théorie du droit.
Traité de droit constitutionnel, 2. Band, 3. Auflage (1928), S. 151.
a. a. O., S. 152.
Siehe J. Chakmont, La renaissance du droit naturel, 2. Auflage 1927, S. 194–203. G. Platon, Pour le droit naturel (A propos du livre de M. Haurion: Les principes du droit public), 1911.
Droit constitutionnel, S. 172.
Die vielfachen Widersprüche bei dem grossen französischen Juristen sind daraus zu erklären, dass u. E. seine Rechtslehre und seine Staatslehre keine Einheit bilden, sondern, jede von einem anderen Prinzip ausgehend, entwickelt werden. Seine Rechtslehre ist teils soziologischer, teils naturrechtlicher Art. Die Grundnorm (materieller Natur) seines Systems könnte man formulieren: Handle so wie es mit Bezug auf die soziale Solidarität oder Interdependenz geboten ist. Seine Staatslehre ist auf einem soziologischen Seinsfaktum basiert, nämlich dass das Gesellschaftsleben eine Differenzierung in einer Gruppe herrschender Stärkeren und einer Gruppe beherrschter Schwächeren aufweist.
a. a. O., S. 152.
Gibt folgender Passus hierüber vielleicht Aufklärung?: „Cependant, ce serait assurément une définition trop étroite des fonctions juridiques de l’Etat si Ton disait qu’elles n’apparaissent que lorsqu’il fait un acte ayant véritablement, d’après sa nature interne, le caractère d’actes juridiques. Très souvent sans doute les fonctions juridiques de l’Etat s’exercent au moyen d’actes ayant le caractère d’actes juridiques accomplis par les gouvernants ou par leurs agents. Mais, très souvent aussi, les gouvernants ou leurs agents accomplissent des actes qui n’ont point en eux-mêmes le caractère d’actes juridiques et qui cependant se rattachent aux fonctions juridiques de l’Etat, soit parce qu’ils sont l’exécution d’un acte juridique proprement dit, soit parce qu’ils préparent ou rendent possible un acte de cette nature.“ (a. a. O., S. 153). Dagegen erklärt Duguit auf S. 154 kategorisch: „En un mot, toutes les fois que l’Etat intervient en vue d’un service public, il exerce une fonction juridique.“
a. a. O., S. 156.
a. a. O., S. 157.
a. a. O., S. 165.
Siehe für diese Unterscheidung: Traité, Band I, 3. Auflage, 1927, S. 105 ff.
Traité, 1. Band 1927, S. 89 ff.
Traité, 2. Band, S. 167.
a. a. O., S. 172, gelegentlich einer Polemik mit Réné Capitant anlässlich seines Werkes: L’illicite I, l’Impératif juridique, 1928.
„Le tyran est celui qui prend des décisions individuelles en dehors des lois“, a. a. O., S. 173.
a. a. O., S. 172–173.
Traité II, S. 289.
Duguit ist sich dessen keineswegs bewusst. Im Gegenteil verwirft er nachdrücklich einen weiteren Begriff bei den Schriftstellern, die die Idee des Staatszweckes zum Ausgangspunkt nehmen: „Le critérium du but ne peut intervenir lorsqu’il s’agit de déterminer les fonctions juridiques de l’Etat.“ (a. a. O., S. 292).
a. a. O., S. 289.
a. a. O., S. 290.
a.a.O., S. 295/296, gelegentlich einer Kritik, betreffend Haurious Auffassungen.
a. a. O., S. 293 und S. 297.
a. a. O., S. 420.
a. a. O., S. 421.
a. a. O., S. 421.
a.a.O., S. 421/422.
a. a. O., S. 422.
a. a. O., S. 424.
a. a. O., S. 425.
a. a. O., S. 430.
a. a. O., S. 431.
a. a. O., S. 443.
a. a. O., S. 444. Duguit ist in diesem Punkte sehr schwankend. Bald hat die Feststellung eines Rechtszustandes, an und für sieh betrachtet, keinerlei juristische Bedeutung, d. h. sie führt keine Aenderung der Rechtsordnung herbei, bald ist sie acte-condition, folglich Rechtsakt.
Z. B. das Verweigern oder Erteilen einer Jagderlaubnis, die Vollstreckbarerklärung der Steuerliste, usw.
Les principes généraux du droit administratif, 1. Band, 3. Auflage 1925, S. 7.
a. a. O., S. 8.
a. a. O., S. 8.
a. a. O., S. 53 Fussnote.
a. a. O., S. 48 ff. und Revue du droit public, 1909, S. 667 ff. „L’acte juridictionnel et la classification des recours contentieux.“
a. a. O., S. 52.
Grosse Uebereinstimmung mit Jèzes Lehre zeigen die Auflassungen Dr. Edm. Bernatziks (Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, 1886, § 7, S. 63 ff.): „Sie (die Kriterien der Rechtsprechung) liegen nicht darin, dass eine Sache nicht im technischen Ermessen der Behörde liegt; nicht darin, dass die Judikatur von einem ‚Gerichte‘ oder einem Verwaltungs- ‚ Gerichte‘, oder von einer durch besondere gesetzliche Garantien unabhängig gestellten Behörde ausgeht; sie liegen aber auch nicht in der Streitentscheidung, noch auch darin, dass sich mehrere Beteiligte gegenüberstehen oder dass es sich um die Sanirung einer Rechtsverletzung handle.“
„Rechtsprechung ist jede nach abstrakt geregelten Verfahren seitens eines von der Rechtsordnung dazu beauftragten behördlichen Organes vor sich gehende Erklärung, mit welcher die beabsichtigte Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zum Ausdruck gebracht wird.“ (S. 64.)
L. Pitamic, Zur Lehre von der richterlichen Funktion, Kelsens Festschrift 1931, S. 295–308.
Siehe auch Fritz Schreier, Die Interpretation der Gesetze und Rechtsgeschäfte, 1927, S. 1–9.
a. a. O., S. 296.
a. a. O., S. 297. Offenbar meint der Autor hier nicht die individuelle Intention des Rechtsanwenders, sondern den objektiven, sozialen Zweck des Institutes des Feststellungsurteils.
a. a. O., S. 297.
Pitamic stellt es dar, alsob die übliche Unterscheidung zwischen Justiz und Verwaltung an erster Stelle auf einen organisatorischen Unterschied zwischen den diese Funktionen ausübenden Organen zurückzuführen wäre. Von der Frage abgesehen, ob eine auf wesentlich juristischer Grundlage basierte Unterscheidung auf organisatorischer Grundlage, wo ja die Organqualität nichts anderes ist als das mit Rechtsfunktionen Bekleidetsein, überhaupt möglich ist, kommt es uns vor, dass auf jeden Fall hier das von Pitamic gemeinte Unterscheidungskriterium evident funktioneller Natur ist. Justiz würde sich durch das konstante Vorhandensein einer Erzeugungsregel bestimmten Inhalts von Verwaltung unterscheiden. S. E. muss bei der Erzeugung der Norm die Uebereinstimmung mit einer gewissen anderen Erzeugungsregel (den sogenannten materiellrechtlichen Regeln) ausdrücklich konstatiert und begründet werden, während eines und das andre aus einer schriftlichen Urkunde hervorgehen muss. Die in einem Justizprozesse erzeugte Norm würde also stets durch eine sogenannte formellrechtliche Erzeugungsregel konstanten Inhalts bedingt.
Adolf Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1927.
a. a. O., S. 37.
a. a. O., S. 37.
a. a. O., S. 37.
a. a. O., S. 38.
a.a.O., S. 39/40.
a. a. O., S. 40.
a. a. O., S. 42.
a. a. O., S. 42.
a. a. O., S. 293: „Es handelt sich hierbei nicht etwa darum, in freier wissenschaftlicher Begriffsbildung den begriffsökonomisch zweckmassigsten und heuristisch wertvollsten Staatsbegriff zu finden, sondern den Sinn aufzudecken, der dem wissenschaftlichen und dem in diesem Fall annähernd übereinstimmenden gemeinen Sprachgebrauch bewusst oder unbewusst beim Gebrauche des Wortes Staat zugrunde gelegt wird.“
a. a O, S. 295: „ .....es handelt sich . . . darum die konstituierenden Merkmale des dem herrschenden Sprachgebrauche zugrunde liegenden Staatsbegriffes aufzudecken.“
a. a. O., S. 299.
a. a. O., S. 299.
Allgemeine Staatslehre, §§ 33–37.
Siehe Allgemeine Staatslehre, S. 238, und insbesondere „Justiz und Verwaltung“, 1929.
Adolf Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 148.
Darüber, dass bei der Reihe von Justizinstanzen der sogenannte niedere Akt die höhere bedingt, so dass die Prozesshierarchie hier in einer Richtung verläuft, die der als gewöhnlich geltenden entgegengesetzt ist, siehe man Merkl, Rechtskraft, S. 215, und Prolegomena, S. 278–279.
Justiz und Verwaltung, S. 7.
Justiz und Verwaltung, S. 21. Siehe auch a. a. 0., § 25: „Man wird sie, die sowohl die Tätigkeit von sogenannten Gerichten wie von sogenannten Verwaltungsbehörden umfasst, um so eher als mittelbare Staats-Verwaltung bezeichnen können — Verwaltung in einem weiteren Sinne des Wortes genommen — als zwischen der schon jetzt als Verwaltung bezeichneten Staatstätigkeit und der sogenannten Gerichtbarkeit kein wesentlicher Unterschied, sondern wesentlich Funktionsgleichheit besteht. Diese Tatsache muss sich früher oder später auch organisatorisch ausdrücken dadurch, dass der Apparat von Behörden, der mit einer wesentlich gleichen Funktion der mittelbaren Staatsverwaltung in weiterem Sinne betraut wird, zu einer inneren Einheit zusammengefasst wird, wodurch z. B. der sinnlose Dualismus und die sehr bedenkliche Konkurrenz von ordentlicher und Verwaltungsgerichtbarkeit beseitigt würde.“
a. a. O., S. 7.
Justiz und Verwaltung, S. 7. Allgemeine Staatslehre, S. 238.
J. u. V., S. 22, Allg. Staatslehre, S. 239.
Allgemeines Verwaltungsreeht, S. 300.
a. a. O., S. 301.
Auf S. 173 seines Allgemeinen Verwaltungsrechtes sagt Merkl, dass die Verwaltungsfunktionen teils zur rechtsetzenden Ausführung, teils zur reinen Ausführung gehören. Diejenigen Verwaltungsakte, denen die rechtsetzenden Elemente fehlen, wären teils Agenden, Vollstreckungsakte und sonstige manipulative Verrichtungen der „behördlichen Verwaltung“, teils „wirtschaftliche und kulturelle Funktionen ohne jeden obrigkeitlichen Charakter“. Man fragt sich hierbei: weswegen sind diese letztgenannten Funktionen denn eigentlich Verwaltungsfunktionen?
a. a. O., S. 301.
Allgemeine Verwaltungslehre, S 301.
Auch G. Tassitch meint „que Kelsen, malgré son sens critique aigue, n’a pu établir la notion de l’administration matériellement conçue“. (Revue internationale de la théorie du droit, II, S. 40.)
Doch halte man sich dabei vor Augen, dass diese besondere Qualifikation nicht rechtsinhaltlicher, sondern soziologischer Natur ist.
Adolf Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 304.
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van Praag, M.M. (1932). Die Lehre der Rechtsfunktionen bei Einigen Modernen Juristen. In: Die Rechtsfunktionen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-4928-2_9
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