Zusammenfassung
Wir haben gesehen, dass nach Kelsens und Merkls Meinung in Bezug auf die Rechtswesensbegriffe Staat und Staatsorgan (letzteres in dynamischem Sinne) die Handlungen der Privatautonomie ebenso wie z. B. die Gesetzgebung und die Rechtsprechung als Organfunktion angesehen werden müssen, und dass man nur einen engern, rechtsinhaltlichen Begriff „Staat“ im Auge hat, wenn man diesen Handlungen die Eigenschaft als Organfunktion (Rechtserzeugungsfunktion) abspricht.
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Referenzen
Walter Henrich, „Theorie des Staatsgebietes“, mit dem Untertitel „entwickelt aus der Lehre von den lokalen Kompetenzen der Staatsperson“, 1922.
a. a. O., S. 14.
a.a.O., S. 18.
a. a. O., S. 21.
a. a. O., S. 21.
a. a. O., S. 21.
a. a. O., S. 25.
a. a. O., S. 19.
Allgemeine Staatslehre, S. 53. Siehe auch Grundriss einer allgemeinen Theorie des Staates, S. 16.
Staatslehre, S. 53–54.
Staatslehre, S. 54.
Wie schon oben konstatiert wurde, lässt Keinen in seinem „Grundriss“ (S. 52) den Gegensatz zwischen der Organfunktion in dynamischem und in statischem Sinne fallen und nennt er jeden Normvollführungsakt, einschliesslich der Realisierung des letzten Vollstreckungsaktes, Organfunktion. Innerhalb dieses Begriffes sondert er den Zwangsakt als Organfunktion in engerm, rechtsinhaltlichem Sinne ab: „Innerhalb dieses weitesten Begriffes der Organfunktion hebt sich zunächst — rechtsinhaltlich qualifiziert — ein engerer Begriff ab: die Setzung des Zwangsaktes und seine verfahrensmässige Vorbereitung. Es ist der Staatsakt als Reaktion des Rechts.“ (S. 52.) Hier umfasst tatsächlich der Rechtswesensbegriff den Rechtsinhaltsbegriff, allein die Verschmelzung des dynamischen und des statischen Organfunktionsbegriffes zu einem Rechtswesensbegriff „ Organfunktion“, indem der zwangvollstreckende Akt in das System des Rechtserzeugungs-prozesses aufgenommen wird, bringt nur scheinbar die Synthese.
Dr. Fritz Schreier, Grundbegriffe und Grundformen des Rechts. Entwurf einer phänomenologisch begründeten formalen Rechts- und Staatslehre, 1924.
a. a. O., S. 55.
a.a.O., S. 70/71.
a. a. O., S. 102.
Siehe auch Felix Kaufmann, Logik und Rechtswissenschaft, 1922, S. 91: „Der ‚reine einfache‘ Rechtssatz lautet: Ein Subjekt A soll ein Verhalten V I an den Tag legen; tut es dies nicht, so soll ihm gegenüber ein Verhalten V 2 platzgreifen.“
H. Berthélemy, Traité élémentaire de droit administratif, 11. Auflage, 1926, S. 46 ff.: „L’état, le département, la commune, les établissements publics, doués de la personnalité morale, peuvent être propriétaires, créanciers, débiteurs. Ils peuvent accomplir par représentants les actes ordinaires de la vie civile; ils les accomplissent comme un particulier pourrait le faire dans l’administration de son patrimoine; ces actes ainsi accomplis sont des actes de gestion.“
Siehe Abschnitt VIII.
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van Praag, M.M. (1932). Der Staat als Rechtsinhaltsbegriff bei der Wiener Schule. In: Die Rechtsfunktionen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-4928-2_8
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