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Das Problem der Rechtskraft

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Die Rechtsfunktionen

Zusammenfassung

Das Problem der Rechtskraft gehört zum umfassendem und allgemeinern Problem der Geltungsdauer der Rechtserscheinungen1). Ueber das Wesen und über den Grund der Rechtskraft, sowie über die Rechts- oder Staatsakte, die der Rechtskraft teilhaftig sind, gehen die Meinungen weit auseinander. Gewöhnlich versteht man aber unter dem Begriff Rechtskraft die grössere oder geringere Unanfechtbarkeit von Rechtssetzungsakten gegenüber späteren, ähnlichen Akten derselben Stufe.

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Referenzen

  1. Siehe Dr. Adolf Merkl, Die Lehre von der Rechtskraft, 1923. Merkl zitiert hierin ausführlich die bedeutendsten Autoren, die sich mit dieser Frage beschäftigt haben, ehe er seinen eignen Standpunkt in dieser Hinsicht bestimmt.

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  2. System des heutigen Römischen Rechts, Verlag von Veit Comp., 1847, 6. Band, S. 261.

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  7. Archiv des öffentl. Rechts, Band 32, 1. Heft.

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  8. Von Merkl bereits in einem Aufsatz erörtert: „Die Rechtseinheit des österr. Staates“, Archiv des öffentl. Rechts, Band 37, Heft 1. 2) Problem, § 29, S. 114. 3) Problem, Note auf S. 115.

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  9. Siehe auch Allgemeine Staatslehre § 41, S. 299–300 (Das Problem der Rechtskraft) und § 25, S. 148–149 (Der zeitliche Geltungsbereich der Staatsordnung).

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  10. Siehe auch die Kritik von Dr. Leonidas Pitamic, „Zur neuesten Rechtskraftlehre“, Zeitschrift für öffentl. Recht, Band IV 1925, S. 160

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  11. Dass Rechtserzeugung die bestehende Rechtsordnung stets ändert, muss Merkl zugeben (S. 261): „Allerdings bedeutet jede Setzung von neuem Recht einen Eingriff in die bestehende schon beim Mangel einer Rechtsnorm in gewisser Hinsicht inhalterfüllte Rechtslage, aber es macht doch einen unverkennbaren Unterschied, ob ein durch positive Satzung oder nur durch den Mangel einer solchen Satzung inhaltlich bezeichneter Rechtszustand geändert werden soll“.

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  12. Merkl versäumt jedoch zu erklären, worin dieser unverkennbare Unterschied besteht.

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  13. Rechtskraft, S. 262.

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  14. Diese Monstrosität scheint Merkl selbst etwas zu beschweren, und er versucht sich im voraus gegen eventuelle Einwände zu verteidigen:

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  15. „Es wäre ein Missverständnis, dem positiven Rechte in der zuletzt erwähnten Rolle die Fähigkeit zuzuschreiben, die a priori gegebene Rechtskraft a posteriori aufzuheben oder auszu8chliessen. Die Funktion des positiven Rechtes ist vielmehr nur die, die Bedingungen festzusetzen, unter denen Aenderung des Rechtsinhaltes bei Wahrung der Rechtsordnung statthat, also jene Funktion, derzufolge sich Variabilität der Rechtserscheinungen mit Stabilität der Rechtswelt vereinbart. Mit der Position der Rechtskraft wird keineswegs eine Starrheit von der Unbedingtheit, wie sie der Ursprungsnorm eigentümlich ist, für jede einzelne Konkretisierung dieser Ursprungsnorm postuliert, sondern nur die Behauptung einer nicht letztlich aus der Ursprungsnorm ableitbaren Aenderungsmöglichkeit negiert. Die Rechtskraft selbst — als Garantie der Identität des Rechtes in seiner Ganzheit und in allen seinen Teilen — kann durch das positive Recht überhaupt nicht in Frage gestellt werden.“

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  16. Unsre Anschauungsweise zeigt einige Uebereinstimmung mit derjenigen Bernatziks, wie dieser Schriftsteller seine Auflassungen über die Gründe der Rechtskraft in seinem Jugendwerk: Rechtsprechung und materielle Rechtskraft (namentlich in § 10 „Der Begriff der materiellen Rechtskraft und ihre Notwendigkeit im Verwaltungsrecht“, S. 111–126) auseinandersetzt. Nach seiner Meinung ist es der Begriff der Rechtsprechung, welcher der materiellen Rechtskraft immanent ist. „Gleichwie ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen wird, damit die darin enthaltenen Normen befolgt werden, gleichwie eine Verfügung ergeht, damit man allseits derselben Glauben schenke, so wird Recht gesprochen, damit es als bestehend anerkanntes Rechtsverhältnis fortan unanfechtbar bleibe.“ Und indem er hierauf in seinem Gutachten (S. 38/39) fortfährt, sagt er: „Zweck der Rechtsprechung kann immer nur sein die Anwendung einer abstrakten Norm auf einen konkreten Fall seitens der dazu berufenen staatlichen Autorität. Und darum muss sich notwendig mit der Rechtsprechung die Rechtskraft verbinden. Letztere ist keine unbedingte und braucht es nicht zu sein. Dass sie aber für die Regel der Fälle Zweck der Rechtsprechung sein muss, ergibt sich daraus, dass die Rechtsprechung ein logischer Schluss ist. Es ist widersinnig, dort, wo die reine Logik Anwendung finden kann, einen Schluss mit dem Vorbehalte zu ziehen, ihn später abzuändern.“ „Wer Recht spricht, darf nicht das Bewusstsein haben, dass etwas anderes Recht sein könne, als was er jetzt als solches festgestellt; er darf nicht sagen: ‚ich kann auch anders‘, denn ein solcher Vorbehalt würde auf dem Satze beruhen: princeps legibus solitus.“ Eines und das andre wird von Merkl bestritten (Rechtskraft, S. 112), weil es seiner Ansicht nach eine völlige Negation des unvermeidlichen juristischen Elementes sei, wenn man die Rechtsfunktion in die Denkfunktion aufgehen lässt. Seines Erachtens darf man nicht das richterliche Urteil dem logischen Urteil, das diesem tatsächlich immanent ist, ohne Weiteres gleichstellen. Wenn auch die Denkhandlung, die zur Rechts- oder Staatshandlung geführt hat — die logische Richtigkeit davon vorausgesetzt — immer dieselbe sein muss, so gilt dies darum noch nicht von der Rechts- oder Staatshandlung, die niemals restlos durch einen logischen Beschluss, sondern ebenfalls durch andere Faktoren bestimmt wird. Nicht nur die Rechtsprechungshandlung, sondern ebensogut jede andere Rechtserscheinung wird nach seiner Meinung durch eine Denkfunktion bestimmt. „In jedem steckt, wenn man will, das Urteil, dass sie in der bedingenden höheren Rechtserscheinung beschlossen sei.“ Dies gilt von Verordnungen in Verbindung mit dem Gesetz, von dem Gesetz in Verbindung mit der Verfassung. Dies trifft u. E. nicht ganz zu. Kann doch bemerkt werden, dass, wenn auch in der Verordnung das Urteil steckt, dass sie im Gesetz beschlossen ist, darin nicht das Urteil steckt, dass sie ausschliesslich darin beschlossen sei. Und dies ist bei der Konkretisierung der abstrakten Norm (das richterliche Urteil) wohl der Fall. Dies ist auch der richtige Kernpunkt von Bernatziks Darlegung, von der kausalen und teleologischen Form abgesehen, in die er seine Betrachtungen giesst.

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van Praag, M.M. (1932). Das Problem der Rechtskraft. In: Die Rechtsfunktionen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-4928-2_5

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