Zusammenfassung
Die Staatslehre hat sich bis weit ins 19. Jahrhundert hinein nur um zwei Arten der Ordnung gekümmert, nämlich um die Ordnung, welche das Recht zwischen den Menschen gestiftet hat, und um diejenige, welche für die Ausübung der Staatsgewalt erfordert war. Von der ersteren, welche die Individuen zu einer Gemeinschaft verknüpfte, wurde angenommen, dass sie dem Gesellschaftsvertrage entsprossen sei; von der zweiten, der die Staatsgewalt ihr Dasein verdankte, dass sie auf dem Obrigkeitsvertrag beruhe. Es ist bemerkenswert, dass die Gemeinschaft viel später als die Staatsgewalt in der Staatslehre Beachtung gefunden hat. Der Erklärung und Rechtfertigung der Obrigkeitsgewalt hat sich schon sehr früh die Aufmerksamkeit zugewandt, da diese Gewalt einen äusseren Zwang mit sich führte, während die Gewalt des Rechtes mehr als eine innere Notwendigkeit empfunden wurde.
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Literatur
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Krabbe, H. (1930). Gesellschaft und Staat. In: Kritische Darstellung der Staatslehre. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-015-0745-5_12
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