Zusammenfassung
Das Kriegsrecht, der Inbegriff der Befugnisse und Pflichten, welche mit dem Kriegszustand zusammenhängen, ist ein positives Recht. Aus den Forderungen eines vernunftgemäszen internationalen sozialen Lebens ist es aber nicht herzuleiten. Seine Verhaltungsmaszregeln sind herkömmliche oder staatsvertragsmäszige Regeln, also ausschlieszlich positiver Natur. Die vernunftgemäszen Grundsätze sind bei dem Kriegsrecht weder Prüfstein der Richtigkeit noch Endziel des Entwicklungsganges. Indessen können die Kriegsursachen eingeschränkt und die positiven Vorschriften des Kriegsrechts humanisiert werden; vielleicht kann das Kriegsrecht einmal mit dem Krieg verschwinden.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jitta, D.J. (1919). Anhang zum System. In: Die Neugestaltung des Internationalen Rechts. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-011-9026-8_3
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