Zusammenfassung
Nach den vernunftgemäszen Grundsätzen des internationalen sozialen Lebens, kommt in der Rechtsgemeinschaft des menschlichen Geschlechts die Souveränität — der höchste Grad der Macht eines Vertreters der Gesellschaft — dem personifizierten menschlichen Geschlecht selbst, und eigentlich nur diesem zu. Da aber die Macht des menschlichen Geschlechts bei seiner gegenwärtigen Organisation von den Staaten und deren Verbindungen ausgeübt wird, so darf man die Herrschaft der Staaten, obgleich sie eine abgeleitete, historisch gebildete ist, als Souveränität stempeln, in dem Sinn eines unmittelbaren Lehens des menschlichen Geschlechts. In diesem Sinn darf man von einer Staatssouveränität sprechen, und kann man die Eigenschaften, welche diese nach den Grundsätzen besitzt, mit denen vergleichen, welche das positive Recht der Herrschaft des Staats zuspricht. Selbst für diejenigen, welche die Souveränität DES RECHTS über alle irdische Mächte stellen, ist der Ausdruck „Staatssouveränität“ in dem Sinn einer unmittelbares Lehens des menschlichen Geschlechts brauchbar. Das Recht und die vernunftgemäsze Ordnung des sozialen Lebens des menschlichen Geschlechts sind j a, wenigstens, sehr eng verwandte Begriffe.
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