Zusammenfassung
In der Quellenlehre hat man zu unterscheiden zwischen demjenigen, was für die Geltung, und demjenigen, was für den Inhalt des Rechtes die Quelle abgiebt. Für gewöhnlich wird das Wort „Rechtsquelle” im letzteren Sinne verwendet, und dann kann man als Rechtsquellen nennen: das Gesetz, die Verordnung, die Gewohnheit, der Vertrag, die Jurisprudenz, die Wissenschaft u. s. w. Hier liegt das Verdienst der „historischen Schule”. Diese hat sich hauptsächlich mit der Frage beschäftigt, wie der Inhalt des Rechtes aufgefunden wird, und, im Gegensatze zur Schule des Naturrechts, mehr als einen Fundort, aus welchem das Recht seinen Inhalt bezieht, angewiesen. Wenn wir hier auf diese Quellenlehre eingehen wollten, würden wir jetzt, wo das ungeschriebene Recht, oder allgemeiner: Nicht-Obrigkeitsrecht auf jedem Gebiete gleichsam wieder neuentdeckt worden ist, das Quellenverzeichnis zu ergänzen und den relativen Wert jeder Quelle zu untersuchen haben. Auch dieser Aufgabe hat die Rechtslehre ihre Aufmerksamkeit zugewendet. Aber heutigen Tages steht die Rechtswissenschaft an erster Stelle einem anderen und viel schwierigeren Problem gegenüber
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Krabbe, H. (1919). Die Quellen des Rechtes. In: Die Moderne Staats-Idee. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-015-0600-7_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-94-015-0600-7_8
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