Zusammenfassung
Im vorhergehenden Kapitel ist auf die Bedeutung hingewiesen worden, welche dem glücklichen Funde des Gesellschaftsvertrages, als Grundlage der Obrigkeitsgewalt, für die Staatslehre zukam. Damit trat aber auch das Naturrecht, in welchem die bindende Kraft jenes Vertrages und die natürlichen Rechte des Menschen ihren Platz hatten, in den Vordergrund des Interesses. Und es ist Hugo de Groot (1583—1645), der zur Entwicklung des Naturrechtes am meisten beigetragen hat. Man hat ihn wohl mal den Vater des Naturrechts genannt; wir haben aber gesehen, dass der Gedanke eines Naturrechtes schon im Mittelalter sehr verbreitet war und namentlich von Thomas von Aquino demjenigen des ius divinum gegenübergestellt wurde. Schon die aristotelische Philosophie machte einen Unterschied zwischen τὸ δίκαιον νομικόν und τὸ δίκαιον φυσικόν.
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Literatur
S. weiter Gumplowicz, a. a. O. S. 157.
Hugonis Grotii de iure belli ac pacis (Edidit P. C. Molhuysen, præfatus est C. van Vollenhoven) 1919.
§ 3. Prol.
§ 3 Prol.
§ 11 Prol.
§ XV, Cap. I, Lib I.
§ 15 Prol.
Lib. I, Cap. I, § XIV. 1.
I, Cap. III §1, 1.
„Nam imperium quoad in rege est ut in capite, in populo manet ut in toto, cuius pars est caput” (I cap. III § 6 und II cap. IX § 8).
I, cap. VII.
Althusius, 2. Aufl. S. 172.
Allgemeine Staatslehre 1. Aufl. S. 159 (2. Aufl. S. 171).
Eine holländische Uebersetzung erschien i. J. 1667 mit dem Titel: Leviathan of van de Stoffe, Gedaente ende Macht von de Kerckelijcke ende wereldlycke Regeeringe. Des weiteren eine Ausgabe von Molesworth: (opera philosophica), lateinisch und englisch, Bd. 2 und 3 der lateinischen Ausgabe. Vom „Leviathan or the Matter, Form and Power of a Commonwealth, ecclesiastical and civil” ist ohne Datum 1907 eine kleine billige Ausgabe erschienen (George Routledge and Sons London). Die englische Ausgabe der Schriften umfasst mehr als die lateinische.
Leviathan cap. XVIII.
Cap. XIII.
S. S. XIX der Einleitung zu Carl Gebhardts Ausgabe der Abhandlung Spinozas über die Verbesserung des Verstandes und der Abhandlung vom Staate (3. Aufl. 1907, Philosophische Bibliothek Bd. 75).
Cap. 14.
Cap. 15.
Das Ungetüm, von welchem Hiob (40:20) die Rede ist. S. Bijbelsch Woordenboek 2. Band I–N s.v. Leviathan. In der 1619 im Auftrage der Generalstaaten verfassten Uebersetzung wird das Ungetüm mit dem Namen Leviathan bezeichnet. In der neuen „Leidener” Uebersetzung kommt das Wort nicht vor und wird bloss von einem „gedrocht” gesprochen. S. weiter Bijbelsch en Kerkelijk Woordenboek, und darin „Het Oude Testament” von Prof. F. M. R. Böhl 1919.
Cap. 18 in fine.
Cap. XXI.
Cap. XXVI 3 und 5.
Leviathan, ch. 19.
Land in der Vorrede zu Meyers Ausgabe des theologisch-politischen Traktats S. 14.
Lateinische Ausgabe der Werke Spinozas von Land und Van Vloten. Deutsche Ausgabe von Berthold Auerbach 1871. In der Samlung „Geisteshelden”, 9. Band 1894: Spinoza von Wilhelm Bolin. — In der Ethica wird speziell vom Staate gehandelt in der Erläuterung zum 37. Lehrsatz des vierten Teils. — Ueber Spinoza: Der junge Spinoza, Leben und Werdegang im Lichte der Weltphilosophie von Stanislas von Dunin-Borkowski 1911, angezeigt von Wyzewa in der Revue des deux Mondes vom 15. März 1911.
S. 31.
Metaphysik 3. Aufl. S. 156.
Schölten, S. 188.
S. Ethica, Lehrsatz 37 Erläuterung und die dort sich findenden Verweisungen nach anderen Lehrsätzen.
S. Land, Inleiding tot de wijsbegeerte, S. 428.
Im Tractatus politicus S. 167 macht aber Spinoza die richtige Bemerkung, dass die Einrichtung der Regierung sowohl mit der Vernunft wie mit den wichtigsten Neigungen des Menschen übereinstimmen soll. Gesetze, welche sich nur auf die Vernunft stützen, sind kraftlos.
Opera (van Vloten und Land) I, S. 565. Menzel (Wandlungen in der Staatslehre Spinozas) sagt, dass Spinoza den Staat auf einen „Mechanismus der Affekte”, nicht auf die Vernunft, aufbaue. Im Tractatus theologico-politicus wird die Demokratie als Musterstaat dargestellt. Im Tractatus politicus zeigt er Vorliebe für die Aristokratie. Im ersteren befürwortet er Glaubenfreiheit; nach dem zweiten ist eine allgemeine Religion nötig (religion civile von Rousseau), welche sich auf einige allgemeine religiöse Wahrheiten beschränken kann.
S. meine Lehre der Rechtssouveränität, und Mazel, der Sozialvertrag bei Spinoza (Grünhuts Zeitschrift 34, S. 451 fgg.
Bluntschli, Geschichte der neueren Statswissenschaft, 3. Aufl. S. 246. Vgl. S. 102 fgg. des 2. Bandes; Hinrichs, Geschichte der Rechtsund Staatsprincipien; Ahrens, Naturrecht, 6. Aufl. I, S. 103.
S. S. 47 fgg. des Extrait du Recueil des Cours de l’Académie de droit international 1927: L’idée moderne de l’Etat par H. Krabbe, Hachette Paris.
S. meine Lehre der Rechtssouveränität 1906, S. 130 fgg. und 134
John Locke by Thomas Fowler 1880 (in „English Men of Letters”, edited by John Morley).
Scholten, S. 208.
Ch. VI, § 54.
S. § 8.
Graham, English Political Philosophy from Hobbes to Maine 1890. — § 124 des 2. Essay on Civil Government, ed. 1824….
§ 136: „The Law of Nature being unwritten, and so nowhere to be found but in the minds of men”.
§ 137; „Absolute arbitrary power, or government without settled standing laws, can neither of them consist with the ends of Society and Government.”
In seinem „Preface” sagt er ausdrücklich, dass sein Buch dazu beitragen soll „to establish the throne of our great restorer, our present King William”. Was Hobbes für die Stuarts tat, tut Locke für die Rechtfertigung der Revolution von 1689.
§ 135: „The obligations of the Law of Nature cease not in Society, but only in many cases are drawn closer, and have, by human laws, known penalties annexed to them, to enforce their observation. Thus the Law of Nature stands as an eternal rule to all men, legislators as well as others”.
Stahl S. 83: Vorschriften zur Erlangung des inneren Friedens gehören zur Ethik, sind moralische Regeln; Vorschriften, welche sich auf den äusseren Frieden beziehen, sind Rechtsvorschriften; jene nicht, diese wohl erzwingbar.
Nach Stahl S. 184 wäre das Kriterium des Zwanges für das Recht aufgestellt worden, um inbezug auf den Glauben allen Zwang auszuschliessen.
Leibnitz gehört zu den Vorläufern der Aufklärung. Die soziale Aufgabe des Staates lässt er bereits durchblicken; er macht Vorschläge für die Errichtung von Staatsfabriken für Arbeitslose, für die Einführung des Arbeitszwanges für Bettler und Landstreicher.
S. 250.
Französische Uebersetzung mit lateinischem Text von einem Anonymus mit Noten von Luzac in 6 Bänden 1772.
Ahrens I S. 114 N. 1. Ueber Wolff’s Naturrecht: Friedrich Jodl, Geschichte der Ethik, S. 364; Funk, Die Auffassung des Begriffes der Polizei im vorigen Jahrhundert (Tüb. Zeitschr. 19 S. 489 (1863) und 20 S. 320 (1864). Ueber die Bedeutung des Polizeistaates: Dr. Kurt Wolzendorff, Die Grenzen der Polizeigewalt 1905. S. auch Delamare, Traité de la police 1722—1729.
I, S. 117.
An erster Stelle die eigene, dann aber auch diejenige anderer (§ 133): „verum etiam ad alterius ac status ejusdem perfectionem conferre debeat quantum potest, salva obligatione erga seipsum”.
§ XLIII.
S. in dieser Hinsicht besonders „Vernünftige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem gemeinen Wesen zur Beförderung der Glückseligkeit des menschlichen Geschlechts”. Holländische Uebersetzung: „Redenkunstige bedenkingen over de samenleving der menschen en vooral over het gemeene Best of Staatkunde ter bevordering van de gelukzaligheid des menschelijken geslachts, de liefhebbers der Waarheid medegedeeld door Christiaan Wolff”, vertaald door Adolf Frederik Marie (1744).
Funck a. a. O.
Nach dem preussischen Minister von Rochow „geziemt es dem Unterthanen nicht, an die Handlungen des Staatsoberhauptes den Maassstab seiner beschränkten Einsicht zu legen” (Wolzendorff S. 51).
Dieser Name wurde dem Staatsbegriffe jener Zeit beigelegt, weil die Aufgabe, welche früher in der Polizeigewalt enthalten war, zu einem die gesamte Staatswirksamkeit beherrschenden Prinzip erweitert wurde. Die Polizeigewalt, womit früher ein bestimmter Zweig der Staatssorge bezeichnet wurde, wird jetzt mit dem ganzen Staatszweck in Verbindung gebracht, daher denn auf jedem Gebiete das Recht zum Eingreifen anerkannt wird (s. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, S. 38 fgg.). Das ganze 18. Jahrhundert ist erfüllt von den Rechten des Individuums. Aus den angeborenen und unveräusserlichen Rechten des Individuums ergibt sich für den Staat die Verpflichtung, dem Individuum die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen. Der Polizeistaat nahm jene Rechte als Ausgangspunkt. Fürs übrige kennzeichnet sich das 18. Jahrhundert dadurch, dass Natur und Geschichte sich gegenüber gestellt, und die Natur als Maass und Ausgangspunkt verwendet wird. Indem die Natur des Menschen als eine sittliche gefasst wird, löst die Staatsphilosophie sich in die Moralphilosophie auf. — In England vertritt William Godwin (Political Justice) die Ideen der französischem Revolution.
Traité de la police, 1722, I.
S. 505. Die Schriften Wolffs wurden viel gelesen und in fremde Sprachen übersetzt. S. die französische Ausgabe Luzac’s. Wie Warnkönig (Rechtsphilosophie als Naturlehre des Rechts 1839 S. 70) mitteilt, liess der König von Neapel Lehrbücher des Wolfschen Naturrechtes anfertigen und befahl, nach diesen die Wissenschaft zu dozieren. Die Lehre Wolfs wurde von Vattel für das Völkerrecht bearbeitet (Droit des gens 1758). Pestel (gestorben in Utrecht 1805) schrieb im Geiste Wolffs ein Lehrbuch des Naturrechtes (Fundamenta iurisprudentiæ naturalis) Für die Art der Wolffschen Beweisführung finden sich merkwürdige Beispiele bei Stahl I, S. 188, Spruyt 493 fgg. und 502. Friedrich der Grosse äusserte sich denn auch dahin, „dass der Herr Professor sich immerhin etwas kürzer hätte fassen können.” Weitere Beispiele aus den „Vernünftigen Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem Gemeinen Wesen” (1725) in Fritsch, Die Aufgaben des Staates in geschichtlicher Entwicklung, Handbuch der Politik I, S. 53—54.
Die naturrechtlichen Lehren und die Reformen des 18. Jahrhunderts von Hans von Voltenini, Historische Zeitschrift (Sybel) 105 S. 65 fgg. (1910).
Stahl I, S. 155.
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Krabbe, H. (1930). Der Einfluss des Naturrechtes auf die Staatslehre. In: Kritische Darstellung der Staatslehre. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-015-0745-5_5
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