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Die Struktur der Rechtsordnung

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Die Rechtsfunktionen

Zusammenfassung

In seinem Werke Hauptprobleme der Staatsrechtslehre steht Kelsen in Hinsicht auf die Staatsfunktionen noch so ziemlich auf dem traditionellen Standpunkt und macht einen prinzipiellen Unterschied zwischen Gesetzgebung und Verwaltung, welche Funktionen er unterschiedlich als den wollenden und den handelnden Staat andeutet. Seine späteren Schriften weisen darauf hin, dass er allmählich seine Ansicht ändert, und schliesslich akzeptiert er die von seinem Jünger Adolf Merkl 1) inaugurierte „Stufentheorie“.

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Referenzen

  1. Adolf Merkl, „Das Recht im Lichte seiner Anwendung“; „Das doppelte Rechtsantlitz“; „Die Lehre von der Rechtskraft“; „Allgemeines Verwaltungsrecht“; „Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaues“ in Gesellschaft, Staat und Recht, Festschrift, 1931, Wien, S. 252 ff.

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  3. Merkl zitiert als Vorläufer der Stufentheorie: Oscar Bulow: „Zivilprozessualische Fiktionen und Wahrheiten“ in Archiv für die zivilistische Praxis 1879 (namentlich S. 93/94); „Dispositives Zivilprozessrecht“ in Archiv für die zivilistische Praxis 1881 (namentlich S. 84); „Gesetz und Richteramt“, Leipzig 1885.

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  5. Ausserdem die verschiedenen Autoren, die man gewöhnlich zu der Freirechtschule vereinigt, aber deren Auffassungen weit auseinandergehen. Siehe auch Fritz Sander, „Rechtsdogmatik oder Theorie der Rechtserfahrung“. Auch kann als Vorläufer der Stufentheorie betrachtet werden Bierling, „Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe“, 1877, und „Juristische Prinzipienlehre“, 1894.

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  6. Es ist in der Verwaltungsfunktion, dass sich bei den älteren Autoren der metajuristische Staat manifestiert.

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  7. A. Merkl, Die Lehre von der Rechtskraft, S. 207 ff. 3) Rechtskraft, S. 217.

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  8. Staatslehre, S. 251.

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  9. Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre, § 8.

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  10. Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre, § 8.

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  11. a. a. O., S. 19. Siehe auch A. Verdross, Die Einheit des rechtlichen Weltbildes, S. 47 ff.

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  12. Siehe auch Kelsen, Der soziologische und der juristische Staatsbegriff, S. 95: „In der stufenweisen Abfolge von Normen und normsetzenden Organen liegt ebenso das Wesen der Rechtspositivität wie die Organschaft.“

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  13. Anders Barna Horvath.

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  14. Staatslehre, S. 249.

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  15. Staatslehre, S. 250.

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  16. A. Merkl, Rechtskraft, Fussnote S. 218.

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  17. Kelsen, Staatslehre, S. 234.

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  18. Merkl, Rechtskraft, S. 218 Note.

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  19. Dr. Hans Naviasky, Kritische Bemerkungen zur Lehre vom Stufenbau des Rechtes, in Zeitschrift für öffentliches Recht, Band VI 1927, S. 488/496. 2) Rechtskraft, S. 217.

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  20. Siehe H. Keisen, Justiz und Verwaltung, 1929, § 5, S. 5.

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  21. H. Keisen, Allgemeine Staatslehre, S. 233.

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  24. Siehe A. Merkl, Prolegomena einer Theorie des rechtlichen Stufenbaues 1931, S. 283. Merkl zieht den Ausdruck Rechtsindividualisierung dem Worte Rechtskonkretisierung entschieden vor. Siehe auch über die Begriffe „Konkretisierung“ und „Individualisierung“ als spezifische Verbindung von auf verschiedener Stufe stehenden Normen: Erich Voegelin, Die Einheit des Rechtes und das Soziale Sinngebilde Staat, Revue internationale de la théorie du droit, 5. Jahrgang 1930/1931, S. 58–S. 89, insbesondere S. 66 ff.

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  25. Siehe J. Moór, Das Logische im Recht, Revue internationale de la théorie du droit, Jahrgang 1927/1928, S. 195.

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  26. In seiner letzten, diesem Gegenstand gewidmeten Abhandlung erklärt Merkl, dass der Begriff der Delegation oder Verweisung nicht richtig die Beziehung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rechtsformstufen angebe: „Die Beziehung zwischen dem bedingenden und bedingten Akte wurde in der bisherigen Literatur meist als Verweisung oder Delegation bezeichnet und die logische Beziehung zwischen diesen beiden Akten als „Delegationszusammenhang“ erklärt. Gegenüber Bemängelungen dieser Terminologie ist festzustellen, dass damit nichts anderes gemeint sein soll und darf, als dass gewisse Akte formell und materiell bestimmten Bedingungen entsprechen, die in anderen Akten aufgestellt sind, und entsprechen müssen, um als systemzugehörig erkannt werden zu können.“ „Zwischen bedingender und bedingter Rechtserscheinung besteht zwar nur möglicherweise der eben erörterte Verweisungszusammenhang, dagegen notwendig ein Erzeugungszusammenhang in dem Sinne, dass der bedingte Akt nicht bloss immer erst nach dem bedingenden, sondern auch aus dem bedingenden Akte erzeugt wird.“ (Prolegomena, S. 279, 280,)

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  30. Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit.

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  32. Fritz Mauthner, Die Sprache (Die Gesellschaft, herausgegeben von Martin Buber, S. 19.

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  35. a. a. O., S. 193.

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  36. Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1929, S. 29–31.

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  40. Allgemeine Staatslehre, S. 277.

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  41. Fritz Sander, Das Faktum der Revolution und die Kontinuität der Rechtsordnung, Zeitschrift für öffentl. Recht, I. Band 1919/1920.

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  42. A. Merkl, Die Lehre von der Rechtskraft, S. 222; Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 186 ff.

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  44. Merkl sieht das Novum, also das konstitutive Element, in den sogenannten deklarativen Akten der Verwaltung, „in besondern Akzessorien des in der Hauptsache feststellenden Aktes. Die Entscheidung ist für die Interessenten unbestreitbar, unter Umständen auch für die Behörde unabänderbar, je nach ihrem Inhalt auch vollstreckbar. Auch dem deklarativen Akt sind also die rechtlichen Eigenschaften der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit immanent: sie sind ihr konstitutives Element.“ (Allgemeines Verwaltungrecht, S, 187).

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  45. Von verschiedener Seite ist erörtert worden, dass man mit der Stufenlehre das Gebiet der normativen Methode bereits verlassen habe. In diesem Sinne J. MoÓR, Reine Rechtslehre, Naturrecht und Rechtspositivismus, in Kelsens Festschrift 1931, S. 58–105, insbesondere S. 78 ff. Auch F. Kaufmann, Die philosophischen Grundprobleme der Lehre von der Strafrechtschuld, 1929, S. 35 ff.

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  46. Siehe G. A. Walz, Die Ursprungsnorm im System des Staats- und Völkerrechts, Archiv des öffentl. Rechts 1930, neue Folge, 19. Band (der ganzen Folge 58. Band), S. 1–60, namentlich S. 30 ff.

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  47. Siehe Manigk, (Zentralblatt für juristische Praxis 1929, S. 537, gelegentlich der Besprechung von Schreiers Werk: Interpretation der Gesetze und Rechtsgeschäfte), angeführt bei G. A. Walz: „Auch die Stufentheorie krankt indessen an dem von der Wirklichkeit (sc. der Rechtserfahrung) abstrahierenden Formalismus der Schule und verkennt die wesentliche Bedeutung der auf der betreffenden Rechtsstufe selbst liegenden soziologischen Seinsbedingungen der Geltung. Die Geltung des objektiven Rechts kann ihm nicht von einer Oberstufe her endgültig eingeflösst werden, sie erwächst notwendig erst auf der eigenen Stufe in seiner Bewährung.“

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  48. Dieses Problem umfasst gleichfalls die Frage, ob das Gesetz wohl oder nicht rückwirkende Kraft habe.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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van Praag, M.M. (1932). Die Struktur der Rechtsordnung. In: Die Rechtsfunktionen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-4928-2_4

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